Object : Selecta iuris publici novissima (Th. 22 (1751))

Das  III.  Capitel  5.  XXXII.
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Schulden=Lasten  enthoben,  auch  vorangedeutetes -
  allgemeines  Verderben,  nechst  GOttes  milden -
  Verleihung,  vermieden  bleibe;  Als  haben
Jhre  Gnaden  diese  Cession  und  Ubertrag  der
dreyer  Herrschafften,  Esens,  Stedesdorff  und  |  |
Wittmunde,  wie  solches  zu  Recht  am  kräfftigsten -
  geschehen  mag,  auf=  und  angenommen,  sich
auch  hinwiederum  verpflichtet  und  verbunden,  daß
Jhre  Gnaden  Gnaden  beyden  Fräulein,  an  statt
mehrgedachter  abgetrettenen  und  tradirten  beyden -
  Häuser,  folgende  Recompens  und  Erstattung -
  thun  solle,  und  wolle:
Erstlich  verzeyhen  sich  Jhre  Gnaden  hiermit
beständig  alles  des  Ususfructus,  und  Leibzucht=Rechtens, -
  so  Jhre  Gnaden  von  nun  an,  als  Patri -
  emancipanti  an  Jhren  Fräulein  Mütterlichen
Güthern,  sie  seynd  beweglich  oder  unbeweglich
und  wie  dieselben  sonsten  mögen  genennet  werden, -
  von  Rechts  wegen  zuständig,  und  behalten
Jhnen  nichts  mehr  bevor,  als  den  Titulum  als
Graffen  zu  Rittberg,  so  lange  Jhre  Gnaden  am
Leben  seyn  werden,  sich  zu  gebrauchen.
Vors  Andere  nehmen  Jhre  Gnaden  freywillig -
  auf  sich,  die  angefangene  Rechtfertigung
der  Gebrüder  von  Münchausen  auf  Sechs  Tausend -
  Acht  Hundert  Gold=Florin,  Capital,  und
etlich  viel  Jahr  nachstehender  Renthen,  als  auch
Johannes  von  der  Recke  auf  die  Rittbergische
Höfe  im  Amt  Stromberg,  wegen  etlicher  Tausend -
  Reichsthaler  Capital  und  Zinfen  (wovor  sich
vorermeldter  Gräflichen  Fräulein  Frau  Mutter
Jhrer
und  deren  Schwester  von  der  Lippe  wegen
Gna=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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