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Umfang dieses verbotenen Handels. Denn sobald
nur in einzelnen Faͤllen die Frage entsteht: ob dieser,
oder jener Vertrag besonders mit dahin zu rechnen,
folglich unter dem gesetzlichen Verbote mit begriffen
sei? so findet man die Meinungen sehr getheilt.
Dieß kommt daher, weil die mehrsten von dem
Verwirkungsvertrage bei dieser Gelegenheit einen
Begriff zum Grunde legen, welcher, verglichen mit
den Gesetzen selbst, offenbar zu eingeschraͤnkt ist.
Wer nun den Worten solcher Erklärung strenge
nachgeht -- und wie viele sind es nicht, die sich
immer lieber an die Lehrbuͤcher halten, als die
Quelle selbst zu Rathe ziehen 3) —, der wird
natuͤrlich manche einzelne Verabredung rechtmaͤßig,
und verbindlich glauben, welche doch den Gesetzen
nach in der That unerlaubt, und unverbindlich ist.
Gewoͤhnlich begnuͤgt man sich, jenen Vertrag, in
sofern er durch Gesetze verboten ist, auf die Verabredung ¬
einzuschraͤnken, wodurch der Schuldner sich
verwillkuͤhrt, daß, wenn er an dem bestimmten
Zahlungstage nicht einhalten wuͤrde, das Pfand fuͤr
die Schuld dem Glaͤubiger verfallen sein sollte 4);
und nun entsteht die Frage, ob folgende Verabredungen, ¬
welche eigentlich unter der gedachten Idee nicht
mit begriffen sind, fuͤr rechtsbestaͤndig anzunehmen
sind? wenn naͤmlich der Schuldner verspricht, 1) daß
der
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