Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar über das positive Civilrecht des Kantons Bern (2)

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Anträgen  der  Partien  abhängt,  und  dem  Gerichte
einzig  die  Prüfung  des  Beweises,  die  Reflexion
über  das  Verhältniß  der  erwiesenen  Thatsache  und
des  darauf  gegründeten  Antrags  (Schlusses)  zu
dem  Gesetze,  und  der  Ausspruch  des  aus  dieser
Reflexion  hervorgehenden  Urtheils  von  Amtswegen
obliegt  1).  Unser  Gesetzgeber  hat  weise  gehandelt, ¬
  sich  in  seiner  Proceß=Ordnung  strenge  an
die  Verhandlungs=Maxime  zu  halten,  weil  weder ¬
  unsere  Gerichte  aus  geprüften  Rechtskundigen
zusammengesetzt  sind,  noch  die  Akten=Versendung
in  unserm  Lande  eingeführt  ist  7).  Jede  Handlung ¬
  einer  der  Verhandlungs-Maxime  getreu  bleibenden ¬
  öffentlichen  Behörde  ist  als  Partie-Handlung ¬
  anzusehen  18)  und  mithin  einzig  von  dem  Subjekte ¬
  zu  verantworten,  auf  dessen  Antrag  sie  geschehen ¬
  ist;  da  hingegen  die  Behörde  durch  eine  nach
keinem  positiven  Gesetze  zu  rechtfertigende  Thätigkeit
—
16)  Satz.  9.  S.  422.  „Der  Richter  soll  über  das  urtheilen,  was
von  beyden  Partien  gegenseitig  zum  Rechten  gesetzt  wird;  und
folglich  in  der  Urtheil  lediger  Dinge,  entweders  dem  Kläger
seinen  Schluß  (petitum)  oder  dem  Beklagten  seinen  Gegenschluß ¬
  zusprechen.
17)  Ueber  den  Nutzen  der  Akten=Versendung,  S.  Gönner,
Thl.  1.  Abh.  4.  und  Abh.  12.  §.  6.
18)  Factum  judicis,  factum  partis.
            
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