Erstes Buch. IV. Teil.
178
Vorliegend handelt es sich indes nicht um Geschäfte,
für welche die Börsenusancen maßgebend sind.
Ob sich nun für Kaufgeschäfte, welche nicht Börsen
geschäfte sind, ein Handelsgebrauch darüber gebildet
hat, binnen welcher Frist nach dem Fälligkeits
termine ein Kaufmann, der einen Koupon, wie den
hier in Rede stehenden über 20 Mark, in Zahlung
genommen hat, den Koupon zur Einlösung zu prä
sentieren hat, um die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu wahren, vermögen wir nicht zu be
kunden.
Wir meinen aber, da für Börsengeschäfte in
Koupons dem Käufer eine einmonatliche Frist zur
Rückforderung des Kaufpreises im Falle der Nicht
einlösung bewilligt ist, daß auch einem anderen
Kaufmann, welcher einen Koupon zahlungshalber
angenommen hat, der Vorwurf der mangelnden
Sorgfalt nicht trifft, wenn er die Präsentation inner
halb Monatsfrist nach der Fälligkeit bewirkt und
dem anderen Teil von der Nichteinlösung Mitteilung
macht.
G 146. Bd. I — Bl. 317 — 4. Juli 1896.
43.
Erfüllungsort für
Nach allgemeinem Handelsgebrauch ist auf dem
Verpflich
tungen aus dem Gebiete des gesamten Wertpapier-, Emissions- und
Wertpapier
Emissions- und
Einführungsgeschäfts der Sitz des Einführungshauses
Einführungs
geschäft.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen,
insbesondere auch für die Zahlung der Provisionen.
Dagegen besteht kein allgemeiner Handelsgebrauch,