5. Abschnitt. Binnenschiffahrt.
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lieferung des Gutes gemäß den im Handelsverkehr
herrschenden Auffassungen für Liegegeld auch dann,
wenn der Schiffer nach dem Konnossement die
Ladung „frei Ufer Nordhafen“ abzuliefern hat.
G 48. Bd. VI — Bl. 129 — 6. März 1906.
15.
Wahrung des
Im Binnenschiffahrtverkehr liegt eine Verpflich
Anspruchs auf
Liegegelder.
tung für den Schiffsführer, zur Wahrung seines
Anspruchs auf Liegegelder den Empfänger
der Ladung durch einen eingeschriebenen Brief auf
den Ablauf der Löschzeit vorher aufmerksam zu
machen, nicht vor.
G 48. Bd. V — Bl. 285 — 29. Januar 1900.
16.
Nach dem hier herrschenden HandelsgebraucheLiegegelder nach
Schluß der
Schiffahrt.
hat der Schiffer unter den gesetzlichen Voraussetzungen -
auch nach Schluß der Schiff:
fahrt Liegegeld zu fordern, vorausgesetzt, daß
er vor Schluß der Schiffahrt die ihm angewiesene
Ausladestelle erreicht und sich beim Empfänger der
Ladung als löschbereit gemeldet hatte.
G 48. Bd. V
Bl. 71 — 8. Mai 1896.
17.
Vereinbarung von
Eine Vereinbarung von Liegegeld zwischer
Liegegeld
zwischen Schiffsdem -
Schiffseigner und seinem Steuermann, der deneigner und Steuermann. ¬
Kahn für Rechnung des Schiffseigners führt, ist
nicht üblich. Der Schiffseigner hat aber in Fällen