Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

5. Abschnitt. Binnenschiffahrt. 
135 
die zweite Frage gegenüber der Vorschrift des § 56 
des Binnenschiffahrtsgesetzes, daß der Empfänger 
gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem 
Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu 
bewirken hat, nur in Betracht kommen kann, ob 
durch besondere Vereinbarung im Frachtvertrage 
oder durch spezielle Usance für die in Frage stehende 
Branche etwas abweichendes bestimmt ist. 
30. April 1900. 
G 48. Bd. V — Bl. 311  
24. 
In Berlin ist der Schiffer nach Handelsgebrauch Lieferung bis zur 
Bordkante. 
verpflichtet, die Ware (Zement in Säcken) bis zur 
Bordkante zu liefern. 
G 48. Bd. VI — Bl. 105 — 14. Dezember 1905. 
25. 
Anschlagen der 
Die in dem Ladeschein enthaltene Vereinbarung, 
Ladung an die 
Krankette. 
daß der Schiffer das Anschlagen der Ladung 
an die Krankette zu bewirken hat, hat nicht 
dieselbe Bedeutung, wie die Vereinbarung, daß „frei 
Ufer“ zu liefern ist. Es soll vielmehr hiermit nur zum 
Ausdruck gebracht werden, daß der Schiffer die Eisen 
blöcke mit der Krankette zu umschlingen, der 
Empfänger dagegen das Hochziehen der Kette und 
die weitere Entladung zu bewirken hat. 
Ein Handelsgebrauch, nach welchem der Schiffer 
das zu löschende Roheisen für Rechnung des Ab 
senders ans Ufer zu werfen, und der Empfänger nur
	        
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