Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Bank-  und  Börsenwesen.
173
VII.  Verschiedenes.
36.
Für  den  Handel  in  Aktien,  welche  an  der  Börse
nicht  notiert  werden,  besteht  kein  Geschäftsgebrauch
hinsichtlich  der  Berechnung  von  laufenden  Zinsen.
Falls  bei  einem  Kaufabschluß  über  solche  Aktien
die  Zinsen  nicht  zum  Gegenstand  der  Vereinbarung
gemacht  worden  sind,  wird  man  im  allgemeinen  annehmen -
  können,  daß  die  Absicht  der  Kontrahenten
dahin  ging,  die  laufenden  Zinsen  bis  zum  Verkaufstage -
  in  Ansatz  zu  bringen,  wie  dies  bei  allen  an  der
Börse  notierten  Aktien  geschieht.
G  146.  Bd.  III  —  Bl.  7  —  2:  Dezember  1904.
37.
Bei,dem  Kaufe  von  deutschen  oder  österreichi
schen  an  den  Börse  eingeführten  Aktien  bedeutet
die  bei  der  Vereinbarung  erfolgte  Hinzufügung  des
Wortes  „netto“  lediglich,  daß  der  Kauf  ohne  weitere
Nebenkosten  abgeschlossen  ist,  bei  Kaufvertragen
über  Aktien,  welche  noch  nicht  an  der  Börse  eingeführt -
  sind,  kann  der  Ausdruck  „netto“  auch  bedeuten,
daß  der  Kauf  zu  dem  vereinbarten  Nettopreise  ohne
Berechnung  von  Stückzinsen  und  Nebenspesen  abgeschlossen -
  ist.

Aktienhandel.
Zinsberechnung
für  nicht  an  der
Börse  notierte
Aktien.
Bedeutung  des
Wortes  „netto“
bei  einem  Kaufabschluß ¬
  über
Aktien.
            
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