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20. Die Uebertragung des Pfandrechts unter singulärem Rechtstitel ist gegen
Dritte und gegen den Schuldner erst dann wirksam, wenn die Cession
auf dem öffentlich beurkundeten Antrag des Cedenten und des Cessionars ¬
unter der betreffenden Anlage des Originalstockbuchs beurkundet ¬
und der Schuldner davon benachrichtigt ist. (§. 26 a. a. O.
Die Hypothek haftet im Falle der Kollision mit anderen Gläubigern
21.
nur für dreijährige Zinsenrückstände und die Kosten des Konkursverfahrens. ¬
(§. 30 a. a. O.)
22. Die Hypothek haftet auf der ganzen verpfändeten Hauptsache, deren
Zubehörungen, auf dem Zuwachs und auf den Früchten, und zwar
den natürlichen, so lange sie am Tage der Zwangsversteigerung oder
des Konkurserkenntnisses noch nicht abgesondert sind, auf den bürgerlichen, ¬
insofern sie von da an erwachsen. (§. 31 a. a. O.)
23.
Eine persönliche oder Realservitut kann ohne Einwilligung des Hypothekengläubigers ¬
bestellt werden, insoweit dessen Sicherheit nicht
gefährdet wird. (§. 33 a. a. O.
24.
Bei der gegen den dritten Besitzer angestellten Klage kann die Einrede, ¬
daß der Schuldner zunächst auszuklagen sei, nicht geltend gemacht ¬
werden. (§. 35 a. a. O.)
25.
Die bisher bei Schuldurkunden und Quittungen zulässige Einrede
der nicht gezahlten Gelder ist aufgehoben. (§. 36 a. a. O.)
26. Dem Cessionar, welcher eine Hypothek nicht im bösen Glauben erworben ¬
hat, können aus der Person des früheren Gläubigers in
Beziehung auf die Hauptforderung nur solche Einreden entgegengesetzt
werden, deren thatsächlicher Grund zur Zeit der Cession aus einem
Eintrag in das Stockbuch oder auf die Urkunde selbst erhellt.
(§. 37 a. a. O.)
27.
Die Löschung der Hypothek kann erfolgen
a) auf eine gehörig beurkundete Erklärung des zur Zeit des Antrags ¬
als Berechtigten eingetragenen Gläubigers, oder
b) auf eine richterliche Verfügung, welche wegen der Wegnahme
der Sache zu einem öffentlichen Zwecke, wegen der im Konkurse
und im Hilfsvollstreckungsverfahren außer dem Konkurse auf den
Antrag des älteren Pfandgläubigers stattgehabten Zwangsversteigerung ¬
der Unterpfänder von Amtswegen, sonst aber auf Anrufen ¬
des Siegers zu erlassen ist. (§. 50 a. a. O.,
28. Die Rangordnung der Gläubiger richtet sich lediglich nach dem im
Stockbuche nachgewiesenen Alter der Hypothek. (§. 38 a. a. O.
29. Im Konkurse wird aus den mit Hypotheken belasteten Liegenschaften
eine besondere Masse gebildet, welche nur in soweit, als der Erlös