Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Pflicht  zur  Ausfüllung ¬
  des
Wechsels.
Akzepteinsendung. -


Erstes  Buch.  V.  Teil.
200
wie  im  vorliegenden  Falle,  „per  Kasse  mit  30  Tagen
Ziel““  verkauft,  so  sind  die  durch  Diskontierung
eines  auf  30  Tage  nach  Lieferung  ausgestellten
Wechsels  entstandenen  Kosten  vom  Nehmer  des
Wechsels  zu  tragen.  Deckt  sich  der  Verfalltag  des
Wechsels  dagegen  nicht  mit  dem  vereinbarten  Zahlungsziel, ¬
  so  sind  die  durch  die  Diskontierung  entstandenen ¬
  Spesen  und  Kosten  zu  Lasten  des  Nehmers
und  Gebers  des  Wechsels  entsprechend  dem  vom
Diskontierungstage  bis  zum  Fälligkeitstage  der
Schuld  und  dem  vom  letzteren  Zeitpunkt  bis  zum
Verfalltage  des  Wechsels  laufenden  Zeitpunkt  entsprechend ¬
  zu  verrechnen.
G  189.  Bd.  I  —  Bl.  221  —  6.  September  1901.
13.
Es  ist  vielfach  gebräuchlich,  aber  nicht  allgemeiner
Handelsbrauch,  daß  bei  Bedingungen  „3  Monate
Akzept“  der  Verkäufer  dem  Käufer  den  ausgefüllten
Wechsel  zugleich  mit  der  Ware  zur  Unterschrift  mit
zu  übersenden  hat,  und  daß  der  Käufer  nicht  verpflichtet -
  ist,  selbst  den  Wechsel  auszufüllen.
G  189.  Bd.  I  —  Bl.  263
19.  April  1905.
14.
Es  besteht  kein  allgemeiner  Handelsgebrauch,
daß  der  Käufer,  dem  der  Kaufpreis  gegen  Akzept
gestundet  wird,  das  Akzept  rechtzeitig  ohne  Mahnung,
und  ohne  daß  ihm  eine  Tratte  zugesandt  wird,  dem
            
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