Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

126
Erstes  Buch.  III.  Teil.  Handelsgeschäfte.
hiervon  Anzeige  gemacht  hat,  so  ist  die  seit  Erreichung ¬
  der  Ausladestelle  verflossene  Zeit  nicht
auf  die  Löschzeit  anzurechnen;  hat  dagegen  der
Schiffer  den  Empfänger  von  der  Weigerung  der
Polizeibehörde  in  Kenntnis  gesetzt,  und  dieser
demselben  nicht  alsbald  eine  andere  freie  Ausladestelle ¬
  angewiesen  oder  hat  der  Empfänger  auf  der
Entlöschung  an  dem  zuerst  bezeichneten  Orte  bestanden, ¬
  so  werden  die  seit  der  Ankunft  an  der
Ausladestelle  verflossenen  Tage  auf  die  unentgeltliche ¬
  Lösch-  bezw.  Liegefrist  angerechnet.
G  48.  Bd.  IV  —  Bl.  42
4.  Juni  1890.
6.
Fahrt  von  einer
Ein  Schiffer,  welcher  laut  Ladeschein  zwar  zwei
Löschstelle  zur
andem  ab  läsch-Löschstellen,  aber  nur  eine  Löschzeit  hat,  ist
zeit.
berechtigt,  auch  die  Fahrt  von  einer  Löschstelle  zur
anderen  als  Löschzeit  in  Rechnung  zu  setzen.*)
G  48.  Bd.  V  —  Bl.  149  —  1.  Februar  1897.
Löschzeit  bei  TeilDie ¬
  Bestimmung  des  Ladescheins  vom  20.  Deladungen. -

zember  1904:  „für  meine  ganze  Ladung  von
326  000  kg  habe  ich  eine  Löschzeit“  hat  die  Bedeutung, ¬
  daß  für  sämtliche  Teilladungen  die  Löschfrist ¬
  der  Gesamtladung  maßgebend  ist.
G  48.  Bd.  VI  Bl. -
  74
15.  Juli  1905.
*)  Vgl.§  46  Abs.  3  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  vom  15.  Juni
1895  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1808
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer