der Fall ist, indem der Jnhaber weder den Domiciliaten
noch den Assignaten mit der Wechselklage angreifen kann.
§. 16.
Die Ansicht nun, daß die Tratte dem Wesen nach
nichts anderes, als ein durch einen Zusatz der Garantie vervollkommneter =
eigener Wechsel ist und als solcher in den
großen Verhältnissen des Handels die Stelle eines Privatpapiergeldes =
einnimmt, bewirkt eine vollkommene Reform
des bisherigen Systems des Wechselrechts, führt aber auch
unmittelbar zu einem vollständigen Einverständniß der Theorie
mit der Praxis.
Das nächste unmittelbare Erzeugniß dieser Ansicht ist,
daß der eigene Wechsel damit in Hinsicht auf das System
zu einer größern Bedeutung erhoben wird, als es bis jetzt
der Fall gewesen ist, wo ihn die Systematiker nur als
eine adjectitia qualitas zur Befestigung und Sicherung
anderer Contractsverhältnisse geeignet dachten. Diese Vorstellung =
vom Wesen des eigenen Wechsels war sehr natuͤrlich =
und gewissermaßen nothwendig, weil die Theoretiker,
welche diese Meinung aufstellten, bei dem stehen blieben,
was sie vor Augen sahen und das waren allerdings solche
Papiere, denen Niemand eine Bestimmung zum Gebrauch
als Papiergeld andichten wird. Sie glaubten, die Natur
der eigenen Wechsel an den Erscheinungen kennen lernen
zu müssen, welche uns jetzt unter diesem Namen vorkommen. ¬
Sie begnügten sich daher, den eigenen Wechsel nach
der Anwendung zu beurtheilen, den man alltäglich davon
machen sieht, ohne die Fähigkeit desselben zu höhern Bestimmungen ¬
zu ermessen. So richtig dieß auch auf den
ersten Anblick erscheinen mag, so wird doch diese Richtung