Full text : Danz, Erich: ¬Die Auslegung der Rechtsgeschäfte

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Gerade  bei  der  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  hat  der  Richter
sich  stets  zu  vergegenwärtigen,  daß  er  im  Sinne  der  Parteien  das,
was  diese  zu  veremnbaren  unterlassen  haben,  zu  ergänzen  hat;  daß
er  ihnen  helfen  soll,  die  Lücken,  die  sie  gelassen  haben,  auszufüllen.
Der  Richter  soll  als  Gehülfe  der  Parteien  sich  also
Mühe  geben,  ihre  Intentionen  zu  ergründen,  auch  wenn  sie  nicht
gleich  zu  Tage  liegen,  auch  wenn  die  Parteien  nicht  mit  der
juristischen  Schärfe  sich  ausgedrückt  haben,  wie  es  vielleicht  der
Herr  Richter  in  seinen  Urteilen  zu  thun  pflegt.  Er  soll  die  Parteien ¬
  nicht  mit  selbstgefälligem  Lächeln  an  ihrer  Ungeübtheit  und
Ungeschicktheit,  sich  auszudrücken,  scheitern  lassen  und  ihnen  deswegen, ¬
  weil  er  selbst  sich  vielleicht  präziser  ausgedrückt  hätte,  ihr
gutes  Recht  zu  nichte  machen.  Hiermit  verstößt  der  Richter  selbst
gegen  die  erste  Regel,  die  er  selbst  den  Parteien  gegenüber
anzuwenden  hat,  daß  Treu  und  Glauben  bei  dem  streitigen  Rechtsverhältnis ¬
  zu  berücksichtigen  sind.  Denn  es  widerstreitet  dem  Gebahren ¬
  eines  anständigen  Mannes,  die  Unbeholfenheit  Anderer
auszunutzen.  Der  Richter  ist  auch  gar  nicht  vom  Staat  angestellt,
um  die  Parteien  zu  schulmeistern  und  ihnen  seine  Ueberlegenheit
in  der  Art,  sich  logisch  und  korrekt  auszudrücken,  dadurch  büßen
zu  lassen,  daß  er  ihnen  zur  Strafe  ihr  gutes  Recht  abspricht)).
Das  ist  die  untergeordnetste  und  erbärmlichste  „Buchstabeninterpretation", ¬
  die  beim  Rechtsgeschäft,  also  wo  es  sich
nicht  —  wie  beim  Gesetz  —  um  wohlüberlegte  Willenserklärungen
besonders  kenntnisreicher  und  erfahrungsreicher  Männer,  sondern
um  unerfahrene  Laien  handelt,  die  die  Worte  nicht  auf  die  Goldwage ¬
  legen,  weil  sie  von  der  Meinung  ausgehen,  daß  auch  Andere
—  dies  nicht  thun
anständiger  Weise  bei  deren  Beurteilung
Pfand  halten  kann,  so  muß  der  Richter  wissen,  was  eine  Kredit-Hypothek  ist;
kennt  er  diesen  wirtschaftlichen  Begriff  nicht  und  ist  er  deswegen  nicht  in  der
Lage,  den  wirtschaftlichen  Zweck,  den  die  Parteien  erstrebten,  richtig  zu  erkennen,
—  so  entscheidet  er  falsch,  mag  er  die  gründlichsten  Kenntnisse  der  pfandrechtlichen ¬
  Normen  besitzen!
*)  So  verlangte  nach  Einführung  der  CPO.  ein  Amtsrichter  von  den
Laien,  die  ihren  Prozeß  selbst  vor  ihm  führten,  alles  Ernstes,  daß  sie  einen
„Antrag"  stellten,  also  erklärten:  „ich  beantrage",  unter  der  Drohung,  ihre
Klage  sonst  abzuweisen,  weil  nach  §  128  CPO.  die  mündliche  Verhandlung  dadurch ¬
  eingeleitet  wird,  daß  die  Parteien  ihre  Anträge  stellen!  Wem  fällt  da
nicht  unwillkürlich  der  älteste  römische  Prozeß,  der  uns  als  das  Urbild  des
krassesten  Formalismus  erscheint,  der  Legis-Aktionen-Prozeß  ein,  bei  dem  die
Parteien  ihr  genau  festgestelltes  Sprüchlein  aufsagen  mußten  und  wenn  auch
nur  ein  Wort  darin  geändert  war,  den  Prozeß  verloren!  Gai.  Inst.  IV,  11.
Abh.  z.  deutschen  Privatrecht  I.
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Danz,  Die  Auslegung  rc.
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