Metadata : Achilles, Alexander: ¬Die Preußischen Gesetze über Grundeigenthum und Hypothekenrecht vom 5. Mai 1872

Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  rc.
309
oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.  3)
§.  3.
Den  Werth,  nach  welchem  die  Stempelabgabe  von  der  Auflassungserklärung
zu  bemessen  ist,  anzugeben,  sind  der  Veräußerer  und  der  einzutragende  Erwerber
verbunden.  6)
Wer  auf  Aufforderung  des  Grundbuchamtes  oder  der  Steuerbehörde  der  Verpflichtung ¬
  zur  Angabe  des  Werthes  nicht  genügt,  hat  die  durch  amtliche  Ermittelung
desselben  entstehenden  Kosten  zu  tragen.*)
Auflassung  nicht  besteuert  werden.  (Ges.  vom  7.  März  1822  §§  3  und  10;  Tarif=Pos.  „Erbschaften." ¬

3)  „Die  Anordnung  in  §  1  kann  bei  Schenkungen  von  Immobilien,  welche  einem  höheren  als
dem  Werthstempel  von  1  Prozent  (bis  zu  8  Prozent)  unterworfen  sind,  zur  Benachtheiligung  der
Staatskasse  führen,  insofern  der  Beschenkte  die  Schenkungsurkunde  zurückhalten  und  sich  der  Erhebung ¬
  des  Werthstempels  von  dem  Eintragungsantrage  unterwerfen  kann,  um  den  höheren
Schenkungsstempel  zu  ersparen.
Indessen  bleibt  dann  eben  auch  die  Schenkungsurkunde  unversteuert  und  jeder  Produzent  derselben ¬
  für  den  vollen  Schenkungsstempel  verhaftet,  abgesehen  von  der  den  Theilnehmern  an  der
Beurkundung  drohenden  Strafe  für  Defraudation  des  Schenkungsstempels"  (Mot.)  Ueberdies
wird  die  Benachtheiligung  des  Fiskus  schwerlich  eine  erhebliche  sein.  Schenkungen  von  Grundstücken
unter  Umständen,  wo  der  Stempel  mehr  als  ein  Prozent  beträgt,  sind  überhaupt  nicht  allzu  häufig.
In  Zukunft  aber  werden  die  Leute  in  solchen  Fällen  es  voraussichtlich  vermeiden,  die  Schenkung
schriftlich  zu  beurkunden;  sie  werden  sich  an  der  Perfektion  des  Vertrags  durch  die  Auflassung
genügen  lassen,  um  den  Fiskus  so  weit  als  möglich  von  der  Theilnahme  an  der  Schenkung  fern
zu  halten.
Weit  wichtiger  als  die  Hinterziehung  des  Schenkungsstempels  ist  für  die  Staatskasse  die  nach
§  2  vorhandene  Gefahr,  „daß  die  Urkunde  über  ein  von  der  Stempelsteuer  ganz  oder  theilweise
befreites  fingirtes  Veräußerungsgeschäft  vorgelegt  wird,  um  die  Stempelfreiheit  des  Eintragungsantrages ¬
  zu  erreichen,  indem  demnächst  oder  gleichzeitig  das  wirkliche  stempelpflichtige  Veräußerungsgeschäft ¬
  unter  Beseitigung  jener  fingirten  Urkunde  bekundet  wird.
„Geschieht  letzteres  in  einer  stempelpflichtigen  Form,  so  verhält  es  sich  damit,  wie  vorhin
wegen  der  Schenkungsurkuude  bemerkt  ist.  Die  Urkunde  über  das  wirkliche  Veräußerungsgeschäft
bleibt  wie  bisher  stempelpflichtig  und  es  treten  alle  Folgen  der  Stempelsteuer=Defraudation  ein,
falls  die  Nichtversteuerung  derselben  entdeckt  wird.  Einige  Gewähr  gegen  einen  Mißbrauch  der
bezeichneten  Art  möchte  auch  in  den  Strafgesetzen  liegen,  da  eine  absichtliche  Täuschung  der  Behörde
über  den  Abschluß  eines  fingirten  Geschäftes  in  der  gewinnsüchtigen  Absicht,  die  Stempelsteuer
vom  Eintragungsantrage  zu  hinterziehen,  nach  Umständen  nicht  blos  als  Stempelsteuer-Hinterziehung ¬
  zu  bestrafen,  sondern  unter  die  Fälle  des  strafbaren  Betruges  zu  rechnen  sein  würde.
Darüber  kann  kein  Zweifel  sein,  daß  die  Auflassungs-Erklärung  nur  dann  stempelfrei  bleiben  darf,
wenn  das  Veräußerungsgeschäft  in  einer  an  sich  der  Stempelsteuer  unterworfenen  Form  beurkundet
ist.  Auf  Briefe  und  andere  an  sich  stempelfreie  Schriften  oder  auf  mündliche  Vereinbarungen
über  das  Veräußerungsgeschäft  läßt  sich  der  Anspruch  auf  Befreiung  der  Auflassungs=Erklärung
nicht  gründen."  (Mot.)
Für  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  haften  die  Parteien  —  der  Veräußerer  und  der  Erwerber ¬
  —  solidarisch  (Ges.  vom  7.  März  1822  §  22).  Siehe  die  Anweisung  Nr.  4.
6)  Diese  Verbindlichkeit  folgt  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  aus  der  Verpflichtung
zur  Versteuerung  des  Geschäfts.  Allg.  Landrecht  Einl.  §§  89  und  92.  (Anweisung  Nr.  7.)
*)  Wer  eine  ihm  obliegende  Pflicht  nicht  erfüllt,  ohne  einen  gesetzmäßigen  Grund  der  Entschuldigung ¬
  für  sich  zu  haben,  haftet  für  die  Folgen  seiner  Unterlassung,  namentlich  also  auch  für
die  Kosten,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  sich  den  Gegenstand  der  ihm  geschuldeten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer