Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte,
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wie dem vorliegenden *) dem Steuermann den ihm
gebührenden Anteil an Liegegeldern nach der Ver
kehrssitte zu zahlen, da das Liegegeld als ein Teil
der Fracht angesehen wird.
G 48. Bd. VI — Bl. 136 — 16. März 1906.
18.
Einwilligung der
Es besteht kein Gebrauch unter den Schiffern,
Schiffs
mannschaften zu die Einwilligung der Schiffsmannschaften zu Ver
Vereinbarunger
über
das Liegegeld. einbarungen einzuholen, welche der Schiffseigner
(Schiffsführer) hinsichtlich des Liegegeldes ab
weichend von den gesetzlichen Bestimmungen mit
dem Empfänger trifft.
Wenn der Bootsmann aus einem Grunde, den
er zu vertreten hat, die von ihm übernommene
Arbeit nicht beendete, so steht ihm nur der Anteil
an dem Liegegelde für diejenigen Tage zu, an denen
er mitarbeitete.
G 48. Bd. VI — Bl. 146 m — 14. Juni 1906.
5. Ufergeld.
19.
Person
Nach den im Schiffahrtsverkehr nach Berlin und
des Verpflichteten
Charlottenburg bestehenden Usancen ist das Ufer
geld vom Empfänger zu tragen.**)
- Bl. 62
G 48. Bd. V
27. April 1896.
*) Der Ladeschein trug den Vermerk: Für meine ganze
Ladung von ... kg habe ich eine Löschzeit ...
**) Vgl. § 66 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 15. Juni
1895.