Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Gasglühlichtbrenner. ¬


Warenzeichen  und  Patente.
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Der  Verwerter  darf  nun  zwar  die  ihm  überlassenen -
  Muster  und  Modelle  nicht  verkaufen  und
den  Erlös  für  sich  behalten;  wohl  aber  ist  er  berechtigt, -
  die  Muster  oder  Modelle  an  Interessenten
zu  verteilen  und  kann  nicht  dafür  verantwortlich
gemacht  werden,  daß  er  die  Modelle  alsdann  nicht
zurückerhalten  kann.
G  253.  Bd.  I  —  Bl.  40  —  9.  September  1903.
2.
Über  die  Frage,  ob  das  in  dem  Warenzeichen
der  Beklagten  enthaltene  Bild  „Gasglühlichtbrenner
mit  abgebrochenem  Zylinder“  als  Freizeichen  anzusehen -
  ist,  haben  wir  umfangreiche  Erhebungen
veranstaltet  und  von  einer  großen  Anzahl  von  Firmen
die  Mitteilung  erhalten,  daß  sie  das  fragliche  Zeichen
seit  Jahren  und  zwar  zum  Teil  schon  vor  dem  Jahr
1894  unbeanstandet  in  den  Handel  gebracht  haben.
26.  August  1904.
G  253.  Bd.  I  —  Bl.  48  -
            
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