Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte, 
132 
wie dem vorliegenden *) dem Steuermann den ihm 
gebührenden Anteil an Liegegeldern nach der Ver 
kehrssitte zu zahlen, da das Liegegeld als ein Teil 
der Fracht angesehen wird. 
G 48. Bd. VI — Bl. 136 — 16. März 1906. 
18. 
Einwilligung der 
Es besteht kein Gebrauch unter den Schiffern, 
Schiffs 
mannschaften zu die Einwilligung der Schiffsmannschaften zu Ver 
Vereinbarunger 
über 
das Liegegeld. einbarungen einzuholen, welche der Schiffseigner 
(Schiffsführer) hinsichtlich des Liegegeldes ab 
weichend von den gesetzlichen Bestimmungen mit 
dem Empfänger trifft. 
Wenn der Bootsmann aus einem Grunde, den 
er zu vertreten hat, die von ihm übernommene 
Arbeit nicht beendete, so steht ihm nur der Anteil 
an dem Liegegelde für diejenigen Tage zu, an denen 
er mitarbeitete. 
G 48. Bd. VI — Bl. 146 m — 14. Juni 1906. 
5. Ufergeld. 
19. 
Person 
Nach den im Schiffahrtsverkehr nach Berlin und 
des Verpflichteten 
Charlottenburg bestehenden Usancen ist das Ufer 
geld vom Empfänger zu tragen.**) 
- Bl. 62  
G 48. Bd. V  
27. April 1896. 
*) Der Ladeschein trug den Vermerk: Für meine ganze 
Ladung von ... kg habe ich eine Löschzeit ... 
**) Vgl. § 66 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 15. Juni 
1895.
	        
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