149
Grundstücke vom Schlosse und dessen anderen Umgebungen,
namentlich den Schloßweihern, zu Gunsten dieser Grund-
stücke auf diejenigen, welche der Fiscus damals zurückbe-
halten hatte, eine Servitut entstanden war, deren Zweck da-
hin ging, den Fiscus als Besitzer des Schlosses und der da-
zu gehörenden Weiher zu vermögen, das Wasser in diesen
Weihern auf einer bestimmten Höhe zu erhalten, und dadurch
den Grundstücken des Appellaten ein Gefalle von einer be-
stimmten Höhe zu sichern?
Daß solche Gerechtigkeiten nach Inhalt des Art. 69 u.
flgd. des Rh. C. G- B. aus einem bestimmten Zustande,
in welchen die Grundstücke vom Eigenthümer vor deren
Trennung versetzt worden sind, welcher Zustand das Daseyn
einer Grundgerechtigkeit bezeichnet, allerdings hervorgehen
können;
Daß aber, damit diese gesetzliche Bestimmung Anwendung
finde, und aus einem, bei Trennung der Grundstücke vor-
handenen Zustande, eine Servitut entstehe, die Anstalten,
aus welchen diese hervorgehen soll, so beschaffen seyn müssen,
daß sie das Daseyn einer dem Grundstücke, für welches die
Servitut in Anspruch genommen wird, vortheilhaften Be-
nutzung oder Ausübung äußerlich'bezeichnen;
I. E., daß im vorliegenden Falle solche Kennzeichen,
aus welchen eine Servitut entstehen kann, nicht vorhanden
sind, daß vielmehr alle vorhandene Anstalten ohne Unter-
schied einzig und allein die Bestimmung hatten, die Schloß-
weiher aus den oberhalb liegenden Wiesen mit dem erfor-
derlichen Wasser zu versorgen, das Wasser in den Weihern,
nach dem Gutsinden der Besitzer, in einer angemessenen Höhe
zu erhalten, und ihm, wenn diese überstiegen werden möchte,
oder sonst Gründe, welche eine augenblickliche Verminderung der
Wassermaffe nothwendig machten, vorhanden waren, den erfor-
derlichen Abfluß zu verschaffen; daß diese Anstalten, und nament-
lich jene, welche zur Ableitung des Wassers bestimmt waren, auch
stets einzig und allein nach dem Gutbesinden der Besitzer oder
Bewohner des Schlosses zu diesen Zwecken benutzt worden sind;
Daß kein Kennzeichen bekundet worden ist, aus welchem
die Benutzung des abgeleiteten Wassers zu einer Mühlenan-
lage, oder die Andeutung des Rechtes zu einer solchen, für
den Besitzer der vom Appellaten erworbenen Grundstücke ge-
folgert werden könnte;