Inhaltsverzeichnis : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (1)

Einleitung.
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grafen  zu  Mähren  „mit  guten  Wissen  und  mit  gantzem  rahte  Unsres
Rates“  erfolgt  sei.  Während  der  ersten  Jahrzehnte  des  fünfzehnten ¬
  Jahrhunderts  beginnt  aber  in  der  Mark  die  Sitte,  einen
einzelnen  Getreuen  als  „Rath"  zu  bezeichnen*).  In  dem  Recesse
des  Markgrafen  Friedrich  und  der  Fürsten  von  Werle  des  Jahres
1421  2)  wird  vereinbart,  daß  derjenige  der  Streitenden,  welcher  nicht
selbst  zur  Scheidung  des  Streites  erscheinen  kann,  „sal  syne  Rate
dartzuschicken"3);  der  markgräfliche  Protonotar  Heintz  Kracht  führt
1441  auch  den  Titel  „Rath“*);  die  Zeugen  des  Bündnisses,  welches
im  Jahre  1459  der  Markgraf  von  Brandenburg  mit  dem  Könige
von  Böhmen  abschließt,  werden  zusammengefaßt  als:  „onse  Mann,
Rete  und  lieben  Getreuen"*),  der  „Schreiber"*)  oder  „Kenseler
oder  „Secretarius“  lic.  Albrecht  Klitzingk  heißt  1472  des  Markgrafen
„Rath"s),  in  dessen  und  andrer  „Räthe  des  gnädigen  Herrn"  Gegenwart ¬
  „vor  dem  markgräflichen  Hofrichter  im  gehegeten  Dinge
1476  ein  Grundstücksverkauf  stattfindet  *),  und  Luther  läßt  im
Propheten  Daniel  (3,27)  wie  im  Buche  Judith  (2,2)  den  König  Nebucadnezar ¬
  seine  „Räthe"  zusammenrufen.
Verfaßt  ein  solcher  Rath  eine  Urkunde,  so  handelt  er  regelmäßig ¬
  „im  Auftrage"  seines  Fürsten;  er  schreibt  nieder,  was  ihm
von  einem  Andern  „berichtet"  (referirt)  wird.  Dieser  Andre  ist
*)  1409  Caspar  Gans  zu  Putlitz  „unser  lieber  Getreuer“,  1410  derselbe  „unser
Amptmann  und  lieber  Getreuer“  (nicht  Rath)  Riedel  I,  1  S.  306.  I,  3  S.  410,
1420  sind  die  „lieben  Getreuen"  (nicht  Räthe)  Zeugen  eines  Vertrages  zwischen
Brandenburg  und  Pommern.  Das.  I,  1  S.  178.  Der  „Schreiber"  des  Markgrafen ¬
  Friedrich  I.  Ortlin  von  Czemyn  (1413)  ist  1415  „Küchenmeister"  (Riedel,
Zehn  Jahre  S.  265.  395)  und  1438  „Vogt“  zu  Tangermünde  (Riedel  1,  1  S.  185).
Auch  die  Bestallungsurkunde  des  Hans  von  Ror  zum  „Hauptmann  der  Prignitz'
vom  J.  1432  braucht  nicht  den  Titel  Rath.  Anderwärts,  z.  B.  im  Trierschen
erscheint  ein  Einzelner  als  Rath  des  Erzbischofs  schon  viel  früher  (um  1350  bei
Lamprecht,  I,  2  S.  1422).  Ueber  Räthe  in  fränk.  Zeit  Waitz  Bd.  3  S.  531.
2)  Riedel  I  Bd.  1  S.  180.
*)  Die  Zeugen  des  Recesses  werden  aber  ebenfalls  noch  als  „liebe  Getreue".
nicht  als  Räthe  aufgeführt.
*)  Riedel  II  Bd.  4  S.  251.
*)  Riedel  II  Bd.  5  S.  49.
*)  1463  Riedel  1  Bd.  11  S.  179.
*)  1476  Riedel  1  Bd.  17  S.  158.
*)  Riedel  1  Bd.  3  S.  468.  III  Bd.  1  S.  520.
*)  Riedel  1  Bd.  17  S.  158.
            
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