Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Bank-  und  Börsenwesen.
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II.  Pflichten  des  Bankiers  bei  Empfehlung  von
Anlagewerten.
Die  Ansichten  darüber,  ob  die  Aktien  der  Pommerschen -
  und  Mecklenburg-Strelitzschen  Hypothekenbank -
  als  sichere  Papiere  anzusehen  seien.
waren  am  9.  Oktober  1899  auch  in  gut  unterrichteten
Finanzkreisen  geteilt.  Die  Frankfurter  Zeitung
hatte  schon  lange  vor  diesem  Zeitpunkt  die  Geschäftsführung -
  dieser  Banken  einer  kritischen  Besprechung -
  unterzogen  und  Auszüge  dieser  Aufsätze,
aber  auch  beruhigende  Gegenäußerungen  waren  in
anderen  Börsenzeitschriften,  auch  Norddeutschlands,
erschienen.  Der  Beklagte  mußte  daher  als  Bankier,
der  sich  besonders  mit  dem  Vertriebe  der  vorgenannten -
  Papiere  befaßte,  am  9.  Oktober  1899  die  Unsicherheit -
  der  genannten  Papiere  nicht  kennen,
sondern  war  an  sich  nicht  gehindert,  die  Aktien
auch  einem  kleinen  Kapitalisten  gegenüber  als  Anlagepapiere -
  zu  bezeichnen.
Im  vorliegenden  Falle  kommt  aber  in  Betracht,
daß  dem  Beklagten  bei  der  Unterbringung
der  Aktien  eine  Vergütung  von  angeblich
vier  Prozent  und  darüber  gewährt  worden  ist.  Wenn
nun  auch  dem  Beklagten  der  Umstand  zu  gute
kommt,  daß  die  Pommernbank  Hofbank  Ihrer
            
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