Inhaltsverzeichnis : Sartorius, Johann Baptist: ¬Die Lehre von der Widerklage nach dem gemeinen teutschen Civilprozesse

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wort  und  hauptsächliche  Handlung,  Gegen-Klag,  und
was  in  vim  prohaudi  einbracht,  zu  procediren."
§.  12.
Niemand  wird  bezweifeln,  daß  es  hier  unthünlich
und  unzweckmäßig  sei,  sich  in  eine  Herzählung  der  verschiedenen ¬
  Landesgesetze,  Statuten,  Ordnungen
und  Ortsrechte,  so  weit  sie  die  Widerklage  betreffen,
einzulassen.  Doch  mögen  einige  wenige  Auszüge  als  Proben ¬
  hier  einen  Platz  einnehmen,  um  an  ihnen  erkennen
zu  lassen,  wie  das  gemeine  Recht  vorausgesetzt,  wiederholt, ¬
  modifizirt  und  aufgehoben  sei:
1)  Gerichtsbüchlein  aus  dem  fünfzehnten
Jahrhundert*):  „Mer  ist  zemerckhen  wil  der  Antwurter ¬
  vor  dem  klager  wider  recht  haben  das  haist
reconvenclo  das  sol  er  auch  vördern  vor  litis  contestacionem -
  vnd  wen  der  klager  sein  libell  übergeben
hat  sein  libell  oder  Information  auch  ubergeben  so
würt  es  ein  Rechtsatze  vnd  mit  einander  zu  gen  dann
tât  er  das  nit  vor  litis  contestacionem.  So  mag  er  das
nit  mer  thun  bis  des  klagers  sach  vollendt  ist.
II)  Kaisers  Maximilian  II.  erneuerte  Ordnung -
  des  kaiserlichen  Hofgerichts  zu  Rothweil
von  1572,  Th.  III.  Tit.  12:  „Im  Fall  der  Beklagte
den  Kläger  mit  Gegen-Klag  im  Recht  fürnehmen  wollte,
soll  er  seine  Gegen-Klag  vor  der  Kriegs-Bevestigung,
oder  den  nächstfolgenden  Termin  vorzubringen  schuldig
seyn,  und  alsdann  in  beyden  Sachen,  con-  et  reconventionis, -
  unterschiedlich  procediret,  und  ein  Termin
um  den  andern  —  gehalten  werden.  Da  aber  der  Beklagte
seine  Reconvention  in  bestimmter  Zeit  nicht  vorbringen ¬
  würde,  soll  ihm  alsdann  solches  zu  thun  benommen
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seyn.
III)  Der  Statt  Franckfurt  am  Mayn  er¬—

...*
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2
1)  Sesckenberg  corpus  jur.  germ.  tom.  I.  pag.  152:
            
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