Bank- und Börsenwesen.
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II. Pflichten des Bankiers bei Empfehlung von
Anlagewerten.
Die Ansichten darüber, ob die Aktien der Pommerschen -
und Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank -
als sichere Papiere anzusehen seien.
waren am 9. Oktober 1899 auch in gut unterrichteten
Finanzkreisen geteilt. Die Frankfurter Zeitung
hatte schon lange vor diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung -
dieser Banken einer kritischen Besprechung -
unterzogen und Auszüge dieser Aufsätze,
aber auch beruhigende Gegenäußerungen waren in
anderen Börsenzeitschriften, auch Norddeutschlands,
erschienen. Der Beklagte mußte daher als Bankier,
der sich besonders mit dem Vertriebe der vorgenannten -
Papiere befaßte, am 9. Oktober 1899 die Unsicherheit -
der genannten Papiere nicht kennen,
sondern war an sich nicht gehindert, die Aktien
auch einem kleinen Kapitalisten gegenüber als Anlagepapiere -
zu bezeichnen.
Im vorliegenden Falle kommt aber in Betracht,
daß dem Beklagten bei der Unterbringung
der Aktien eine Vergütung von angeblich
vier Prozent und darüber gewährt worden ist. Wenn
nun auch dem Beklagten der Umstand zu gute
kommt, daß die Pommernbank Hofbank Ihrer