Volltext : Haubold, Christian Gottlieb: Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts

390  Th.I.  B.IV.  Abth.  V.  v.  d.  Erw.  d.  Erbr.  §.  548.
Nämlich  drey  schon  an  sich  vom  gemeinen  wesentlich ¬
  abweichende  Hauptsätze  des  ältern  Rechts
liegen  der  spätern  Gesetzgebung,  obwohl  mit  mannichfaltigen ¬
  Modificationen,  zum  Grunde:  1)  daß  der  Erbe  in
der  Regel  nie  über  die  Kräfte  der  Erbschaft  gehalten  ist*);
2)  daß  er  eine  bereits  angetretene  Erbschaft  wieder  aufgeben ¬
  kann*),  und  3)  daß  ein  von  ihm  eidlich  bestärktes ¬
  Verlassenschafts=Verzeichnis  gleiche
Wirkung  mit  einem  förmlichen  Inventarium  hat*).
a)  I.  P.  S.  Lib.  I.  art.  6.  „Swer  so  daz  erbe  nimt,  der  sal
durch  recht  die  schult  gelten  also  verne  so  daz  erbe  geweret
an  varnder  habe.“  —  Dieser  von  den  Sächsischen  Rechtslehrern ¬
  der  ältern  Zeit,  namentlich  von  Henn.  Goden  Consil.  11.
num.  8.  Matth.  Wesembecius  Vol.  I.  Consil.  13.  num.
24.  Andr.  Rauchbar  P.  I.  Qu.  29.  num.  16.  Matth,
Coler  P.  I.  Dec.  68.  num.  2  —  12.  Matth.  Berlich  P.II.
Decis.  205.  und  Carpzov  P.  III.  Const.  33.  Def.  18.  ingleichen ¬
  Lib.  VI.  Resp.  73.  einstimmig  gebilligte  Grundsatz  ist  auch
in  das  Torgauische  Ausschreiben  v.  8.  Mai  1583.  Rubr.  Welchergestalt =
  die  Agnaten  u.  s.  w.  §.  Dieweil  aber  dennoch  diejenigen ¬
  u.  s.  w.  (C.  A.  I.  150.)  übergegangen.  Man  vergl.
Aug.  Frid.  Sigism.  Green  Pr.  Quatenus  heres  factum  defuncti ¬
  impugnare  possit?  (Lips.  1789.  4.)  p.  16.  und  Kind
T.  IV.  qu.  8.  ed.  I.  oder  T.  II.  qu.  56.  p.  223.  sq.  ed.  II.
b)  Carpzov  P.  III.  Const.  14.  Def.  31.  num.  11—15.  und  Lib.
VI.  Resp.  73.  num.  13  —  34.  Io.  Philippi  Obss.  iuris
practic.  ex  Deciss.  Elect.  Sax.  ad  Dec.  57.  Obs.  1.  Ge.
Adami  Struuii  Syntagm.  iuris  ciu.  Ex.  XXAIV.  th.  53.
T.  II.  p.  815  —  818.  Man  vergl.  Green  und  Kind  Il.  II.
letztern  p.  223.  sq.
e)  Der  Grund  dieser  Gleichstellung  liegt  hauptsächlich  in  dem  ausgedehnten ¬
  Gebrauche  des  Eides  zum  Beweise  außergerichtlicher
Geschäfte,  welchen  das  mittlere  Sächsische  Recht  begünstigt:
I.  P.  S.  Lib.  I.  art.  7.  („Swer  icht  borget  oder  gelobt,  der
sal  iz  gelden,  und  waz  her  tut,  daz  sal  he  stete  halden,  wil
ez  aber  versachen  darnach  her  entvuret  ez  ime  mit  sime  eide.“) -
  und  art.  18.  („Drier  hande  recht  behilden  die  sachsen
......  daz  andere,  swaz  der  man  vor  gerichte  nicht  en
            
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