Drittes Buch. Dritter Abschnitt. Der Frachtvertrag.
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Güter zur Verladung bereit haben können. Auch wenn dies der
Fall ist, nimmt ihre Verladung selbst eine längere oder kürzere
Zeit in Anspruch. Aus dem Zwecke des Vertrages kann daher gefolgert ¬
werden, dass der Verfrachter eine gewisse Zeit auf die Abladung' ¬
zu warten hat. Seine hierauf gerichtete Verpflichtung wird
in den Rechtsquellen bereits des Mittelalters geregelt oder vorausStaate ¬
(Berlin 1888); Ahlers, Über die Lade- und Löschfrist und das Liegegeld ¬
usw., (Erlang. Diss. 1900); Bouvain, Das Liegegeld und seine Voraussetzungen ¬
usw. (Leipz. Diss. 1914).
„Abladen ein Schiff heifset die zur Verschiffung destinirte Gütter oder
Waaren in das Schiff liefern oder anweisen, wo der Schiffer selbige einnehmen
soll, und derjenige so solches tut, wird der Ablader genannt“ sagt Bone S. 5
seiner dem Kgl. Preufs. Seerecht v. 1727 beigegebenen Wörtererklärung; vgl.
namentlich Kap. 3 Art. 45 dieses Gesetzes, ferner Deutsches Rechtswörterbuch,
herausg. v. d. Kgl. Preufs. Akad. d. Wissensch., I 144 unter „Abladung“ II
(unrichtig 1 143 unter „Abladen“ II „verladen“). Neben der Abladung des
Schiffes dringt aber im 19. Jahrhundert die Abladung der Güter im Sinne der
Verladung in den Sprachgebrauch ein, dem nicht nur Pöhls II 472 (i. J. 1831),
sondern auch noch Goldschmidt, Handb. 1 667 (i. J. 1868) sehr bestimmt
entgegentritt. Inzwischen hatte aber schon das ADHGB. jener Veränderung
des Sprachgebrauchs weitgehende Zugeständnisse gemacht, die das HGB. übernommen ¬
hat. Neben einer Anzahl von Vorschriften, in denen die Abladung
auf das Schiff wenigstens bezogen sein kann, stehen andere, die unzweideutig
von der Abladung oder dem Abladen der Güter (§§ 628 Abs. 2, 636 Abs. 1)
und von den abgeladenen Gütern (§§ 642 Abs. 5, 643 Nr. 7) sprechen. Insoweit ¬
weicht daher das Gesetz auch im § 642 Abs. 5 nicht, wie Wüstendörfer
1 220 meint, von seiner sonstigen Ausdrucksweise ab, nach der es unter der
Abladung nach wie vor die „Abbeladung“ des Schiffes verstünde. Wohl aber
ist im § 642 Abs. 5, wie im § 643 Nr. 7, von den abgeladenen Gütern in einem
engeren Sinne die Rede, als dies der Bedeutung der Abladung in §§ 628, 636
und weiterhin in §§ 563 Abs. 1, 567 Abs. 3, 570 Abs. 1, 576, 577 Abs. 1, 579,
588 Abs. 1, 589 entsprüche. Die abgeladenen Güter der §§ 642 f. stehen den
zur Beförderung übernommenen, aber noch nicht abgeladenen gegenüber. „Abladen“ ¬
ist daher hier im Sinne von „verladen“ gebraucht (Wüstendörfer
I 220), welches letztere Wort übrigens das Gesetz (§§ 544, 565, 566) für die
Tätigkeit des Schiffers oder Verfrachters verwendet. An allen anderen Stellen
bezeichnet die Abladung die dem Befrachter obliegende Tätigkeit, die aufser
der Lieferung der Güter auch die Mitwirkung zu ihrer Einladung in das Schiff
(§§ 561, 581, 628 Abs. 1 Nr. 3, 824 Abs. 1 und 3) umfasst. Die Abladung ist
vom Befrachter zu bewirken (§§ 579, 588 Abs. 1, 628 Abs. 2, 636 Abs. 1); der
Verfrachter hat auf sie zu warten (§§ 567 Abs. 3, 570 Abs. 1). Da die Lieferung
zum Zwecke der Einladung stattfindet und den wichtigsten Teil der zur Bewirkung ¬
der Leistung des Verfrachters erforderlichen Tätigkeit des Befrachters
bildet, werden Lieferung der Güter und Abladung in den angeführten Vorschriften ¬
vielfach als gleichbedeutend gebraucht; vgl. auch Wüstendörfer
I 220 Anm. 3.