126
Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte.
hiervon Anzeige gemacht hat, so ist die seit Erreichung ¬
der Ausladestelle verflossene Zeit nicht
auf die Löschzeit anzurechnen; hat dagegen der
Schiffer den Empfänger von der Weigerung der
Polizeibehörde in Kenntnis gesetzt, und dieser
demselben nicht alsbald eine andere freie Ausladestelle ¬
angewiesen oder hat der Empfänger auf der
Entlöschung an dem zuerst bezeichneten Orte bestanden, ¬
so werden die seit der Ankunft an der
Ausladestelle verflossenen Tage auf die unentgeltliche ¬
Lösch- bezw. Liegefrist angerechnet.
G 48. Bd. IV — Bl. 42
4. Juni 1890.
6.
Fahrt von einer
Ein Schiffer, welcher laut Ladeschein zwar zwei
Löschstelle zur
andem ab läsch-Löschstellen, aber nur eine Löschzeit hat, ist
zeit.
berechtigt, auch die Fahrt von einer Löschstelle zur
anderen als Löschzeit in Rechnung zu setzen.*)
G 48. Bd. V — Bl. 149 — 1. Februar 1897.
Löschzeit bei TeilDie ¬
Bestimmung des Ladescheins vom 20. Deladungen. -
zember 1904: „für meine ganze Ladung von
326 000 kg habe ich eine Löschzeit“ hat die Bedeutung, ¬
daß für sämtliche Teilladungen die Löschfrist ¬
der Gesamtladung maßgebend ist.
G 48. Bd. VI Bl. -
74
15. Juli 1905.
*) Vgl.§ 46 Abs. 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 15. Juni
1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1808