Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Hilfeleistung  des
Schiffers  bei  der
Entladung.
Entladungszeit.

Erstes  Buch.  III.  Teil.  Handelsgeschäfte.
134
II.  Rechtsverhältnisse  betreffend  die  Ablieferung
der  Ladung.  Frachtzahlung.
22.
Ein  von  der  Bestimmung  des  §  56  des  Binnenschiffahrtsgesetzes, -
  nach  welcher  lose  verladene
Güter  vom  Empfänger  im  Schiffe  abzunehmen  sind.
abweichender  Handelsgebrauch  besteht  am  hiesigen
Plätze  nicht;  wenn  im  Frachtvertrage  nicht  ausdrücklich -
  etwas  anderes  vereinbart  ist,  ist  der
Schiffer  daher  nicht  verpflichtet,  bei  der  Entladung
selbst  oder  mit  seinen  Leuten  Hilfe  zu  leisten  und
insbesondere  das  Vollschippen  der  Karren  zu  besorgen. ¬

G  48.  Bd.  V  —  Bl.  239  —  2.  Januar  1899.
23.
Es  besteht  für  den  Binnenschiffahrtverkehr  Berlins
ein  allgemeiner  Handelsgebrauch  weder  dahin,  daß
die  Entladung  der  Schiffe  bis  7  Uhr  abends
stattfindet,
noch  daß
der  Schiffer  verpflichtet  ist,  die  Ladung  auf  das
Land  zu  liefern,  wenn  Krangeld  gezahlt  ist.
Vielmehr  entscheidet  sich  die  erstere  Frage  nach  der
ortsüblichen  Arbeitszeit,  die  je  nach  der  Branche
der  Ladungsempfänger  verschieden  ist,  während  für
            
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