Bank- und Börsenwesen.
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unmittelbar an der Börse zur Post gegebene Anzeige,
spätestens aber durch Schlußscheine, die am Abend
abgeschickt werden, der Gegenpartei Mitteilung ge
macht. Dieser Gebrauch bezieht sich jedoch nur
auf den Verkehr unter Börsenbesuchern. Über den
Verkehr zwischen Bankier und Publikum kann sich
an der Börse ein Gebrauch nicht bilden; der Bankier
ist vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, dem Kunden von der Ausführung des
Auftrages unverzüglich Anzeige zu machen.
Wenn übrigens, wie es nach Lage der Akten
scheint, der Kommissionär seinem Auftraggeber
bereits mitgeteilt hatte, daß der Auftrag unausführ
bar gewesen sei, so ist der Auftrag als erledigt anzu
sehen.
G 146. Bd. III — Bl. 21 — 31. Januar 1905.
Nach der Auffassung des Handelsverkehrs be- Kommissions
oder
deuten die im vorliegenden Falle gebrauchten Aus-Propre-Geschäft:
drücke — der Kunde fragte bei dem Bankier tele
phonisch an, ob dieser ihm 5 Stück Kuxe Freie Vogel
und Unverhofft überlassen könne; der Bankier er
widerte, daß er augenblicklich keine habe, daß er
aber glaube, ihm solche beschaffen zu können, wenn
er bis 12 Uhr ein Angebot von 700 M. mache, womit
der Kunde sich einverstanden erklärte — im Ver
kehr zwischen Kunden und Bankier die Erteilung
einer Ankaufskommission.
G 137. Bd. I — Bl. 10 — 20. Mai 1904.