St. 20. Verbesserungs Aufwand des Nuznießers.
51
„so weit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den
„Grund Eigenthümer nicht nur anmuthiger, sondern wirk„lich ¬
nüzlicher und besser geworden sey, Zus. 5772k. Man
will eine Folgewidrigkeit (Inconsequentiam) darinn finden,
daß nachdem der Nuz Eigenthümer gewöhnlich länger als der
Nuznießer zu genießen hat, und nachdem erst da, wo schön
sein NuzEigenthum auf dem Heimfall steht, er noch einem
Nuznießer gleich gestellt ist, Zus. 577ad., ihm dennoch
mehr Ersazrecht gegeben werde als dem Nuznießer, da doch
der Grund Eigenthümer gegen den Einen wie gegen den Andern =
in gleichem Vortheil stehe. Allein diejenigen, die dieses =
einwenden, nehmen einen unrichtigen Gesichtspunkt.
Aus dem Gesichtspunkt des Vortheils des GrundEigenthümers
betrachtet, hätten beede zwargleich behandelt werden können:
allein auf ihren eigenen Rechtsstand kommt es hier an.
Der Nuzniesser muß die Sache genießen wie sie ist, er
muß sie in unverändertem Stand und Wesen erhalten,
Sz. 578., er darf solche nicht, wenn gleich ins Bessere, verändern, =
Erl. I. S. 471: indem er dieses nicht darf, kann
er niemals einen erlaubten Verbesserungs Aufwand
zu fordern haben (von dem der bloße Erhaltungs Aufwand ¬
im Sz. 603. wohl unterschieden wird, der auch
zum Theil dem Nuznießer, der ihn machte, ersezt werden
muß, Sz. 609.): hat er nun durch Aufwand zu Verbesserungen =
eine unrechte That gethan, so ist es den allgemeinen
Grundsäzen gemäß ihm daraus kein Forderungsrecht zu geben, =
Zus. 11172. und ihn damit dem Recht der Wegnahme
dessen was füglich trennbar ist, Sz. 599. im übrigen aber
den bloßen etwaigen natürlichen BilligkeitsGefühl des
Giund Eigenthümers zu überlassen. Aber der Nuz Eigen=