Anhang II.
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Anhang II.
Konsensual= und Realvertrag. Darlehen, Leihe, Verwahrung,
Faustpfand. Einbringung von Sachen bei Gastwirthen.
Bisheriges Recht. a) GR. Das RR. unterscheidet Konsensual= und Realverträge ¬
und erklärt folgende vier Verträge „mutuum, depositum, commodat, pignus
für Realkontrakte, d. h. re contrahitur.
b) Pr. LR. Nach Pr. LR. ist die Hinterlegung Konsensualvertrag, nicht Realvertrag. ¬
ROHG. 19, 24. Ueberhaupt kennt das Pr. LR. obige römische Eintheilung
nicht, aber in 1 5 § 165 stellt es die Regel auf: der Vollzug (Uebergabe) heilt die
Nichtigkeit der Form.
c) Rheinisch=franz. Recht. Dem franz. Recht ist die obige Eintheilung ebenfalls
fremd, die Willensübereinstimmung beider Parteien begründet einen gültigen Vertrag,
jedoch setzen die Vorschriften des C. c., betr. Kommodat, die bereits geschehene Uebergabe ¬
voraus. Vgl. L. 15, 445. Demolombe Bd. 24 Nr. 31, 32.
Standpunkt der Motive. Derselbe ist bei den vier in Betracht kommenden
Verträgen mitgetheilt und neigt sich mehr oder minder der römischen Auffassung zu,
so insbesondere bei der Verwahrung. Vgl. Leihe S. 796 § 598 Nr. 1, Darlehen
S. 804 ff. § 607 Nr. 1, Verwahrung S. 964 §§ 688—690 Nr. 1.
Jetziges Recht. Auch das BGB. kennt die römische Unterscheidung nicht.
Dasselbe schreibt für drei der fraglichen Verträge (Darlehen, Leihe, Verwahrung)
keinerlei Form vor, weder Schriftform, noch Uebergabe (§ 125), folglich ist schon der
Konsensualvertrag bindend und wirksam. Jedoch kann der Fall eintreten, daß die
eine oder andere Partei an dem Vollzug des Vertrags keinerlei Interesse hat, alsdann
kann dieselbe auch nicht auf Vollzug des Vertrags klagen.
So liegt beim Darlehen das Interesse in der Regel nur auf Seite des Darlehennehmers; ¬
vgl. S. 796 § 598 Nr. 1; bei der Leihe in der Regel nur auf Seite des
Entleihers.
Insbesondere hat der Verwahrer, welcher eine Sache unentgelilich und ohne das
Recht zu irgend welcher Benutzung, übernommen hat, in der Regel keinerlei Interesse
an dem Vollzug des Vertrags. Dies hat auch im BGB. Ausdruck gefunden, weil
dasselbe (§ 688) nur Bestimmungen nach geschehener Uebergabe enthält; hierzu kommt
noch § 695. Daher ist das pactum de deponendo für den Hinterleger, in der Regel
aber nicht zu Gunsten des Verwahrers klagbar; wohl aber dann, wenn die Hinterlegung ¬
gegen Entgeld oder mit dem Recht zur Benutzung erfolgt. In diesen Fällen
ist der Depositar nicht auf eine Schadensersatzforderung beschränkt, weil unser BGB.
die Realerfüllung als Regel aufstellt.
Was den Faustpfandvertrag (pignus) betrifft, so ist in § 1205 nur für die Entstehung ¬
des Pfandrechts die körperliche Uebergabe vorgeschrieben, aber nicht für das
pactum de pignorando. Die Vorschriften, welche der Entw. I in §§ 681, 682 betr.
den Verpfändungsvertrag enthielt, gingen von der Formfreiheit aus und wurden als
entwerthet gestrichen. Uebrigens bleibt das Verpfändungsversprechen betr. Immobilien
außer Betracht, weil hierfür die Formvorschrift des § 873 gegeben ist.
Ein Realvertrag im eigentlichen Sinne des Wortes ist die Einbringung von
Sachen bei Gastwirthen. Vgl. S. 982 § 701 Nr. 1.