Besitz.
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Uebrigens müssen wir bemerken, daß auch solches Signiren nicht
unzweideutig ist. Es kann nämlich lediglich die Spezifizirung
der Waare bedeuten, auch ohne Tradition. Für die Frage,
wann die Gefahr eines zufälligen Unterganges der Waare auf
den Käufer übergehe (arg. rubr. tit. cit. 18, 6), stehen aber die
beiden Fälle auf einer Stufe: 1) es werden Spezies aus einem
Genus auserlesen und fest gekauft — 2) es waren Fungibilien
verkauft, und werden Spezies geliefert. Also durfte die l. 14 cit.
in jener Zweideutigkeit verharren, welche weniger verzeihlich
wäre, falls die Stelle etwa im Titel de acquirenda possessione ¬
41, 2 stünde.
Wer freilich ein lebendes wildes Thier verwundet, eignet
es sich hierdurch allein nicht schon an (l. 5 §. 1 a. r. d. 41,1
§. 13 I. r. d. 2, 1); umgekehrt kann man ein solches ohne Verwundung ¬
sich aneignen. Im Ergreifen des verwundeten kann
ja ein Anderer uns zuvorkommen, wir selbst können die Blutspur ¬
verlieren, u. dgl. Aller Nachdruck liegt auf dem Ergreifen.
Das Schwimmen des todten Wallfisches aber ist nicht vergleichbar ¬
dem Fortlaufen des verwundeten Wildes; das lebende Wild
hat noch seine natürliche Freiheit, diese aber erlöscht jedenfalls
mit dem Eintritt des Todes. Ein Kuriosum endlich ist die
Herbeiziehung der Lehren von der Flußinsel und Anspülung auf
den Fall eines todten Wallfisches!? Jene Insel muß, damit die
hierfür geltenden besonderen Erwerbsgrundsätze Raum finden
können, im Flußbette wurzeln; die Anspülung aber besteht in der
unmerklich allmähligen, durch die Strömung bewirkten, Vergrößerung ¬
des einen auf Kosten des andern Ufergrundstücks.
Eine symbolische Tradition (Nr. 79) giebt es nicht. Wohl
aber ist es zum Empfange eines übergebenen Besitzes genügend,
daß die Sache anwesend und im Gesichtskreise des Empfängers
befindlich war. L. 1 §. 21 a. p. 41, 2: „Non est... corpore
et actu necesse adprehendere possessionem, sed etiam
oculis et affectu. Et argumento esse eas res, quae propter
magnitudinem ponderis moveri non possunt, ut columnas ;
nam pro traditis eas haberi, si in re praesenti con