Inhaltsverzeichnis : Mascher, Heinrich Anton: ¬Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen

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20.  Die  Uebertragung  des  Pfandrechts  unter  singulärem  Rechtstitel  ist  gegen
Dritte  und  gegen  den  Schuldner  erst  dann  wirksam,  wenn  die  Cession
auf  dem  öffentlich  beurkundeten  Antrag  des  Cedenten  und  des  Cessionars ¬
  unter  der  betreffenden  Anlage  des  Originalstockbuchs  beurkundet ¬
  und  der  Schuldner  davon  benachrichtigt  ist.  (§.  26  a.  a.  O.
Die  Hypothek  haftet  im  Falle  der  Kollision  mit  anderen  Gläubigern
21.
nur  für  dreijährige  Zinsenrückstände  und  die  Kosten  des  Konkursverfahrens. ¬
  (§.  30  a.  a.  O.)
22.  Die  Hypothek  haftet  auf  der  ganzen  verpfändeten  Hauptsache,  deren
Zubehörungen,  auf  dem  Zuwachs  und  auf  den  Früchten,  und  zwar
den  natürlichen,  so  lange  sie  am  Tage  der  Zwangsversteigerung  oder
des  Konkurserkenntnisses  noch  nicht  abgesondert  sind,  auf  den  bürgerlichen, ¬
  insofern  sie  von  da  an  erwachsen.  (§.  31  a.  a.  O.)
23.
Eine  persönliche  oder  Realservitut  kann  ohne  Einwilligung  des  Hypothekengläubigers ¬
  bestellt  werden,  insoweit  dessen  Sicherheit  nicht
gefährdet  wird.  (§.  33  a.  a.  O.
24.
Bei  der  gegen  den  dritten  Besitzer  angestellten  Klage  kann  die  Einrede, ¬
  daß  der  Schuldner  zunächst  auszuklagen  sei,  nicht  geltend  gemacht ¬
  werden.  (§.  35  a.  a.  O.)
25.
Die  bisher  bei  Schuldurkunden  und  Quittungen  zulässige  Einrede
der  nicht  gezahlten  Gelder  ist  aufgehoben.  (§.  36  a.  a.  O.)
26.  Dem  Cessionar,  welcher  eine  Hypothek  nicht  im  bösen  Glauben  erworben ¬
  hat,  können  aus  der  Person  des  früheren  Gläubigers  in
Beziehung  auf  die  Hauptforderung  nur  solche  Einreden  entgegengesetzt
werden,  deren  thatsächlicher  Grund  zur  Zeit  der  Cession  aus  einem
Eintrag  in  das  Stockbuch  oder  auf  die  Urkunde  selbst  erhellt.
(§.  37  a.  a.  O.)
27.
Die  Löschung  der  Hypothek  kann  erfolgen
a)  auf  eine  gehörig  beurkundete  Erklärung  des  zur  Zeit  des  Antrags ¬
  als  Berechtigten  eingetragenen  Gläubigers,  oder
b)  auf  eine  richterliche  Verfügung,  welche  wegen  der  Wegnahme
der  Sache  zu  einem  öffentlichen  Zwecke,  wegen  der  im  Konkurse
und  im  Hilfsvollstreckungsverfahren  außer  dem  Konkurse  auf  den
Antrag  des  älteren  Pfandgläubigers  stattgehabten  Zwangsversteigerung ¬
  der  Unterpfänder  von  Amtswegen,  sonst  aber  auf  Anrufen ¬
  des  Siegers  zu  erlassen  ist.  (§.  50  a.  a.  O.,
28.  Die  Rangordnung  der  Gläubiger  richtet  sich  lediglich  nach  dem  im
Stockbuche  nachgewiesenen  Alter  der  Hypothek.  (§.  38  a.  a.  O.
29.  Im  Konkurse  wird  aus  den  mit  Hypotheken  belasteten  Liegenschaften
eine  besondere  Masse  gebildet,  welche  nur  in  soweit,  als  der  Erlös
            
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