Das Handels- und Wechselrecht.
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Zeit mehr oder minder strengerer. In England hat sich branchenweise seit
Jahrhundert diese Gesetzgebung herausgebildet, mit der dort
einem halben
mächtigsten Baumwollindustrie beginnend, und sich allmählich auf alle Indust ¬
triezweige ebenso ausgedehnt, wie die verschiedensten Seiten des gewerblichen
Lebens von
dieser Gesetzgebung erfaßt wurden. Am nachsichtigsten ist verhältnismäßig ¬
die französische Fabrikgesetzgebung. Am strengsten wieder jene der
benachbarten Schweiz. Noch am weitesten zurück ist die österreichische Gesetzgebung ¬
von 1859, an deren Reformierung jedoch fortgesetzt gearbeitet wird.
die deutsche Gesetzgebung in dieser Materie ist erst in allerneuester Zeit, im
Mai 1878, einer neuen Redaktion unterzogen worden, welche neben verschiedenen
mehr redaktionell genaueren Bestimmungen vor allem die Frage der Arbeitsbücher ¬
und des Lehrlingswesens zum Gegenstand ihrer Sorgfalt machte, ohne
an der bisherigen Strenge irgendwie nachzugeben, eher dieselbe zu erhöhen, aber
auch bei diesen Bestimmungen mehr oder weniger daran festhält, der freien
Initiative des einzelnen und der Vereine genügenden Spielraum zu lassen.
Nach deutschem Recht ist nun vor allem die Arbeit an Sonn- und Festtagen
nicht aufgehoben, aber doch wesentlich beschränkt (die Frage einer weitergehenden
Einschränkung, durch eine musterhafte Enquête im englischen Style vorbereitet,
unterliegt zur Zeit noch der Erwägung), und das Recht, Lehrlinge anzuleiten,
zu einer Art Ehrenrecht gestempelt. Für Personen unter 21 Jahren sind die
Arbeitsbücher jetzt obligatorisch, dieselben enthalten übrigens ausschließlich nur
die Feststellung
der Zeit des Eintritts, die Art der Beschäftigung und die Zeit
des Austritts, höchstens wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die
rt der letzten Beschäftigung des Arbeiters. Dagegen ist jeder Beisatz, welcher
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt,
ausgeschlossen. Dieses Arbeitsbuch führt der Arbeiter, so lange er in einem
Arbeitsverhältnis steht, zu seiner Legitimation; dagegen besteht für Kinder, die
in Fabriken beschäftigt werden, die Verpflichtung, daß für dieselben eine „Arbeitskarte" ¬
ausgestellt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der noch zum Besuche der
Volksschule verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren. Diese
Karten werden aber nie für Kinder selbst zur Mitführung ausgestellt, sie gelten
nur für das konkrete Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Unternehmer und
werden immer durch den Arbeitgeber aufbewahrt, legitimieren also mehr diesen
zugleich selbst mit dafür, daß er diese Kinder beschäftigen darf. (Das österreichische ¬
Gesetzbuch enthält dagegen die allgemeine obligatorische Verpflichtung
der Führung von Arbeitsbüchern, die nicht nur über die Dienste, sondern auch
über das Betragen der gewerblichen Gehilfen Kunde geben; auch der neueste
Entwurf eines österreichischen Gesetzes behält diese Bestimmungen bei.) Speziell
ausgeschlossen ist das sogenannte Trucksystem, wie man es in England nennt,
das heißt, die Bezahlung der Arbeitslöhne in Waren und zwar für Arbeiter
aller Art, nicht blos für Fabrikarbeiter, wie das in der früheren deutschen
Gesetzgebung der Fall war. Ausdrücklich sind die Gewerbeunternehmer verpflichtet, ¬
Arbeitern unter 18 Jahren die nötige Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit ¬
und Bildung zu gewähren, nicht weniger natürlich aber auch alle diejenigen ¬
Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf
die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zur
thunlichsten Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind.
Die Vorschriften über Unfallversicherung seitens der (unter Abschnitt m) erwähnten ¬
Berufsgenossenschaften sorgen für Entstehung des einschlägigen, jeder Branche
dienlichen Rechtes.
Der Arbeitsvertrag der Gesellen und Gehilfen mit dem
Beschäftiger ist kein rein privatrechtlicher, das Gesetz hat Bestimmungen gegeben,
die teils schlechthin, teils in Ermangelung besonderer Regelung dabei beobachtet
werden müssen. So sind gesetzlich die Fälle präzisiert, wenn vor Ablauf der