Gesetz, betreffend die Stempelabgaben rc.
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oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamte vorgelegt wird. 3)
§. 3.
Den Werth, nach welchem die Stempelabgabe von der Auflassungserklärung
zu bemessen ist, anzugeben, sind der Veräußerer und der einzutragende Erwerber
verbunden. 6)
Wer auf Aufforderung des Grundbuchamtes oder der Steuerbehörde der Verpflichtung ¬
zur Angabe des Werthes nicht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung
desselben entstehenden Kosten zu tragen.*)
Auflassung nicht besteuert werden. (Ges. vom 7. März 1822 §§ 3 und 10; Tarif=Pos. „Erbschaften." ¬
3) „Die Anordnung in § 1 kann bei Schenkungen von Immobilien, welche einem höheren als
dem Werthstempel von 1 Prozent (bis zu 8 Prozent) unterworfen sind, zur Benachtheiligung der
Staatskasse führen, insofern der Beschenkte die Schenkungsurkunde zurückhalten und sich der Erhebung ¬
des Werthstempels von dem Eintragungsantrage unterwerfen kann, um den höheren
Schenkungsstempel zu ersparen.
Indessen bleibt dann eben auch die Schenkungsurkunde unversteuert und jeder Produzent derselben ¬
für den vollen Schenkungsstempel verhaftet, abgesehen von der den Theilnehmern an der
Beurkundung drohenden Strafe für Defraudation des Schenkungsstempels" (Mot.) Ueberdies
wird die Benachtheiligung des Fiskus schwerlich eine erhebliche sein. Schenkungen von Grundstücken
unter Umständen, wo der Stempel mehr als ein Prozent beträgt, sind überhaupt nicht allzu häufig.
In Zukunft aber werden die Leute in solchen Fällen es voraussichtlich vermeiden, die Schenkung
schriftlich zu beurkunden; sie werden sich an der Perfektion des Vertrags durch die Auflassung
genügen lassen, um den Fiskus so weit als möglich von der Theilnahme an der Schenkung fern
zu halten.
Weit wichtiger als die Hinterziehung des Schenkungsstempels ist für die Staatskasse die nach
§ 2 vorhandene Gefahr, „daß die Urkunde über ein von der Stempelsteuer ganz oder theilweise
befreites fingirtes Veräußerungsgeschäft vorgelegt wird, um die Stempelfreiheit des Eintragungsantrages ¬
zu erreichen, indem demnächst oder gleichzeitig das wirkliche stempelpflichtige Veräußerungsgeschäft ¬
unter Beseitigung jener fingirten Urkunde bekundet wird.
„Geschieht letzteres in einer stempelpflichtigen Form, so verhält es sich damit, wie vorhin
wegen der Schenkungsurkuude bemerkt ist. Die Urkunde über das wirkliche Veräußerungsgeschäft
bleibt wie bisher stempelpflichtig und es treten alle Folgen der Stempelsteuer=Defraudation ein,
falls die Nichtversteuerung derselben entdeckt wird. Einige Gewähr gegen einen Mißbrauch der
bezeichneten Art möchte auch in den Strafgesetzen liegen, da eine absichtliche Täuschung der Behörde
über den Abschluß eines fingirten Geschäftes in der gewinnsüchtigen Absicht, die Stempelsteuer
vom Eintragungsantrage zu hinterziehen, nach Umständen nicht blos als Stempelsteuer-Hinterziehung ¬
zu bestrafen, sondern unter die Fälle des strafbaren Betruges zu rechnen sein würde.
Darüber kann kein Zweifel sein, daß die Auflassungs-Erklärung nur dann stempelfrei bleiben darf,
wenn das Veräußerungsgeschäft in einer an sich der Stempelsteuer unterworfenen Form beurkundet
ist. Auf Briefe und andere an sich stempelfreie Schriften oder auf mündliche Vereinbarungen
über das Veräußerungsgeschäft läßt sich der Anspruch auf Befreiung der Auflassungs=Erklärung
nicht gründen." (Mot.)
Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften die Parteien — der Veräußerer und der Erwerber ¬
— solidarisch (Ges. vom 7. März 1822 § 22). Siehe die Anweisung Nr. 4.
6) Diese Verbindlichkeit folgt schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus der Verpflichtung
zur Versteuerung des Geschäfts. Allg. Landrecht Einl. §§ 89 und 92. (Anweisung Nr. 7.)
*) Wer eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne einen gesetzmäßigen Grund der Entschuldigung ¬
für sich zu haben, haftet für die Folgen seiner Unterlassung, namentlich also auch für
die Kosten, welche der Berechtigte aufwenden muß, um sich den Gegenstand der ihm geschuldeten