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Damit wurde die Gerichtsthüre weit geöffnet für cine
ganze Gruppe von Fragen, denen sie bis anhin verschlossen
war. Das Strafrecht freilich kennt eine ganze Menge von
allgemeinen culturellen Interessen, solchen den guten Sitten
und der Pietät, welche zu Rechtsgütern erhoben worden sind.
Allein das Civilrecht hielt daran fest, dass Privatrechte subjective -
Befugnisse gegenüber bestimmten Personen voraussetzen, -
und auch die Formel von Jhering, dass die Rechte
nichts anderes seien als rechtlich geschützte Interessen will
daran keineswegs rütteln.
Die auf dem Patentgebiete eingeführten neuen Klagen
können sofort klar gestellt werden, wenn man sie in Verbindung -
bringt mit den actiones populares des römischen
Rechts. In Rom konnte Jeder aus dem Volke (quivis ex
populo) einen gerichtlichen Schutz anrufen gegen die Schädigung -
eines dem öffentlichen Gebrauche offenstehenden Weges
oder gegen den Versuch, eine Landstrasse unpracticabel zu
machen. Ein Privatrecht musste der Kläger nicht nachweisen.1) -
Aehnlich, aber nicht so weitgehend, sind die in
unserm Patentgesetze in Art. 9 und 10 (vergl. auch Art. 26
eingeführten Klagen. Speciell die in Art. 9 und 10 erwähnten
dienen dazu, um das Terrain von den Schranken der Patente
zu säubern und zu reinigen.
Allein wie ist „das rechtliche Interesse“ genauer zu
charakterisiren? Diese Aufgabe, welche der Gesetzgeber vertrauensvoll ¬
der Wissenschaft überlassen hat, ist nicht einfach
zu lösen. Der Ausdruck ist allerdings in der Rechtssprache
nicht neu: er kommt vor bei der Klage auf Vorlegung einer
Sache (actio ad exhibendum), bei derjenigen auf Edition einer
Urkunde, dem Feststellungsanspruch, bei der processualischen
Intervention u. dergl.
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*) Nach dem Vorgange von Bruns hält Puchta-Rudorff (Pandecten
§. 35 a) davon, es seien die eigentlichen Popularklagen aus dem
eigenen Recht des Gebrauchs und der Reparatur öffentlicher Sachen
von den bloss prokuratorischen zu unterscheiden.