fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 29 (1878))

366

Diebstahl und Raub zur Nachtzeit rc.

Anderer Meinung ist aber H ä b e r l i n, welcher sich folgender-
maßen ausspricht:
Ob das Einschleichen bereits bei Tage oder erst in der Nacht
erfolge, sei in Beziehung auf den Thalbestand dieser Gattung von
Diebstählen einerlei, obgleich allerdings in der Regel das Erstere
der Fall sein werde, da wegen der fast überall herrschenden Sitte,
zur Nachtzeit Haus und Hof zu verschließen, während dieser ein
einfaches Einschleichen nur selten Vorkommen dürfte. Zwischen dem
Einschleichen und der Verübung des Diebstahls werde in der Regel
eine kürzere oder längere Zeit verfließen, während welcher sich der
Dieb, auf den günstigen Zeitpunct wartend, verborgen halten müsse;
allein ein solches Auseinanderliegen der beiden Handlungen sei zum
Begriffe des Diebstahls mittelst Einschleichens nicht nothwendig,
sondern es müsse gleichfalls ein ausgezeichneter Diebstahl angenom-
men werden, wenn der Dieb sich zur Nachtzeit in ein fremdes Wohn-
gebäude eingeschlichen, den Diebstahl sofort vollbracht und sich dann
wieder fortbegeben habe. Denn, wenn auch die Geflissenheit des
Diebes im Allgemeinen in dem vorliegenden Falle nicht so groß sei,
als wenn er sich längere Zeit in dem fremden Wohngebäude ver-
borgen halte, um den Zeitpunct abzuwarten, wo alle Hausbewohner
zur Ruhe gegangen seien, so folge doch einestheils die Nothwendig-
keit eines solchen Wartens durchaus nicht aus dem Wortlaut des
Gesetzes, ai derentheils auch nicht aus der Natur der Sache, da es
keinen Zweifel leide, daß Derjenige, welcher die Hausgelegenheit und
die Zeit, wo die Hausbewohner in der Regel zur Ruhe zu gehen,
oder wo bestimmte Zimmer im Hause leer zu stehen pflegen, aus-
gekundschaftet habe, und gerade zu dieser Zeit auf dem gleichfalls
ausgekundschafteten Wege sich in das Haus einschleiche und den
Diebstahl verübe, einen ebenso festen bösen Vorsatz zeige und dem
Eigenthümer ebenso gefährlich sei, als Derjenige, welcher sich auf's
Gerathewohl mein Hauseinschleiche, in der Hoffnung, während der
Nacht Zeit und Gelegenheit zu einem Diebstahle zu finden *).
Nach I em Preußischen St.G.B. ist der Diebstahl ein schwerer
beziehungsn eise ein einfacher Diebstahl mit erhöhter Strafbarkeit,

*) Häbe^lin, Grunds, des Criminalrechts Bd. IV. S. 89. 90.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer