Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

Besitz.
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Uebrigens  müssen  wir  bemerken,  daß  auch  solches  Signiren  nicht
unzweideutig  ist.  Es  kann  nämlich  lediglich  die  Spezifizirung
der  Waare  bedeuten,  auch  ohne  Tradition.  Für  die  Frage,
wann  die  Gefahr  eines  zufälligen  Unterganges  der  Waare  auf
den  Käufer  übergehe  (arg.  rubr.  tit.  cit.  18,  6),  stehen  aber  die
beiden  Fälle  auf  einer  Stufe:  1)  es  werden  Spezies  aus  einem
Genus  auserlesen  und  fest  gekauft  —  2)  es  waren  Fungibilien
verkauft,  und  werden  Spezies  geliefert.  Also  durfte  die  l.  14  cit.
in  jener  Zweideutigkeit  verharren,  welche  weniger  verzeihlich
wäre,  falls  die  Stelle  etwa  im  Titel  de  acquirenda  possessione ¬
  41,  2  stünde.
Wer  freilich  ein  lebendes  wildes  Thier  verwundet,  eignet
es  sich  hierdurch  allein  nicht  schon  an  (l.  5  §.  1  a.  r.  d.  41,1
§.  13  I.  r.  d.  2,  1);  umgekehrt  kann  man  ein  solches  ohne  Verwundung ¬
  sich  aneignen.  Im  Ergreifen  des  verwundeten  kann
ja  ein  Anderer  uns  zuvorkommen,  wir  selbst  können  die  Blutspur ¬
  verlieren,  u.  dgl.  Aller  Nachdruck  liegt  auf  dem  Ergreifen.
Das  Schwimmen  des  todten  Wallfisches  aber  ist  nicht  vergleichbar ¬
  dem  Fortlaufen  des  verwundeten  Wildes;  das  lebende  Wild
hat  noch  seine  natürliche  Freiheit,  diese  aber  erlöscht  jedenfalls
mit  dem  Eintritt  des  Todes.  Ein  Kuriosum  endlich  ist  die
Herbeiziehung  der  Lehren  von  der  Flußinsel  und  Anspülung  auf
den  Fall  eines  todten  Wallfisches!?  Jene  Insel  muß,  damit  die
hierfür  geltenden  besonderen  Erwerbsgrundsätze  Raum  finden
können,  im  Flußbette  wurzeln;  die  Anspülung  aber  besteht  in  der
unmerklich  allmähligen,  durch  die  Strömung  bewirkten,  Vergrößerung ¬
  des  einen  auf  Kosten  des  andern  Ufergrundstücks.
Eine  symbolische  Tradition  (Nr.  79)  giebt  es  nicht.  Wohl
aber  ist  es  zum  Empfange  eines  übergebenen  Besitzes  genügend,
daß  die  Sache  anwesend  und  im  Gesichtskreise  des  Empfängers
befindlich  war.  L.  1  §.  21  a.  p.  41,  2:  „Non  est...  corpore
et  actu  necesse  adprehendere  possessionem,  sed  etiam
oculis  et  affectu.  Et  argumento  esse  eas  res,  quae  propter
magnitudinem  ponderis  moveri  non  possunt,  ut  columnas  ;
nam  pro  traditis  eas  haberi,  si  in  re  praesenti  con
            
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