Metadaten : Kritische Darstellung der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteurung und Vorschläge zur Regelung dieser Frage in einem gemäss Artikel 46 der Bundesverfassung zu erlassenden Bundesgesetze

205
angehalten.  Mit  Beschluss  vom  9.  März  1868  schützte  der
Bundesrath  Bern  in  seiner  Ansprache.  Eine  Rückforderung
des  Betreffnisses  gegenüber  der  Waadt  lehnte  die  Behörde
deswegen  ab,  weil  der  Rekurrent  freiwillig  die  dortige  Steuer
bezahlt  hatte,  d.  h.  ohne  Rechtsverwahrung,  trotzdem  aus
seinem  Vorbringen  hervorging,  dass  Dor  nur  deswegen  an  die
Waadt  zahlte,  weil  er  irrthümlich  verneinte,  das  Domizil
noch  in  Vivis  und  nicht  in  Bern  zu  haben.  Auch  wurde
konstatirt,  dass  die  Waadt  gewisse  Gegenstände  verauflagte,
die  Bern  nicht  in  Berechnung  zog.  Mit  diesem  Entscheid
erweisen  sich  auch  die  kantonalen  Gesetze  als  unanwendbar,
welche  die  Jahressteuer  an  einem  bestimmten  Tage  als  verfallen -
  erklären  und  dieselbe  ganz  beziehen  wollen,  trotzdem
Jemand  nach  dem  Verfallstermine  Domizil  ändert.  Ebenso
diejenigen,  welche  die  Abgaben  für  das  ganze  angetretene
Steuerjahr  fordern,  trotzdem  der  Pflichtige  erst  im  Verlaufe
desselben  sich  niederlässt.  So  berechnet  St.  Gallen  die  Jahressteuer ¬
  vom  30.  Juni  auf  den  gleichen  Tag  des  andern  Jahres.
Wer  nach  dem  30.  Juni  in  St.  Gallen  wohnt,  soll  bis  zum
folgenden  Endtermin  steuern.  Als  Dr.  Henne  am  12.  August
1867  die  Direktion  der  Anstalt  Pirminsberg  aufgab  und  diejenige ¬
  von  Mühlehorn,  Kantons  Thurgau,  übernahm,  waren
die  beiden  Fiskus  so  bescheiden,  den  Rekurrenten  gleichzeitig ¬
  in  Anspruch  zu  nehmen,  der  St.  Gallische  für  die  Steuer
vom  30.  Juni  1867  bis  30.  Juni  1868  und  der  thurgauische
auch  gleich  für  das  ganze  Jahr  1867.  Der  Bundesrath  schützte
den  Kanton  St.  Gallen  in  seiner  Forderung  verhältnissmässig
für  die  Dauer  vom  30.  Juni  bis  12.  August  1867,  von  wo
an  der  Kanton  Thurgau  in  seine  Hoheitsrechte  eintrat.
Aber  auch  der  nicht  bloss  vorübergehende
Aufenthalt  berechtigt  den  Aufenthaltsort,  resp.
den  betreffenden  Kanton,  nach  Massgabe  der  Zeit
Personen  und  Vermögen  zu  besteuern.
Wittwe  Ida  Röthlisberger  von  Walkringen  kam  im
Herbst  1867  mit  Familie  nach  Neuenburg,  wo  sie  eine  Auf’) -
  Geschätftsber.  vom  Jahr  1S68,  B.  1869,  I.  969,  970,  B.-R.  vom
9.  März  1868  und  vom  24.  August  1868.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer