Inhaltsverzeichnis : Wechselrecht (1)

§  17.  Darstellung  des  W.R.  vom  17.  Jahrh.  bis  zur  deutschen  W.O.  197
nehmen  will,  gezogen  werden,  ausgenommen  wenn  man  über  einen
anderen  Platz  (locus  intermedius)  ziehen  musste,  weil  an  dem  Wohnorte ¬
  des  Rücktrassanten  Wechsel  auf  den  Wohnort  des  Vormannes
nicht  an  den  Mann  zu  bringen  sind;  daher  deren  Wechselkours  nach
einem  solchen  Platze  nicht  bekannt  sein  kann  8'
Verzugszinsen.  Der  Wechselinhaber  hat  Anspruch  auf  Verzugszinsen ¬
  von  der  Wechselsumme  von  der  Verfallzeit  38  angefangen
bei  Respekttagen  zu  Gunsten  des  Acceptanten  vom  Verfalltage
an,  bei  Respekttagen  zu  Gunsten  des  Inhabers  erst  von  der  Präsentation ¬
  oder  Protesterhebungs9
Auch  von  den  Auslagen  und  Kosten  können  Zinsen  beansprucht
werden  und  zwar  in  der  Regel  vom  Tage  des  Aufwands  an  90
Regrefsanspruch  eines  Vormannes.  Jeder  Vormann
kann  von  seinen  Vormännern  die  Wiedererstattung  dessen  verlangen,
was  er  seinem  Nachmanne  zu  erstatten  verpflichtet  war*1  Er  hat
das  Recht,  sich  den  Wechsel,  Protest  und  die  beigefügten  Belege  vom
Regredienten  aushändigen  zu  lassen  und  sein  Giro  auf  dem  Wechsel
zu  durchstreichen  °2.  Durch  die  Regrefsleistung  des  Vormannes  werden
alle  folgenden  Nachmänner  befreit,  nicht  aber  der  Acceptant  33.  Der
Parère  der  Handelsdeputierten  und  Kramermeister  zu  Leipzig  von  1696
bei  Siegel  zu  §  30  L.  W.O.  Anm.  1;  Phoonsen  Kap.  20  §  8;  Breslau  §  26;
Hamburg  Art.  40;  Braunschweig  Art.  37;  Bilbao  §  24;  Frankfurt  §  28;
Nürnberg  Kap.  7  §  1;  Österreich  Art.  21;  Schlesien  Art.  26  §§  1,  2
Preufs.  Landrecht  §  1083;  Weimar  §  138.  Der  Regredient  hat  die  Wahl,
die  Vergütung  nach  dem  Kurse  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Rückwechsels  oder
zu  dem  —  gestiegenen  —  Kurse  des  Rembourstages  zu  beanspruchen,  nach  der
ausdrücklichen  Bestimmung  von  Schweden  Art.  11  §  1  und  Verord.  vom  18.  Juni
1816  §  18,  Preufsen  Kab.Ordre  vom  16.  Mai  1816  (während  der  dadurch  aufgehobene ¬
  §  1057  Preufs.  Landrechts  den  Kurs  des  Verfalltags  für  entscheidend
erklärt  hatte,  wie  auch  Dessau  §  75);  Bremen  Art.  48;  dagegen  ist  der  Kurs
des  Tages  der  Valutazahlung  massgebend  Rufsland  Kap.  1  §  29.  Keinen  Rückwechsel, ¬
  sondern  nur  Schadenersatz  gewähren  Bologna  §  9,  Nürnberg  Kap.  5
§  3,  Kap.  7  §  2,  Hannover  §  31,  Weimar  §  136.
88  Bender  §  419,  6  b;  nach  Wagner  §  229  von  der  Zeit  der  Valutazahlung ¬
  an,  so  auch  Schweden  Art.  11  §  1.
8°  Middelburg  Verord.  vom  24.  März  1736  Art.  8  stellt  es  dem  Wechselinhaber ¬
  frei,  entweder  einen  Rückwechsel  zu  ziehen  oder  ½  %  per  mese  Zinsen
zu  berechnen.
°°  Nach  Code  de  Cóm.  art.  185,  Sardinien  §  15  erst  von  der  Klageanstellung ¬
  an,  nach  Niederlande  Art.  95  erst  von  der  behändigten  Vorladung ¬
  an.
2  Phoonsen  Kap.  19  §  4;  Franck  lib.  1  sect.  4  tit.  11  §  7;  Baldasseroni ¬
  P.  II  art.  15  §  17.
9  Franck  l.  c.  §  18,  Phoonsen  Kap.  20  §  16.
93  Frankfurt  §  32.
            
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