Erstes Buch. IV. Teil.
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solche Ordres aus kaufmännischen Rücksichten an
nehmen und ausführen müsse,
Besteht ein fortlaufendes Geschäftsverhältnis
zwischen den Parteien, und ist nicht in gehöriger
Zeit vor Fälligkeit der schwebenden Engagements
seitens des Kommissionärs seine Willensmeinung
zum Ausdruck gekommen, so würden wir den Kom
missionär für verpflichtet halten, die in seinem
Bureau vor der Börse erteilte Ordre auszuführen
oder solche dem Auftraggeber schleunigst und in
solcher Frist zurückzugeben, daß er die Tagesbörse
noch anderweitig zur Ausführung benutzen kann.
G 146. Bd. I — Bl. 309
3. Juni 1896.
Anzeigepflicht
Nach der hier herrschenden Usance ist ein Bankier
gegenüber den
Auttaggeber.) verpflichtet, von der Ausführung eines ihm erteilten
Auftrages dem Auftraggeber sofort, spätestens am
nächsten Tage und zwar vor der Börse Mitteilung
zu machen, widrigenfalls Letzterer an den Auftrag
nicht gebunden ist.
G 146 — Bd. I
Bl. 65 — 14. Dezember 1892.
Nach dem an der hiesigen Börse bestehenden Ge
brauch wird über Ausführung von Aufträgen teils
noch an der Börse selbst, teils im Laufe des Nach
mittags durch Telephon oder durch Boten oder durch
*) Vgl. § 8 der Bedingungen für die Geschäfte der Berliner
Fonds-Börse, Anhang, Abschnitt VI.