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wort und hauptsächliche Handlung, Gegen-Klag, und
was in vim prohaudi einbracht, zu procediren."
§. 12.
Niemand wird bezweifeln, daß es hier unthünlich
und unzweckmäßig sei, sich in eine Herzählung der verschiedenen ¬
Landesgesetze, Statuten, Ordnungen
und Ortsrechte, so weit sie die Widerklage betreffen,
einzulassen. Doch mögen einige wenige Auszüge als Proben ¬
hier einen Platz einnehmen, um an ihnen erkennen
zu lassen, wie das gemeine Recht vorausgesetzt, wiederholt, ¬
modifizirt und aufgehoben sei:
1) Gerichtsbüchlein aus dem fünfzehnten
Jahrhundert*): „Mer ist zemerckhen wil der Antwurter ¬
vor dem klager wider recht haben das haist
reconvenclo das sol er auch vördern vor litis contestacionem -
vnd wen der klager sein libell übergeben
hat sein libell oder Information auch ubergeben so
würt es ein Rechtsatze vnd mit einander zu gen dann
tât er das nit vor litis contestacionem. So mag er das
nit mer thun bis des klagers sach vollendt ist.
II) Kaisers Maximilian II. erneuerte Ordnung -
des kaiserlichen Hofgerichts zu Rothweil
von 1572, Th. III. Tit. 12: „Im Fall der Beklagte
den Kläger mit Gegen-Klag im Recht fürnehmen wollte,
soll er seine Gegen-Klag vor der Kriegs-Bevestigung,
oder den nächstfolgenden Termin vorzubringen schuldig
seyn, und alsdann in beyden Sachen, con- et reconventionis, -
unterschiedlich procediret, und ein Termin
um den andern — gehalten werden. Da aber der Beklagte
seine Reconvention in bestimmter Zeit nicht vorbringen ¬
würde, soll ihm alsdann solches zu thun benommen
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seyn.
III) Der Statt Franckfurt am Mayn er¬—
...*
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1) Sesckenberg corpus jur. germ. tom. I. pag. 152: