fullscreen : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

Anhang  II.
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Anhang  II.
Konsensual=  und  Realvertrag.  Darlehen,  Leihe,  Verwahrung,
Faustpfand.  Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirthen.
Bisheriges  Recht.  a)  GR.  Das  RR.  unterscheidet  Konsensual=  und  Realverträge ¬
  und  erklärt  folgende  vier  Verträge  „mutuum,  depositum,  commodat,  pignus
für  Realkontrakte,  d.  h.  re  contrahitur.
b)  Pr.  LR.  Nach  Pr.  LR.  ist  die  Hinterlegung  Konsensualvertrag,  nicht  Realvertrag. ¬
  ROHG.  19,  24.  Ueberhaupt  kennt  das  Pr.  LR.  obige  römische  Eintheilung
nicht,  aber  in  1  5  §  165  stellt  es  die  Regel  auf:  der  Vollzug  (Uebergabe)  heilt  die
Nichtigkeit  der  Form.
c)  Rheinisch=franz.  Recht.  Dem  franz.  Recht  ist  die  obige  Eintheilung  ebenfalls
fremd,  die  Willensübereinstimmung  beider  Parteien  begründet  einen  gültigen  Vertrag,
jedoch  setzen  die  Vorschriften  des  C.  c.,  betr.  Kommodat,  die  bereits  geschehene  Uebergabe ¬
  voraus.  Vgl.  L.  15,  445.  Demolombe  Bd.  24  Nr.  31,  32.
Standpunkt  der  Motive.  Derselbe  ist  bei  den  vier  in  Betracht  kommenden
Verträgen  mitgetheilt  und  neigt  sich  mehr  oder  minder  der  römischen  Auffassung  zu,
so  insbesondere  bei  der  Verwahrung.  Vgl.  Leihe  S.  796  §  598  Nr.  1,  Darlehen
S.  804  ff.  §  607  Nr.  1,  Verwahrung  S.  964  §§  688—690  Nr.  1.
Jetziges  Recht.  Auch  das  BGB.  kennt  die  römische  Unterscheidung  nicht.
Dasselbe  schreibt  für  drei  der  fraglichen  Verträge  (Darlehen,  Leihe,  Verwahrung)
keinerlei  Form  vor,  weder  Schriftform,  noch  Uebergabe  (§  125),  folglich  ist  schon  der
Konsensualvertrag  bindend  und  wirksam.  Jedoch  kann  der  Fall  eintreten,  daß  die
eine  oder  andere  Partei  an  dem  Vollzug  des  Vertrags  keinerlei  Interesse  hat,  alsdann
kann  dieselbe  auch  nicht  auf  Vollzug  des  Vertrags  klagen.
So  liegt  beim  Darlehen  das  Interesse  in  der  Regel  nur  auf  Seite  des  Darlehennehmers; ¬
  vgl.  S.  796  §  598  Nr.  1;  bei  der  Leihe  in  der  Regel  nur  auf  Seite  des
Entleihers.
Insbesondere  hat  der  Verwahrer,  welcher  eine  Sache  unentgelilich  und  ohne  das
Recht  zu  irgend  welcher  Benutzung,  übernommen  hat,  in  der  Regel  keinerlei  Interesse
an  dem  Vollzug  des  Vertrags.  Dies  hat  auch  im  BGB.  Ausdruck  gefunden,  weil
dasselbe  (§  688)  nur  Bestimmungen  nach  geschehener  Uebergabe  enthält;  hierzu  kommt
noch  §  695.  Daher  ist  das  pactum  de  deponendo  für  den  Hinterleger,  in  der  Regel
aber  nicht  zu  Gunsten  des  Verwahrers  klagbar;  wohl  aber  dann,  wenn  die  Hinterlegung ¬
  gegen  Entgeld  oder  mit  dem  Recht  zur  Benutzung  erfolgt.  In  diesen  Fällen
ist  der  Depositar  nicht  auf  eine  Schadensersatzforderung  beschränkt,  weil  unser  BGB.
die  Realerfüllung  als  Regel  aufstellt.
Was  den  Faustpfandvertrag  (pignus)  betrifft,  so  ist  in  §  1205  nur  für  die  Entstehung ¬
  des  Pfandrechts  die  körperliche  Uebergabe  vorgeschrieben,  aber  nicht  für  das
pactum  de  pignorando.  Die  Vorschriften,  welche  der  Entw.  I  in  §§  681,  682  betr.
den  Verpfändungsvertrag  enthielt,  gingen  von  der  Formfreiheit  aus  und  wurden  als
entwerthet  gestrichen.  Uebrigens  bleibt  das  Verpfändungsversprechen  betr.  Immobilien
außer  Betracht,  weil  hierfür  die  Formvorschrift  des  §  873  gegeben  ist.
Ein  Realvertrag  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  ist  die  Einbringung  von
Sachen  bei  Gastwirthen.  Vgl.  S.  982  §  701  Nr.  1.
            
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