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hört worden sei. Sie verlangt also, daß der Oberrichter
es zu ihren Gunsten abändere. Allein, wie ist das möglich? -
Jede richterliche Entscheidung sezt doch als nothwendige -
Bedingung voraus, daß dem Richter die Merkmale -
des Rechtsfalls aus den Verhandlungen der Partheien -
hinlänglich bekannt seien, um dieselbe unter die
vorhandenen Geseze subsumiren zu können. Nun ist aber
in der ersten Instanz über diesen Punkt gar nicht verhandelt -
worden. Woraus soll nun der Oberrichter seine Entscheidung -
schöpfen? Etwa aus dem, was der Appellant
in dem Gravatoriallibell vorgebracht hat? Allein alsdann
müste ja der Oberrichter als Richter erster Instanz, folglich -
als inkompetent, erkennen, und der ganze Prozeß geriethe -
in die unheilbarste Verwirrung, weil der Gravatoriallibell -
nunmehr die Stelle der Kriegsbefestigung vertreten -
müste. Es bleibt daher, um den Zwek aller Gerichtspflege -
zu erreichen, d. h. förmliches Recht unter den Parteien -
zu begründen, nichts anders übrig, als sie von
neuem an die erste Instanz zu verweisen.
II) Der Oberrichter hat überhaupt die Pflicht, alle
diejenige Hindernisse aus dem Weg zu räumen, welche
der Ausübung seines Amtes im Wege stehen. Insosern
die Schuld der Verzögerung des Prozesses an der einen
Parthei liegt, z. B. bei verspäteter Eingabe der Appellationseinrede, -
kan er freilich den angedrohten Rechtsnachtheil -
der Präklusion nicht ohne vorgängiges Anrufen der
Gegenparthei eintreten lassen. Allein wenn die Schuld
an dem Unterrichter liegt, so verhält sich die Sache
anders. Jn dieser Hinsicht wäre zu wünschen, daß die
Verfügung des Kap. 15. §. 7. N. 4. der G. O., wornach -
der Unterrichter die Akten und Bericht gleich nach
erhaltenem Befehl längst innerhalb 8 Tagen an den
Oberrichter einsenden solle, pünktlicher und genauer beobachtet -
würde. Denn was nüzt der Justizeifer der Oberge -
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