Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Bank-  und  Börsenwesen.
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lichen  Notizen:  „Lieferungstermin  per  medio  bezw.
ultimo  cr.“  und  „Londoner  Usance“  weisen  demnach -
  auf  das  Vorliegen  von  Zeitgeschäften
hin,  jedoch  nicht  auf  das  Vorliegen  von  Börsentermin- ¬
  oder  Fixgeschäften,  da  nach  Londoner
Usance  im  Gegensatz  zu  der  an  der  Berliner  Börse
für  Börsentermingeschäfte  geltenden  Usance  dem
säumigen  Teil  eine  Nachfrist  gewährt  werden
muß.
II.  Die  in  Frage  stehenden  Gesellschaften  (Barnato, ¬
  General  Mining  and  Finance  Corporation  und
A.  Goerz  &  Compagny)  sind  Finanz-  und  Trustgesellschaften. ¬
  Ihre  Umsätze  in  allen  Zweigen  des
Bankgeschäfts  sind  sehr  bedeutend.  Andererseits
besteht  das  Vermögen  der  Gesellschaften  zu  einem
sehr  großen  Teil  in  Bergwerksberechtigungen,  Bergwerken ¬
  im  Betrieb,  Anteilen  von  Bergwerksunternehmungen -
  und  dergleichen.  Da  aber  der  eigene
Betrieb  des  Bergwerks  nicht  Selbstzweck  der  Gesellschaften -
  ist,  vielmehr,  sobald  eine  Bergwerksberechtigung -
  in  ein  Bergwerk  im  Betrieb  umgewandelt ¬
  ist,  der  Verkauf  an  eine  zur  Übernahme
des  Bergwerks  gebildete  Gesellschaft  erfolgt,  wobei
gewöhnlich  die  Finanzgesellschaft  durch  Aktienbesitz ¬
  an  der  neu  gegründeten  reinen  Bergwerksgesellschaft -
  beteiligt  bleibt,  so  sind  unseres  Erachtens -
  diese  Gesellschaften  als  Bank-  und  Finanzgeschäfte, ¬
  nicht  als  Bergwerksunter:
nehmungen  anzusehen.
-  4.  Januar  1904.
G  146.  Bd.  II  —  Bl.  286/7
            
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