Objekt : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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Inquirenten,  aus  dessen  Akten  der  erkennende  Richter  seine  Ueberzeugung
schöpfen  soll?  Oft  ist  bei  aller  Sorgfalt  des  Gesetzgebers  in  Vorschriften ¬
  für  Unparteiligkeit  unmöglich,  diejenige  Richtung  der  Instruktion ¬
  zu  verhindern,  welche  dem  eignen  Ideengang  des  Inquirenten,  um
nicht  zu  sagen  „der  vorgefaßten  Meinung  über  Schuld  und  Unschuld
entspricht.  Nicht  alle  Inquirenten  haben  die  Gabe,  ihren  Protokollen
die  nöthige  Deutlichkeit  zu  geben;  dem  Einen  gebricht  es  an  Einfachheit ¬
  des  Styls,  dem  Anderen  an  der  Fähigkeit  „zu  dem  gemeiniglich
sehr  beschränkten  Fassungsvermögen  der  Angeschuldigten  und  Zeugen  sich
herabzulassen,  und  ihnen  die  Bekanntschaft  mit  aufklärenden  Thatsachen
durch  faßliche,  einfache  Fragen,  nach  den  Kunstgriffen  einer  schlauen  Inquisitions-Taktik ¬
  zu  entlocken".  Hundert  und  aber  Hundert  dergleichen
Mängel  und  Einseitigkeiten  nicht  zu  gedenken,  deren  Wahrnehmung
dem  aufmerksamen  Beobachter  nach  mehrjährigem  Leben  und  Wirken  in
unterschiedenen  Gerichtshöfen  nicht  entgehen  kann;  und  welche  gewiß  die
ehrwürdigsten  Männer,  denen  die  Entscheidung  über  solche  Untersuchungen ¬
  anvertraut  ist,  wie  sie  selbst  am  nachdrücklichsten  bestätigen  werden,
nur  allzuoft  in  die  Verlegenheit  versetzt  haben  „entweder  die  Untersuchung ¬
  ganz  oder  theilweise  von  Neuem  beginnen  zu  lassen,  oder  gar
nach  unvollständigen  und  unzuverlässigen  Acten,  auf  unzuverlässige  Voraussetzungen ¬
  und  Gründe,  das  Straf-  oder  Freisprechungs-Erkenntniß
zu  bauen".
Mit  Recht  zählt  der  §.  359  die  Vollständigkeit,  Bestimmtheit
und  innere  Wahrscheinlichkeit  der  Aussagen  zu  Dem,  was  sie  glaubwürdiger ¬
  macht.  Der  §.  361  verpflichtet  daher  den  Richter  „eine  schwankende ¬
  Aussage  des  Zeugen  nicht  niederzuschreiben,  sondern  ihn  zu  einer
bestimmteren  Auslassung  zu  vermögen";  in  der  Regel  wird  dieser  Zweck
auch  erreicht,  der  Inquirent  kann  beurtheilen  „ob  die  anfängliche  Verworrenheit ¬
  durch  Irrthum,  Mißverständniß,  durch  irgend  eine  körperliche
oder  geistige  Ursache  veranlaßt  sey?  oder  ob  der  Zeuge  absichtlich  ausweiche, ¬
  vielleicht  der  Wahrheit  nicht  treu  bleibe"?  Aber  der  erkennende ¬
  Richter  sieht  nur,  daß  die  Aussage  bestimmt  sey;  ihm  bleibt
verborgen,  wie  sie  es  wurde;  nicht  erfährt  er  „qua  quis  constantia,
qua  trepidatione  dixerit"  es  sey  denn  daß  der  Inquirent  Dieses  beschreibe, ¬
  wozu  allerdings  §.  325  verpflichtet,  aber  eben  dadurch  sein
Zeugniß  dem  Zeugen  selbst,  testi  testimonium  substituirt.
Ebenso  verhält  es  sich  mit  Confrontationen;  die  doch  nur  zu  dem
Zwecke  verordnet  werden  koͤnnen,  daß  die  Sprache  der  Wahrheit  und
das  Gewicht  derselben  den  Sieg  erringe;  die  selbst,  wenn  der  Eine  wie
            
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