Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes Buch. IV. Teil. 
178 
Vorliegend handelt es sich indes nicht um Geschäfte, 
für welche die Börsenusancen maßgebend sind. 
Ob sich nun für Kaufgeschäfte, welche nicht Börsen 
geschäfte sind, ein Handelsgebrauch darüber gebildet 
hat, binnen welcher Frist nach dem Fälligkeits 
termine ein Kaufmann, der einen Koupon, wie den 
hier in Rede stehenden über 20 Mark, in Zahlung 
genommen hat, den Koupon zur Einlösung zu prä 
sentieren hat, um die Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns zu wahren, vermögen wir nicht zu be 
kunden. 
Wir meinen aber, da für Börsengeschäfte in 
Koupons dem Käufer eine einmonatliche Frist zur 
Rückforderung des Kaufpreises im Falle der Nicht 
einlösung bewilligt ist, daß auch einem anderen 
Kaufmann, welcher einen Koupon zahlungshalber 
angenommen hat, der Vorwurf der mangelnden 
Sorgfalt nicht trifft, wenn er die Präsentation inner 
halb Monatsfrist nach der Fälligkeit bewirkt und 
dem anderen Teil von der Nichteinlösung Mitteilung 
macht. 
G 146. Bd. I — Bl. 317 — 4. Juli 1896. 
43. 
Erfüllungsort für 
Nach allgemeinem Handelsgebrauch ist auf dem 
Verpflich 
tungen aus dem Gebiete des gesamten Wertpapier-, Emissions- und 
Wertpapier 
Emissions- und 
Einführungsgeschäfts der Sitz des Einführungshauses 
Einführungs 
geschäft. 
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen, 
insbesondere auch für die Zahlung der Provisionen. 
Dagegen besteht kein allgemeiner Handelsgebrauch,
	        
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