Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

5.  Abschnitt.  Binnenschiffahrt.
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nachmittags  erfolgten  Anzeige  der  Löschbereitschaft
die  Anzeige  als  am  nächsten  Tage  erfolgt  zu  gelten
hat.  Hat  sich  indes  der  Schiffer  vor  6  Uhr  nachmittags -
  in  den  Geschäftsräumen  eingefunden,  und
wurde  die  Entgegennahme  seiner  Meldung  ohne  sein
Verschulden  bis  nach  sechs  Uhr  verzögert,  so  ist
die  Meldung  als  vor  sechs  Uhr  erfolgt  anzusehen.
G  48.  Bd.  VI  —  Bl.  72  —  3.  April  1905.
2.  Löschzeit.
Anrechnung  der
Wenn  dem  Schiffer  vom  Empfänger  eine  Aus-wartezeit  auf  die
Löschzeit.
ladestelle  bezeichnet  war,  rücksichtlich  welcher  von
der  Schiffahrtspolizeibehörde  die  Erlaubnis  zum
Anlegen,  weil  zur  Zeit  besetzt,  verweigert  und  darauf
ihm  vom  Empfänger  eine  andere  freie  Anlegestelle
nicht  angewiesen  wurde,  weil  er  (der  Empfänger)
nur  an  der  erstbezeichneten  Ausladestelle  zu  löschen
wünschte,  so  werden  die  Tage,  welche  der  Schiffer
ohne  eigenes  Verschulden  auf  die  polizeiliche  Erlaubnis -
  warten  muß,  auf  die  unentgeltliche  Liege
frist  in  Anrechnung  gebracht.
G  48.  Bd.  VI  —  Bl.  45b  —  10.  Juni  1890.
Wenn  der  Kläger,  nachdem  ihm  seitens  der
Schiffahrtspolizeibehörde  die  Anlegeerlaubnis  an
dem  von  dem  Empfänger  angewiesenen  Plätze  versagt -
  worden  war,  nicht  alsbald  dem  Empfänger
            
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