5. Abschnitt. Binnenschiffahrt.
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die zweite Frage gegenüber der Vorschrift des § 56
des Binnenschiffahrtsgesetzes, daß der Empfänger
gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem
Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu
bewirken hat, nur in Betracht kommen kann, ob
durch besondere Vereinbarung im Frachtvertrage
oder durch spezielle Usance für die in Frage stehende
Branche etwas abweichendes bestimmt ist.
30. April 1900.
G 48. Bd. V — Bl. 311
24.
In Berlin ist der Schiffer nach Handelsgebrauch Lieferung bis zur
Bordkante.
verpflichtet, die Ware (Zement in Säcken) bis zur
Bordkante zu liefern.
G 48. Bd. VI — Bl. 105 — 14. Dezember 1905.
25.
Anschlagen der
Die in dem Ladeschein enthaltene Vereinbarung,
Ladung an die
Krankette.
daß der Schiffer das Anschlagen der Ladung
an die Krankette zu bewirken hat, hat nicht
dieselbe Bedeutung, wie die Vereinbarung, daß „frei
Ufer“ zu liefern ist. Es soll vielmehr hiermit nur zum
Ausdruck gebracht werden, daß der Schiffer die Eisen
blöcke mit der Krankette zu umschlingen, der
Empfänger dagegen das Hochziehen der Kette und
die weitere Entladung zu bewirken hat.
Ein Handelsgebrauch, nach welchem der Schiffer
das zu löschende Roheisen für Rechnung des Ab
senders ans Ufer zu werfen, und der Empfänger nur