Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Bank-  und  Börsenwesen.
151
Noch  weniger  ist  es  unter  soliden  und  gut  fundierten -
  Banken  üblich,  ein  Abkommen  des  Inhalts
zu  schließen,  wonach  die  eine  Bank  nicht  nur  die
Aktien  des  Direktors  der  anderen  Bank  im  Betrage
von  9o  ooo  M.  erwirbt  oder  beleiht,  sondern  auch
noch  eine  Abfindung  von  50  00o  M.,  die  durch  die
Bonifaktion  für  den  Verkauf  der  Aktien  getilgt
werden  soll,  an  den  Direktor  der  anderen  Bank  bezahlt
unter  der  Voraussetzung,  daß  derselbe  aus  dem  Vorstand -
  ausscheidet,  und  an  dessen  Stelle  ein  ihr  zusagender -
  Herr  tritt.
b)  Im  allgemeinen  wird  man  aus  den  Bedingungen
eines  derartigen  Vertrages  schließen  müssen,  daß
die  betreffende  Bank  mit  unlauteren  Mitteln  den
Kurs  ihrer  Aktien  zu  beeinflussen  sucht.
c)  Die  Verträge  vom  20.  März  1899  sind  so  ungewöhnlicher -
  Art  und  die  darin  der  Beklagten  zugesicherten -
  Vorteile,  wie  die  Übernahme  von  200  000  M.
ihrer  Aktien,  die  Zahlung  einer  Abfindung  von
50  000  M.  an  ihren  Direktor,  die  Gewährung  einer
Vergütung  von  vier  Prozent  für  den  Absatz  von
Aktien  sind  so  auffällig,  daß  ein  kaufmännisch  geleitetes -
  Unternehmen  unbedingt  Mißtrauen  gegen
die  Solidität  der  betreffenden  Bank  fassen  mußte.
Die  Beklagte  war  zu  sorgfältiger  Prüfung  umsomehr
verpflichtet,  als  sie  speziell  zur  Aufgabe  hat,  ihren
Kunden  uneigennützigen  Rat  in  der  Verwaltung
ihres  Vermögens,  wozu  auch  die  Beschaffung  von
Anlagewerten  gehört,  zu  erteilen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer