Objekt : ¬Der gemeine Deutsche und Schleswig-Holsteinische Civilprozeß (2)

auf  Linde's  Lehrbuch  abzulassen.  Hier,  wo  die  Eigenthümlichkeiten ¬
  des  vaterländischen  Prozesses  der  Entwickelung ¬
  einen  ungleich  größeren  Stoff  gewährten,  erschien  es
mir  angemessener,  den  Hinweisungen  auf  jenes  treffliche
Lehrbuch  ihren  Platz  unter  den  sonstigen  Citaten  in  den
Noten  anzuweisen.
In  Einem  Punkte  muß  ich  mir  indessen  eine  Berichtigung ¬
  desjenigen  erlauben,  was  ich  in  der  Vorrede
zum  ersten  Bande  über  die  wissenschaftliche  Anordnung
der  einzelnen  Prozeßlehren  angekündigt.  Was  ich  dort
über  die  Natur  der  gerichtlichen  Vollstreckung,  als  des
letzten  Actes  des  prozessualischen  Verfahrens,  und  über
das  Verhältniß  derselben  zu  der  Lehre  von  den  Rechtsmitteln ¬
  gesagt,  halte  ich  noch  jetzt  für  unwiderlegbar.
Für  eine  verfehlte  Anordnung  würde  ich  es  aber  halten,
wenn  ich,  wie  ich  damals  beabsichtigte,  die  Lehre  von  der
Execution  hinter  der  Lehre  von  den  außerordentlichen
Prozeßarten,  mithin  auch  hinter  der  Lehre  von  dem  Concursprozesse ¬
  erst  hätte  folgen  lassen.  Daß  ich  diesen
offenbaren  Mißgriff  vermieden,  und  die  Lehre  von  der
Execution  dem  Concursprozesse  vorangeschickt,  darüber  halte
ich  mich  auch  ohne  weitere  Ausführung  für  gerechtfertigt,
und  ich  brauche  daher  weder  mich  darauf  zu  berufen,  daß
der  Concursprozeß  eine  von  allen  übrigen  Prozeßarten  dergestalt ¬
  abweichende  Form  des  Verfahrens  ist,  daß  man
sie  als  eine  durchaus  selbstständige  Disciplin  passend  nur
anhangsweise  am  Schluß  des  Ganzen  behandelt,  noch
daran  zu  erinnern,  daß  häufig  der  Concurs  eben  das
Product  des  vorangegangenen  Executionsverfahrens  ist
            
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