Volltext : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  244.  Begriff  und  allgemeine  Grundsätze.
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1115);  die  beiden  letzten  Gründe  kommen  jedoch  nur  in  soweit  in
Betracht,  als  der  zur  Sicherheitsleistung  Verpflichtete  diese  nicht  in
anderer  Weise  als  durch  Bürgschaft  (Einsatzpfand,  Unterpfand  und
dgl.)  stellen  will  und  kann  (während  im  franz.  Recht,  welches  als
Regel  die  Sicherheit  durch  Bürgschaft  fordert,  s.  d.  Urtext  der
o.  ang.  A.  u.  C.  d.  pr.  c.  A.  135.  439,  andere  Sicherheitsmittel
nur  ausnahmsweise  kraft  A.  2041  zuzulassen  sind).  In  allen
Fällen,  in  welchen  die  Bürgschaft  kraft  einer  Verbindlichkeit  hierzu
gestellt  wird,  ist  der  Gläubiger,  wenn  gleich  selbstverständlich  berechtigt ¬
  jeden  Bürgen  als  genügend  freiwillig  anzunehmen,  doch  zur
Anerkennung  der  gestellten  Bürgschaft  als  genügende  Erfüllung  der
deßfallsigen  Verbindlichkeit  nur  dann  verpflichtet,  wenn  der  gestellte ¬
  Bürge  ein  hinlänglicher  oder  tüchtiger  Bürge  ist
d.  h  wenn  derselbe  den  in  A.  2018—2019  a.  vgl.  mit  A.  1700  enthaltenen ¬
  Vorschriften  entspricht,  und  sofern  es  sich  um  eine  gerichtliche ¬
  Bürgschaft  handelt,  zugleich  eine  Person  ist,  gegen  welche  als
Vollstreckungsmittel  persönlicher  Verhaft  zulässig  erscheint.  A.  2040.
vgl.  20605.  2064.  2066.  Wird  der  (freiwillig  oder  kraft  einer
Verbindlichkeit)  gestellte  Bürge  zahlungsunfähig  oder  verliert  der
Bürge  eine  von  den  bei  seiner  Stellung  geforderten  Eigenschaften
der  Tüchtigkeit,  so  ist  der  Schuldner  verpflichtet  einen  neuen  (tüchtigen) ¬
  Bürgen  zu  stellen,  wenn  gleich  der  Gläubiger  den  ihm  (nach
Auswahl  des  Schuldners)  gestellten  seiner  Zeit  freiwillig  angenommen ¬
  hatte;  diese  Verpflichtung  fällt  nur  dann  weg,  wenn  die  Person
des  früheren  Bürgen  von  dem  Gläubiger  selbst  ausgewählt  worden
war.  A.  2020.
Eine  Mehrheit  von  Bürgschaften,  welche  in  einem  Zusammenhang ¬
  zu  einander  stehen  entspringt  1)  aus  der  Afterbürgschaft ¬
  (s.  oben),  2)  daraus  daß  mehrere  Personen  demselben
Gläubiger  gegenüber  die  Bürgschaft  für  dieselbe  Hauptschuld  übernehmen, ¬
  sei  es  a)  daß  dieselben  sich  verpflichten  neben  und  mit
einander  zu  haften  (Mitbürgschaft,
A.  2025.  2033),  oder
b)  daß  der  eine  nur  (bedingt)  für  den  Fall  als  Bürge  eintritt,
daß  der  andere  seine  Bürgschaftsverbindlichkeit  nicht  erfüllt  (Nachbürgschaft), ¬
  3)  aus  der  Rückbürgschaft  d.  h.  aus  dem  Uebereinkommen, ¬
  wodurch  der  eine  Theil  einem  Bürgen  (als  seinem
gegenüber  (bürgschaftsweise)  die  Haftbarkeit  dafür
Gläubiger
            
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