Objekt : Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (2)

Das  Handels-  und  Wechselrecht.
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Zeit  mehr  oder  minder  strengerer.  In  England  hat  sich  branchenweise  seit
Jahrhundert  diese  Gesetzgebung  herausgebildet,  mit  der  dort
einem  halben
mächtigsten  Baumwollindustrie  beginnend,  und  sich  allmählich  auf  alle  Indust ¬

triezweige  ebenso  ausgedehnt,  wie  die  verschiedensten  Seiten  des  gewerblichen
Lebens  von
dieser  Gesetzgebung  erfaßt  wurden.  Am  nachsichtigsten  ist  verhältnismäßig ¬

die  französische  Fabrikgesetzgebung.  Am  strengsten  wieder  jene  der
benachbarten  Schweiz.  Noch  am  weitesten  zurück  ist  die  österreichische  Gesetzgebung ¬
  von  1859,  an  deren  Reformierung  jedoch  fortgesetzt  gearbeitet  wird.
die  deutsche  Gesetzgebung  in  dieser  Materie  ist  erst  in  allerneuester  Zeit,  im
Mai  1878,  einer  neuen  Redaktion  unterzogen  worden,  welche  neben  verschiedenen
mehr  redaktionell  genaueren  Bestimmungen  vor  allem  die  Frage  der  Arbeitsbücher ¬
  und  des  Lehrlingswesens  zum  Gegenstand  ihrer  Sorgfalt  machte,  ohne
an  der  bisherigen  Strenge  irgendwie  nachzugeben,  eher  dieselbe  zu  erhöhen,  aber
auch  bei  diesen  Bestimmungen  mehr  oder  weniger  daran  festhält,  der  freien
Initiative  des  einzelnen  und  der  Vereine  genügenden  Spielraum  zu  lassen.
Nach  deutschem  Recht  ist  nun  vor  allem  die  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen
nicht  aufgehoben,  aber  doch  wesentlich  beschränkt  (die  Frage  einer  weitergehenden
Einschränkung,  durch  eine  musterhafte  Enquête  im  englischen  Style  vorbereitet,
unterliegt  zur  Zeit  noch  der  Erwägung),  und  das  Recht,  Lehrlinge  anzuleiten,
zu  einer  Art  Ehrenrecht  gestempelt.  Für  Personen  unter  21  Jahren  sind  die
Arbeitsbücher  jetzt  obligatorisch,  dieselben  enthalten  übrigens  ausschließlich  nur
die  Feststellung
der  Zeit  des  Eintritts,  die  Art  der  Beschäftigung  und  die  Zeit
des  Austritts,  höchstens  wenn  die  Beschäftigung  Änderungen  erfahren  hat,  die
rt  der  letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters.  Dagegen  ist  jeder  Beisatz,  welcher
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt,
ausgeschlossen.  Dieses  Arbeitsbuch  führt  der  Arbeiter,  so  lange  er  in  einem
Arbeitsverhältnis  steht,  zu  seiner  Legitimation;  dagegen  besteht  für  Kinder,  die
in  Fabriken  beschäftigt  werden,  die  Verpflichtung,  daß  für  dieselben  eine  „Arbeitskarte" ¬
  ausgestellt  wird.  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  noch  zum  Besuche  der
Volksschule  verpflichteten  jungen  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren.  Diese
Karten  werden  aber  nie  für  Kinder  selbst  zur  Mitführung  ausgestellt,  sie  gelten
nur  für  das  konkrete  Arbeitsverhältnis  mit  einem  bestimmten  Unternehmer  und
werden  immer  durch  den  Arbeitgeber  aufbewahrt,  legitimieren  also  mehr  diesen
zugleich  selbst  mit  dafür,  daß  er  diese  Kinder  beschäftigen  darf.  (Das  österreichische ¬
  Gesetzbuch  enthält  dagegen  die  allgemeine  obligatorische  Verpflichtung
der  Führung  von  Arbeitsbüchern,  die  nicht  nur  über  die  Dienste,  sondern  auch
über  das  Betragen  der  gewerblichen  Gehilfen  Kunde  geben;  auch  der  neueste
Entwurf  eines  österreichischen  Gesetzes  behält  diese  Bestimmungen  bei.)  Speziell
ausgeschlossen  ist  das  sogenannte  Trucksystem,  wie  man  es  in  England  nennt,
das  heißt,  die  Bezahlung  der  Arbeitslöhne  in  Waren  und  zwar  für  Arbeiter
aller  Art,  nicht  blos  für  Fabrikarbeiter,  wie  das  in  der  früheren  deutschen
Gesetzgebung  der  Fall  war.  Ausdrücklich  sind  die  Gewerbeunternehmer  verpflichtet, ¬
  Arbeitern  unter  18  Jahren  die  nötige  Rücksicht  auf  Gesundheit,  Sittlichkeit ¬
  und  Bildung  zu  gewähren,  nicht  weniger  natürlich  aber  auch  alle  diejenigen ¬
  Einrichtungen  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf
die  besondere  Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte  zur
thunlichsten  Sicherheit  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  erforderlich  sind.
Die  Vorschriften  über  Unfallversicherung  seitens  der  (unter  Abschnitt  m)  erwähnten ¬
  Berufsgenossenschaften  sorgen  für  Entstehung  des  einschlägigen,  jeder  Branche
dienlichen  Rechtes.
Der  Arbeitsvertrag  der  Gesellen  und  Gehilfen  mit  dem
Beschäftiger  ist  kein  rein  privatrechtlicher,  das  Gesetz  hat  Bestimmungen  gegeben,
die  teils  schlechthin,  teils  in  Ermangelung  besonderer  Regelung  dabei  beobachtet
werden  müssen.  So  sind  gesetzlich  die  Fälle  präzisiert,  wenn  vor  Ablauf  der
            
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