Object : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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cirt  sind.  Wie  läßt  sich  nun  zwischen  solchen  Frohn  Ablösungsverträgen, ¬
  die  ein  Surrogat,  und  denen,  die  eine  AblösungsSumme ¬
  zum  Gegenstand  haben,  ein  solcher  Unterschied ¬
  rechtfertigen,  daß  jenes  wohl,  diese  aber  nicht  zu  berücksichtigen ¬
  sey.
§.  46.
Reduction  der  Frohnberechtigung  auf  das  gehörige ¬
  Maß.
Die  Bestimmungen  in  dem  Art.  4,  daß  das  geringere
als  das  bestimmte  Maß  der  Frohnberechtigung  angenommen
wird,  wenn  12  Jahre  hindurch  jenes  stattgehabt,  und  daß,
wenn  es  30  Jahre  gedauert  hat,  ein  Durchschnitt  zwischen
der  höchsten  und  niedersten  Leistung  angenommen  werde,
finden  in  den  Motiven  und  überhaupt  in  dem  RechtsSatz
ihre  Rechtfertigung,  daß  das  Bedürfniß  sich  immer  nach  der
Beschaffenheit  des  Guts,  zu  dessen  Vortheil  die  Frohnen
geleistet  werden,  richtet,  also,  wenn  so  bedeutende  Aenderungen ¬
  im  GutsVerhältnisse  eintreten,  welche  eine  gewisse  Gattung ¬
  von  Frohnen  ganz  oder  doch  zum  Theil  unanwendbar
machen,  dafür  keine  andere,  also  keine  Vermehrung  einer
andern  Art,  oder  ein  Frohn  SurrogatGeld  gefordert  werden
könne.
Der  Art.  4  gedenkt  des  Falls  nicht,  wenn  zwar  alte
Urkunden  ein  bestimmtes  Maß  enthalten,  aber  solches  nicht
eingehalten,  und  über  dasselbe  die  Frohnleistung  gefordert
worden  ist.  In  diesem  Fall  sollte  die  rechtliche  Vermuthung
für  das  urkundliche  Maß  festgehalten  werden,  es  wäre  dann,
daß  der  Berechtigte  nachzuweisen  vermöchte,  daß  das  dermalige ¬
  höhere  Maß  durch  einen  Privat  RechtsTitel  seine  rechtliche ¬
  Entstehung  erlangt  habe.  Der  Frohn  Berechtigte  kann
dagegen  nicht  den  Besitz  allein  anrufen,  weil  es  immer
ungewiß  ist,  ob  derselbe  nicht  aus  einem  dem  öffentlich-rechtlichen ¬
  Zustand  angehörigen  Grund  oder  einem  privatrechtlichen ¬
  seine  Entstehung  zu  verdanken  habe.
Der  Artikel  5.  nimmt  einen  zwölfjährigen  Zeitraum
            
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