Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Versuche über das Civilrecht und dessen Anwendung

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Umfang  dieses  verbotenen  Handels.  Denn  sobald
nur  in  einzelnen  Faͤllen  die  Frage  entsteht:  ob  dieser,
oder  jener  Vertrag  besonders  mit  dahin  zu  rechnen,
folglich  unter  dem  gesetzlichen  Verbote  mit  begriffen
sei?  so  findet  man  die  Meinungen  sehr  getheilt.
Dieß  kommt  daher,  weil  die  mehrsten  von  dem
Verwirkungsvertrage  bei  dieser  Gelegenheit  einen
Begriff  zum  Grunde  legen,  welcher,  verglichen  mit
den  Gesetzen  selbst,  offenbar  zu  eingeschraͤnkt  ist.
Wer  nun  den  Worten  solcher  Erklärung  strenge
nachgeht  --  und  wie  viele  sind  es  nicht,  die  sich
immer  lieber  an  die  Lehrbuͤcher  halten,  als  die
Quelle  selbst  zu  Rathe  ziehen  3)  —,  der  wird
natuͤrlich  manche  einzelne  Verabredung  rechtmaͤßig,
und  verbindlich  glauben,  welche  doch  den  Gesetzen
nach  in  der  That  unerlaubt,  und  unverbindlich  ist.
Gewoͤhnlich  begnuͤgt  man  sich,  jenen  Vertrag,  in
sofern  er  durch  Gesetze  verboten  ist,  auf  die  Verabredung ¬
  einzuschraͤnken,  wodurch  der  Schuldner  sich
verwillkuͤhrt,  daß,  wenn  er  an  dem  bestimmten
Zahlungstage  nicht  einhalten  wuͤrde,  das  Pfand  fuͤr
die  Schuld  dem  Glaͤubiger  verfallen  sein  sollte  4);
und  nun  entsteht  die  Frage,  ob  folgende  Verabredungen, ¬
  welche  eigentlich  unter  der  gedachten  Idee  nicht
mit  begriffen  sind,  fuͤr  rechtsbestaͤndig  anzunehmen
sind?  wenn  naͤmlich  der  Schuldner  verspricht,  1)  daß
der
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