Metadaten : Meili, Friedrich: ¬Die Prinzipien des schweizerischen Patentgesetzes

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Damit  wurde  die  Gerichtsthüre  weit  geöffnet  für  cine
ganze  Gruppe  von  Fragen,  denen  sie  bis  anhin  verschlossen
war.  Das  Strafrecht  freilich  kennt  eine  ganze  Menge  von
allgemeinen  culturellen  Interessen,  solchen  den  guten  Sitten
und  der  Pietät,  welche  zu  Rechtsgütern  erhoben  worden  sind.
Allein  das  Civilrecht  hielt  daran  fest,  dass  Privatrechte  subjective -
  Befugnisse  gegenüber  bestimmten  Personen  voraussetzen, -
  und  auch  die  Formel  von  Jhering,  dass  die  Rechte
nichts  anderes  seien  als  rechtlich  geschützte  Interessen  will
daran  keineswegs  rütteln.
Die  auf  dem  Patentgebiete  eingeführten  neuen  Klagen
können  sofort  klar  gestellt  werden,  wenn  man  sie  in  Verbindung -
  bringt  mit  den  actiones  populares  des  römischen
Rechts.  In  Rom  konnte  Jeder  aus  dem  Volke  (quivis  ex
populo)  einen  gerichtlichen  Schutz  anrufen  gegen  die  Schädigung -
  eines  dem  öffentlichen  Gebrauche  offenstehenden  Weges
oder  gegen  den  Versuch,  eine  Landstrasse  unpracticabel  zu
machen.  Ein  Privatrecht  musste  der  Kläger  nicht  nachweisen.1) -
  Aehnlich,  aber  nicht  so  weitgehend,  sind  die  in
unserm  Patentgesetze  in  Art.  9  und  10  (vergl.  auch  Art.  26
eingeführten  Klagen.  Speciell  die  in  Art.  9  und  10  erwähnten
dienen  dazu,  um  das  Terrain  von  den  Schranken  der  Patente
zu  säubern  und  zu  reinigen.
Allein  wie  ist  „das  rechtliche  Interesse“  genauer  zu
charakterisiren?  Diese  Aufgabe,  welche  der  Gesetzgeber  vertrauensvoll ¬
  der  Wissenschaft  überlassen  hat,  ist  nicht  einfach
zu  lösen.  Der  Ausdruck  ist  allerdings  in  der  Rechtssprache
nicht  neu:  er  kommt  vor  bei  der  Klage  auf  Vorlegung  einer
Sache  (actio  ad  exhibendum),  bei  derjenigen  auf  Edition  einer
Urkunde,  dem  Feststellungsanspruch,  bei  der  processualischen
Intervention  u.  dergl.
—
*)  Nach  dem  Vorgange  von  Bruns  hält  Puchta-Rudorff  (Pandecten
§.  35  a)  davon,  es  seien  die  eigentlichen  Popularklagen  aus  dem
eigenen  Recht  des  Gebrauchs  und  der  Reparatur  öffentlicher  Sachen
von  den  bloss  prokuratorischen  zu  unterscheiden.
            
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