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Gerade bei der Auslegung der Rechtsgeschäfte hat der Richter
sich stets zu vergegenwärtigen, daß er im Sinne der Parteien das,
was diese zu veremnbaren unterlassen haben, zu ergänzen hat; daß
er ihnen helfen soll, die Lücken, die sie gelassen haben, auszufüllen.
Der Richter soll als Gehülfe der Parteien sich also
Mühe geben, ihre Intentionen zu ergründen, auch wenn sie nicht
gleich zu Tage liegen, auch wenn die Parteien nicht mit der
juristischen Schärfe sich ausgedrückt haben, wie es vielleicht der
Herr Richter in seinen Urteilen zu thun pflegt. Er soll die Parteien ¬
nicht mit selbstgefälligem Lächeln an ihrer Ungeübtheit und
Ungeschicktheit, sich auszudrücken, scheitern lassen und ihnen deswegen, ¬
weil er selbst sich vielleicht präziser ausgedrückt hätte, ihr
gutes Recht zu nichte machen. Hiermit verstößt der Richter selbst
gegen die erste Regel, die er selbst den Parteien gegenüber
anzuwenden hat, daß Treu und Glauben bei dem streitigen Rechtsverhältnis ¬
zu berücksichtigen sind. Denn es widerstreitet dem Gebahren ¬
eines anständigen Mannes, die Unbeholfenheit Anderer
auszunutzen. Der Richter ist auch gar nicht vom Staat angestellt,
um die Parteien zu schulmeistern und ihnen seine Ueberlegenheit
in der Art, sich logisch und korrekt auszudrücken, dadurch büßen
zu lassen, daß er ihnen zur Strafe ihr gutes Recht abspricht)).
Das ist die untergeordnetste und erbärmlichste „Buchstabeninterpretation", ¬
die beim Rechtsgeschäft, also wo es sich
nicht — wie beim Gesetz — um wohlüberlegte Willenserklärungen
besonders kenntnisreicher und erfahrungsreicher Männer, sondern
um unerfahrene Laien handelt, die die Worte nicht auf die Goldwage ¬
legen, weil sie von der Meinung ausgehen, daß auch Andere
— dies nicht thun
anständiger Weise bei deren Beurteilung
Pfand halten kann, so muß der Richter wissen, was eine Kredit-Hypothek ist;
kennt er diesen wirtschaftlichen Begriff nicht und ist er deswegen nicht in der
Lage, den wirtschaftlichen Zweck, den die Parteien erstrebten, richtig zu erkennen,
— so entscheidet er falsch, mag er die gründlichsten Kenntnisse der pfandrechtlichen ¬
Normen besitzen!
*) So verlangte nach Einführung der CPO. ein Amtsrichter von den
Laien, die ihren Prozeß selbst vor ihm führten, alles Ernstes, daß sie einen
„Antrag" stellten, also erklärten: „ich beantrage", unter der Drohung, ihre
Klage sonst abzuweisen, weil nach § 128 CPO. die mündliche Verhandlung dadurch ¬
eingeleitet wird, daß die Parteien ihre Anträge stellen! Wem fällt da
nicht unwillkürlich der älteste römische Prozeß, der uns als das Urbild des
krassesten Formalismus erscheint, der Legis-Aktionen-Prozeß ein, bei dem die
Parteien ihr genau festgestelltes Sprüchlein aufsagen mußten und wenn auch
nur ein Wort darin geändert war, den Prozeß verloren! Gai. Inst. IV, 11.
Abh. z. deutschen Privatrecht I.
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Danz, Die Auslegung rc.
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