§. 244. Begriff und allgemeine Grundsätze.
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1115); die beiden letzten Gründe kommen jedoch nur in soweit in
Betracht, als der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete diese nicht in
anderer Weise als durch Bürgschaft (Einsatzpfand, Unterpfand und
dgl.) stellen will und kann (während im franz. Recht, welches als
Regel die Sicherheit durch Bürgschaft fordert, s. d. Urtext der
o. ang. A. u. C. d. pr. c. A. 135. 439, andere Sicherheitsmittel
nur ausnahmsweise kraft A. 2041 zuzulassen sind). In allen
Fällen, in welchen die Bürgschaft kraft einer Verbindlichkeit hierzu
gestellt wird, ist der Gläubiger, wenn gleich selbstverständlich berechtigt ¬
jeden Bürgen als genügend freiwillig anzunehmen, doch zur
Anerkennung der gestellten Bürgschaft als genügende Erfüllung der
deßfallsigen Verbindlichkeit nur dann verpflichtet, wenn der gestellte ¬
Bürge ein hinlänglicher oder tüchtiger Bürge ist
d. h wenn derselbe den in A. 2018—2019 a. vgl. mit A. 1700 enthaltenen ¬
Vorschriften entspricht, und sofern es sich um eine gerichtliche ¬
Bürgschaft handelt, zugleich eine Person ist, gegen welche als
Vollstreckungsmittel persönlicher Verhaft zulässig erscheint. A. 2040.
vgl. 20605. 2064. 2066. Wird der (freiwillig oder kraft einer
Verbindlichkeit) gestellte Bürge zahlungsunfähig oder verliert der
Bürge eine von den bei seiner Stellung geforderten Eigenschaften
der Tüchtigkeit, so ist der Schuldner verpflichtet einen neuen (tüchtigen) ¬
Bürgen zu stellen, wenn gleich der Gläubiger den ihm (nach
Auswahl des Schuldners) gestellten seiner Zeit freiwillig angenommen ¬
hatte; diese Verpflichtung fällt nur dann weg, wenn die Person
des früheren Bürgen von dem Gläubiger selbst ausgewählt worden
war. A. 2020.
Eine Mehrheit von Bürgschaften, welche in einem Zusammenhang ¬
zu einander stehen entspringt 1) aus der Afterbürgschaft ¬
(s. oben), 2) daraus daß mehrere Personen demselben
Gläubiger gegenüber die Bürgschaft für dieselbe Hauptschuld übernehmen, ¬
sei es a) daß dieselben sich verpflichten neben und mit
einander zu haften (Mitbürgschaft,
A. 2025. 2033), oder
b) daß der eine nur (bedingt) für den Fall als Bürge eintritt,
daß der andere seine Bürgschaftsverbindlichkeit nicht erfüllt (Nachbürgschaft), ¬
3) aus der Rückbürgschaft d. h. aus dem Uebereinkommen, ¬
wodurch der eine Theil einem Bürgen (als seinem
gegenüber (bürgschaftsweise) die Haftbarkeit dafür
Gläubiger