Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes Buch. IV. Teil. 
154 
solche Ordres aus kaufmännischen Rücksichten an 
nehmen und ausführen müsse, 
Besteht ein fortlaufendes Geschäftsverhältnis 
zwischen den Parteien, und ist nicht in gehöriger 
Zeit vor Fälligkeit der schwebenden Engagements 
seitens des Kommissionärs seine Willensmeinung 
zum Ausdruck gekommen, so würden wir den Kom 
missionär für verpflichtet halten, die in seinem 
Bureau vor der Börse erteilte Ordre auszuführen 
oder solche dem Auftraggeber schleunigst und in 
solcher Frist zurückzugeben, daß er die Tagesbörse 
noch anderweitig zur Ausführung benutzen kann. 
G 146. Bd. I — Bl. 309 
3. Juni 1896. 
Anzeigepflicht 
Nach der hier herrschenden Usance ist ein Bankier 
gegenüber den 
Auttaggeber.) verpflichtet, von der Ausführung eines ihm erteilten 
Auftrages dem Auftraggeber sofort, spätestens am 
nächsten Tage und zwar vor der Börse Mitteilung 
zu machen, widrigenfalls Letzterer an den Auftrag 
nicht gebunden ist. 
G 146 — Bd. I  
Bl. 65 — 14. Dezember 1892. 
Nach dem an der hiesigen Börse bestehenden Ge 
brauch wird über Ausführung von Aufträgen teils 
noch an der Börse selbst, teils im Laufe des Nach 
mittags durch Telephon oder durch Boten oder durch 
*) Vgl. § 8 der Bedingungen für die Geschäfte der Berliner 
Fonds-Börse, Anhang, Abschnitt VI.
	        
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