5. Abschnitt. Binnenschiffahrt.
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nachmittags erfolgten Anzeige der Löschbereitschaft
die Anzeige als am nächsten Tage erfolgt zu gelten
hat. Hat sich indes der Schiffer vor 6 Uhr nachmittags -
in den Geschäftsräumen eingefunden, und
wurde die Entgegennahme seiner Meldung ohne sein
Verschulden bis nach sechs Uhr verzögert, so ist
die Meldung als vor sechs Uhr erfolgt anzusehen.
G 48. Bd. VI — Bl. 72 — 3. April 1905.
2. Löschzeit.
Anrechnung der
Wenn dem Schiffer vom Empfänger eine Aus-wartezeit auf die
Löschzeit.
ladestelle bezeichnet war, rücksichtlich welcher von
der Schiffahrtspolizeibehörde die Erlaubnis zum
Anlegen, weil zur Zeit besetzt, verweigert und darauf
ihm vom Empfänger eine andere freie Anlegestelle
nicht angewiesen wurde, weil er (der Empfänger)
nur an der erstbezeichneten Ausladestelle zu löschen
wünschte, so werden die Tage, welche der Schiffer
ohne eigenes Verschulden auf die polizeiliche Erlaubnis -
warten muß, auf die unentgeltliche Liege
frist in Anrechnung gebracht.
G 48. Bd. VI — Bl. 45b — 10. Juni 1890.
Wenn der Kläger, nachdem ihm seitens der
Schiffahrtspolizeibehörde die Anlegeerlaubnis an
dem von dem Empfänger angewiesenen Plätze versagt -
worden war, nicht alsbald dem Empfänger