Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

5.  Abschnitt.  Binnenschiffahrt.
131
lieferung  des  Gutes  gemäß  den  im  Handelsverkehr
herrschenden  Auffassungen  für  Liegegeld  auch  dann,
wenn  der  Schiffer  nach  dem  Konnossement  die
Ladung  „frei  Ufer  Nordhafen“  abzuliefern  hat.
G  48.  Bd.  VI  —  Bl.  129  —  6.  März  1906.
15.
Wahrung  des
Im  Binnenschiffahrtverkehr  liegt  eine  Verpflich
Anspruchs  auf
Liegegelder.
tung  für  den  Schiffsführer,  zur  Wahrung  seines
Anspruchs  auf  Liegegelder  den  Empfänger
der  Ladung  durch  einen  eingeschriebenen  Brief  auf
den  Ablauf  der  Löschzeit  vorher  aufmerksam  zu
machen,  nicht  vor.
G  48.  Bd.  V  —  Bl.  285  —  29.  Januar  1900.
16.
Nach  dem  hier  herrschenden  HandelsgebraucheLiegegelder  nach
Schluß  der
Schiffahrt.
hat  der  Schiffer  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen -
  auch  nach  Schluß  der  Schiff:
fahrt  Liegegeld  zu  fordern,  vorausgesetzt,  daß
er  vor  Schluß  der  Schiffahrt  die  ihm  angewiesene
Ausladestelle  erreicht  und  sich  beim  Empfänger  der
Ladung  als  löschbereit  gemeldet  hatte.
G  48.  Bd.  V
Bl.  71  —  8.  Mai  1896.
17.
Vereinbarung  von
Eine  Vereinbarung  von  Liegegeld  zwischer
Liegegeld
zwischen  Schiffsdem -
  Schiffseigner  und  seinem  Steuermann,  der  deneigner  und  Steuermann. ¬

Kahn  für  Rechnung  des  Schiffseigners  führt,  ist
nicht  üblich.  Der  Schiffseigner  hat  aber  in  Fällen
            
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