Contents : Handbuch des Seerechts (3)

Drittes  Buch.  Dritter  Abschnitt.  Der  Frachtvertrag.
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Güter  zur  Verladung  bereit  haben  können.  Auch  wenn  dies  der
Fall  ist,  nimmt  ihre  Verladung  selbst  eine  längere  oder  kürzere
Zeit  in  Anspruch.  Aus  dem  Zwecke  des  Vertrages  kann  daher  gefolgert ¬
  werden,  dass  der  Verfrachter  eine  gewisse  Zeit  auf  die  Abladung' ¬
  zu  warten  hat.  Seine  hierauf  gerichtete  Verpflichtung  wird
in  den  Rechtsquellen  bereits  des  Mittelalters  geregelt  oder  vorausStaate ¬
  (Berlin  1888);  Ahlers,  Über  die  Lade-  und  Löschfrist  und  das  Liegegeld ¬
  usw.,  (Erlang.  Diss.  1900);  Bouvain,  Das  Liegegeld  und  seine  Voraussetzungen ¬
  usw.  (Leipz.  Diss.  1914).
„Abladen  ein  Schiff  heifset  die  zur  Verschiffung  destinirte  Gütter  oder
Waaren  in  das  Schiff  liefern  oder  anweisen,  wo  der  Schiffer  selbige  einnehmen
soll,  und  derjenige  so  solches  tut,  wird  der  Ablader  genannt“  sagt  Bone  S.  5
seiner  dem  Kgl.  Preufs.  Seerecht  v.  1727  beigegebenen  Wörtererklärung;  vgl.
namentlich  Kap.  3  Art.  45  dieses  Gesetzes,  ferner  Deutsches  Rechtswörterbuch,
herausg.  v.  d.  Kgl.  Preufs.  Akad.  d.  Wissensch.,  I  144  unter  „Abladung“  II
(unrichtig  1  143  unter  „Abladen“  II  „verladen“).  Neben  der  Abladung  des
Schiffes  dringt  aber  im  19.  Jahrhundert  die  Abladung  der  Güter  im  Sinne  der
Verladung  in  den  Sprachgebrauch  ein,  dem  nicht  nur  Pöhls  II  472  (i.  J.  1831),
sondern  auch  noch  Goldschmidt,  Handb.  1  667  (i.  J.  1868)  sehr  bestimmt
entgegentritt.  Inzwischen  hatte  aber  schon  das  ADHGB.  jener  Veränderung
des  Sprachgebrauchs  weitgehende  Zugeständnisse  gemacht,  die  das  HGB.  übernommen ¬
  hat.  Neben  einer  Anzahl  von  Vorschriften,  in  denen  die  Abladung
auf  das  Schiff  wenigstens  bezogen  sein  kann,  stehen  andere,  die  unzweideutig
von  der  Abladung  oder  dem  Abladen  der  Güter  (§§  628  Abs.  2,  636  Abs.  1)
und  von  den  abgeladenen  Gütern  (§§  642  Abs.  5,  643  Nr.  7)  sprechen.  Insoweit ¬
  weicht  daher  das  Gesetz  auch  im  §  642  Abs.  5  nicht,  wie  Wüstendörfer
1  220  meint,  von  seiner  sonstigen  Ausdrucksweise  ab,  nach  der  es  unter  der
Abladung  nach  wie  vor  die  „Abbeladung“  des  Schiffes  verstünde.  Wohl  aber
ist  im  §  642  Abs.  5,  wie  im  §  643  Nr.  7,  von  den  abgeladenen  Gütern  in  einem
engeren  Sinne  die  Rede,  als  dies  der  Bedeutung  der  Abladung  in  §§  628,  636
und  weiterhin  in  §§  563  Abs.  1,  567  Abs.  3,  570  Abs.  1,  576,  577  Abs.  1,  579,
588  Abs.  1,  589  entsprüche.  Die  abgeladenen  Güter  der  §§  642  f.  stehen  den
zur  Beförderung  übernommenen,  aber  noch  nicht  abgeladenen  gegenüber.  „Abladen“ ¬
  ist  daher  hier  im  Sinne  von  „verladen“  gebraucht  (Wüstendörfer
I  220),  welches  letztere  Wort  übrigens  das  Gesetz  (§§  544,  565,  566)  für  die
Tätigkeit  des  Schiffers  oder  Verfrachters  verwendet.  An  allen  anderen  Stellen
bezeichnet  die  Abladung  die  dem  Befrachter  obliegende  Tätigkeit,  die  aufser
der  Lieferung  der  Güter  auch  die  Mitwirkung  zu  ihrer  Einladung  in  das  Schiff
(§§  561,  581,  628  Abs.  1  Nr.  3,  824  Abs.  1  und  3)  umfasst.  Die  Abladung  ist
vom  Befrachter  zu  bewirken  (§§  579,  588  Abs.  1,  628  Abs.  2,  636  Abs.  1);  der
Verfrachter  hat  auf  sie  zu  warten  (§§  567  Abs.  3,  570  Abs.  1).  Da  die  Lieferung
zum  Zwecke  der  Einladung  stattfindet  und  den  wichtigsten  Teil  der  zur  Bewirkung ¬
  der  Leistung  des  Verfrachters  erforderlichen  Tätigkeit  des  Befrachters
bildet,  werden  Lieferung  der  Güter  und  Abladung  in  den  angeführten  Vorschriften ¬
  vielfach  als  gleichbedeutend  gebraucht;  vgl.  auch  Wüstendörfer
I  220  Anm.  3.
            
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