8.
Samstag, den 3. März 1849
8.1.
Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs
:
(Fortsetzung des im vorigen Jahrgang abgebrochenen Aufsatzes)
für
Aechtsanwenvung
zunächst in Bayern.
Sr. 5. Samstag, den 3. März 184».
Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen
des Betrugs.
(Fortsetzung des im vorigen Jahrgang abgebrochenen Aufsatzes.)
Die im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift
fortgesetzten Bemerkungen über den Betrug wur-
den bei' jenen Betrügereien unterbrochen, welche
schon mit Vollbringung der betrügerischen Hand-
lung vollendet sind, ohne Rücksicht, ob aus sol-
cher Handlung ein wirklicher Schade entstanden ist
oder nicht. Zu diesen als ausgezeichnete Betrü-
gereien zweiten Grades verpönten Handlungen ge-
hören auch noch der Meineid in Civilsachen und
der betrügerische Bankerott dritten Grades.
XXI.
Den Meineid in Civilsachen hat da-
StGB, getrennt von dem Bruch des promissorische»
Eides (Art. 263, Nr. V) und von der gerichtli-
chen Verläumdung durch falsches eidliches Zeugniß
(Art. 290 — 292) behandelt, obgleich auch in die-
sen Fällen ein Meineid im allgemeinen Sinne des
Worts i) begangen wird. Der Grund dieser
l) Im engern Sinne des Worts Meineid wird der
Bruch des provisorischen Eides nicht darunter verstanden.
Martin, Krim. Recht, §. l96.
XIV.