Full text : Magazin des königlich-baierischen Staats- und Privatrechts (Bd. 2 = H. 5-8 (1810))

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hört  worden  sei.  Sie  verlangt  also,  daß  der  Oberrichter
es  zu  ihren  Gunsten  abändere.  Allein,  wie  ist  das  möglich? -
  Jede  richterliche  Entscheidung  sezt  doch  als  nothwendige -
  Bedingung  voraus,  daß  dem  Richter  die  Merkmale -
  des  Rechtsfalls  aus  den  Verhandlungen  der  Partheien -
  hinlänglich  bekannt  seien,  um  dieselbe  unter  die
vorhandenen  Geseze  subsumiren  zu  können.  Nun  ist  aber
in  der  ersten  Instanz  über  diesen  Punkt  gar  nicht  verhandelt -
  worden.  Woraus  soll  nun  der  Oberrichter  seine  Entscheidung -
  schöpfen?  Etwa  aus  dem,  was  der  Appellant
in  dem  Gravatoriallibell  vorgebracht  hat?  Allein  alsdann
müste  ja  der  Oberrichter  als  Richter  erster  Instanz,  folglich -
  als  inkompetent,  erkennen,  und  der  ganze  Prozeß  geriethe -
  in  die  unheilbarste  Verwirrung,  weil  der  Gravatoriallibell -
  nunmehr  die  Stelle  der  Kriegsbefestigung  vertreten -
  müste.  Es  bleibt  daher,  um  den  Zwek  aller  Gerichtspflege -
  zu  erreichen,  d.  h.  förmliches  Recht  unter  den  Parteien -
  zu  begründen,  nichts  anders  übrig,  als  sie  von
neuem  an  die  erste  Instanz  zu  verweisen.
II)  Der  Oberrichter  hat  überhaupt  die  Pflicht,  alle
diejenige  Hindernisse  aus  dem  Weg  zu  räumen,  welche
der  Ausübung  seines  Amtes  im  Wege  stehen.  Insosern
die  Schuld  der  Verzögerung  des  Prozesses  an  der  einen
Parthei  liegt,  z.  B.  bei  verspäteter  Eingabe  der  Appellationseinrede, -
  kan  er  freilich  den  angedrohten  Rechtsnachtheil -
  der  Präklusion  nicht  ohne  vorgängiges  Anrufen  der
Gegenparthei  eintreten  lassen.  Allein  wenn  die  Schuld
an  dem  Unterrichter  liegt,  so  verhält  sich  die  Sache
anders.  Jn  dieser  Hinsicht  wäre  zu  wünschen,  daß  die
Verfügung  des  Kap.  15.  §.  7.  N.  4.  der  G.  O.,  wornach -
  der  Unterrichter  die  Akten  und  Bericht  gleich  nach
erhaltenem  Befehl  längst  innerhalb  8  Tagen  an  den
Oberrichter  einsenden  solle,  pünktlicher  und  genauer  beobachtet -
  würde.  Denn  was  nüzt  der  Justizeifer  der  Oberge -

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