§ 17. Darstellung des W.R. vom 17. Jahrh. bis zur deutschen W.O. 197
nehmen will, gezogen werden, ausgenommen wenn man über einen
anderen Platz (locus intermedius) ziehen musste, weil an dem Wohnorte ¬
des Rücktrassanten Wechsel auf den Wohnort des Vormannes
nicht an den Mann zu bringen sind; daher deren Wechselkours nach
einem solchen Platze nicht bekannt sein kann 8'
Verzugszinsen. Der Wechselinhaber hat Anspruch auf Verzugszinsen ¬
von der Wechselsumme von der Verfallzeit 38 angefangen
bei Respekttagen zu Gunsten des Acceptanten vom Verfalltage
an, bei Respekttagen zu Gunsten des Inhabers erst von der Präsentation ¬
oder Protesterhebungs9
Auch von den Auslagen und Kosten können Zinsen beansprucht
werden und zwar in der Regel vom Tage des Aufwands an 90
Regrefsanspruch eines Vormannes. Jeder Vormann
kann von seinen Vormännern die Wiedererstattung dessen verlangen,
was er seinem Nachmanne zu erstatten verpflichtet war*1 Er hat
das Recht, sich den Wechsel, Protest und die beigefügten Belege vom
Regredienten aushändigen zu lassen und sein Giro auf dem Wechsel
zu durchstreichen °2. Durch die Regrefsleistung des Vormannes werden
alle folgenden Nachmänner befreit, nicht aber der Acceptant 33. Der
Parère der Handelsdeputierten und Kramermeister zu Leipzig von 1696
bei Siegel zu § 30 L. W.O. Anm. 1; Phoonsen Kap. 20 § 8; Breslau § 26;
Hamburg Art. 40; Braunschweig Art. 37; Bilbao § 24; Frankfurt § 28;
Nürnberg Kap. 7 § 1; Österreich Art. 21; Schlesien Art. 26 §§ 1, 2
Preufs. Landrecht § 1083; Weimar § 138. Der Regredient hat die Wahl,
die Vergütung nach dem Kurse zur Zeit der Ausstellung des Rückwechsels oder
zu dem — gestiegenen — Kurse des Rembourstages zu beanspruchen, nach der
ausdrücklichen Bestimmung von Schweden Art. 11 § 1 und Verord. vom 18. Juni
1816 § 18, Preufsen Kab.Ordre vom 16. Mai 1816 (während der dadurch aufgehobene ¬
§ 1057 Preufs. Landrechts den Kurs des Verfalltags für entscheidend
erklärt hatte, wie auch Dessau § 75); Bremen Art. 48; dagegen ist der Kurs
des Tages der Valutazahlung massgebend Rufsland Kap. 1 § 29. Keinen Rückwechsel, ¬
sondern nur Schadenersatz gewähren Bologna § 9, Nürnberg Kap. 5
§ 3, Kap. 7 § 2, Hannover § 31, Weimar § 136.
88 Bender § 419, 6 b; nach Wagner § 229 von der Zeit der Valutazahlung ¬
an, so auch Schweden Art. 11 § 1.
8° Middelburg Verord. vom 24. März 1736 Art. 8 stellt es dem Wechselinhaber ¬
frei, entweder einen Rückwechsel zu ziehen oder ½ % per mese Zinsen
zu berechnen.
°° Nach Code de Cóm. art. 185, Sardinien § 15 erst von der Klageanstellung ¬
an, nach Niederlande Art. 95 erst von der behändigten Vorladung ¬
an.
2 Phoonsen Kap. 19 § 4; Franck lib. 1 sect. 4 tit. 11 § 7; Baldasseroni ¬
P. II art. 15 § 17.
9 Franck l. c. § 18, Phoonsen Kap. 20 § 16.
93 Frankfurt § 32.