Metadaten : Einert, Carl: ¬Das Wechselrecht nach dem Bedürfnis des Wechselgeschäfts im neunzehnten Jahrhundert

der  Fall  ist,  indem  der  Jnhaber  weder  den  Domiciliaten
noch  den  Assignaten  mit  der  Wechselklage  angreifen  kann.
§.  16.
Die  Ansicht  nun,  daß  die  Tratte  dem  Wesen  nach
nichts  anderes,  als  ein  durch  einen  Zusatz  der  Garantie  vervollkommneter =
  eigener  Wechsel  ist  und  als  solcher  in  den
großen  Verhältnissen  des  Handels  die  Stelle  eines  Privatpapiergeldes =
  einnimmt,  bewirkt  eine  vollkommene  Reform
des  bisherigen  Systems  des  Wechselrechts,  führt  aber  auch
unmittelbar  zu  einem  vollständigen  Einverständniß  der  Theorie
mit  der  Praxis.
Das  nächste  unmittelbare  Erzeugniß  dieser  Ansicht  ist,
daß  der  eigene  Wechsel  damit  in  Hinsicht  auf  das  System
zu  einer  größern  Bedeutung  erhoben  wird,  als  es  bis  jetzt
der  Fall  gewesen  ist,  wo  ihn  die  Systematiker  nur  als
eine  adjectitia  qualitas  zur  Befestigung  und  Sicherung
anderer  Contractsverhältnisse  geeignet  dachten.  Diese  Vorstellung =
  vom  Wesen  des  eigenen  Wechsels  war  sehr  natuͤrlich =
  und  gewissermaßen  nothwendig,  weil  die  Theoretiker,
welche  diese  Meinung  aufstellten,  bei  dem  stehen  blieben,
was  sie  vor  Augen  sahen  und  das  waren  allerdings  solche
Papiere,  denen  Niemand  eine  Bestimmung  zum  Gebrauch
als  Papiergeld  andichten  wird.  Sie  glaubten,  die  Natur
der  eigenen  Wechsel  an  den  Erscheinungen  kennen  lernen
zu  müssen,  welche  uns  jetzt  unter  diesem  Namen  vorkommen. ¬
  Sie  begnügten  sich  daher,  den  eigenen  Wechsel  nach
der  Anwendung  zu  beurtheilen,  den  man  alltäglich  davon
machen  sieht,  ohne  die  Fähigkeit  desselben  zu  höhern  Bestimmungen ¬
  zu  ermessen.  So  richtig  dieß  auch  auf  den
ersten  Anblick  erscheinen  mag,  so  wird  doch  diese  Richtung
            
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