Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Bank- und Börsenwesen. 
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unmittelbar an der Börse zur Post gegebene Anzeige, 
spätestens aber durch Schlußscheine, die am Abend 
abgeschickt werden, der Gegenpartei Mitteilung ge 
macht. Dieser Gebrauch bezieht sich jedoch nur 
auf den Verkehr unter Börsenbesuchern. Über den 
Verkehr zwischen Bankier und Publikum kann sich 
an der Börse ein Gebrauch nicht bilden; der Bankier 
ist vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen 
verpflichtet, dem Kunden von der Ausführung des 
Auftrages unverzüglich Anzeige zu machen. 
Wenn übrigens, wie es nach Lage der Akten 
scheint, der Kommissionär seinem Auftraggeber 
bereits mitgeteilt hatte, daß der Auftrag unausführ 
bar gewesen sei, so ist der Auftrag als erledigt anzu 
sehen. 
G 146. Bd. III — Bl. 21 — 31. Januar 1905. 
Nach der Auffassung des Handelsverkehrs be- Kommissions 
oder 
deuten die im vorliegenden Falle gebrauchten Aus-Propre-Geschäft: 
drücke — der Kunde fragte bei dem Bankier tele 
phonisch an, ob dieser ihm 5 Stück Kuxe Freie Vogel 
und Unverhofft überlassen könne; der Bankier er 
widerte, daß er augenblicklich keine habe, daß er 
aber glaube, ihm solche beschaffen zu können, wenn 
er bis 12 Uhr ein Angebot von 700 M. mache, womit 
der Kunde sich einverstanden erklärte — im Ver 
kehr zwischen Kunden und Bankier die Erteilung 
einer Ankaufskommission. 
G 137. Bd. I — Bl. 10 — 20. Mai 1904.
	        
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