Metadata : Petersen, Julius: Konkursordnung für das Deutsche Reich

Allgemeine  Bestimmungen.  §  5.
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2)  Der  dem  Kv.  zu  Grund  liegende  Zweck  kann  auf  sehr  verschiedene  Weise
erreicht  werden.  Die  Art  dieser  Gestaltung  ist  aber  für  die  Stellung  aller  an  dem  Verfahren ¬
  beteiligten  Personen,  insbesondere  für  diejenige  des  K.-V.,  von  Bedeutung.  Zunächst
kann  die  gleichmässige  Befriedigung  der  Gläubiger  in  der  Weise  erzielt  werden,  dass  das
vorhandene  Vermögen  auf  diese  selbst  übertragen  oder  dass  ihnen  doch  die  Verwaltung
desselben  oder  ein  Pfandrecht  und  zugleich  die  Vertretung  des  Gemeinschuldners  eingeräumt
wird.  Unter  dieser  Voraussetzung  ist  die  Betreibung  des  Kv.  Sache  der  K.-Gl.  bezw.  eines
von  ihnen  oder  für  sie  aufzustellenden  Vertreters.  Das  Verfahren  selbst  hat  dann  Ähnlichkeit
mit  einer  (generellen)  Zwangsvollstreckung  und  die  Verteilung  der  Masse  denselben  Charakter,
wie  diejenige  Verteilung,  welche  sich  an  die  gewöhnliche  Zwangsvollstreckung  anschliesst.
Der  dargelegte  Zweck  lässt  sich  aber  auch  in  der  Weise  erreichen,  dass  eine  Art  von
zwangsweiser  Liquidation  angeordnet  wird,  bei  welcher  der  gerichtlich  bestellte  Verwalter
die  Versilberung  der  Aktivmasse  und  die  Befriedigung  der  K.-Gl.  an  Stelle  des  Gemeinschuldners ¬
  durchführt,  der  Subjekt  des  Vermögens  und  aller  zu  demselben  gehörigen
Rechte  und  Verbindlichkeiten  bleibt.  Die  letztere  Auffassung  war  bei  der  Aufstellung  des
Entwurfs  massgebend.  Es  wurde  nicht  bloss  in  den  Mot.  (S.  9  u.  10)  ausgesprochen,  das
Ky,  sei  nicht  als  ein  Prozess,  sondern  als  eine  unter  richterlicher  Autorität  sich  vollziehende
Auseinandersetzung  des  Schuldners  mit  seinen  Gläubigern  anzusehen,  welche  eine  gewisse
Ähnlichkeit  mit  der  Liquidation  einer  kaufmännischen  Firma  habe.  Demgemäss  ist  vielmehr
das  ganze  Verfahren  gestaltet.  Gegen  die  Auffassung,  dass  das  Kv.  eine  Art  von  genereller
Zwangsvollstreckung  sei,  spricht  nicht  bloss  der  Umstand,  dass  es  ohne  Zuthun,  ja  gegen
den  Willen  der  K.-Gl.  eingeleitet  werden  kann,  sondern  die  ganze  Regelung  des  Verfahrens,
insbesondere  die  freie  Stellung,  welche  dem  K.-V.  gegenüber  den  K.-Gl.,  sowie  in  Ansehung
der  vorzunehmenden  Veräusserungen  eingeräumt  wurde.  Dem  Gericht  steht  auch  im
wesentlichen  nicht  eine  entscheidende,  sondern  nur  eine  leitende  und  beaufsichtigende
Thätigkeit  zu,  so  dass  das  Kv.  nicht  als  ein  besonders  gearteter  Civilprozess  angesehen
werden  kann.  (Bem.  1  zu  §  65.)  Das  Kv.  steht  hienach  auf  der  Grenze  zwischen  der
streitigen  und  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Ja  es  würde  mit  Rücksicht  auf  die  Art
seiner  Gestaltung  zur  letzteren  zu  rechnen  sein.  Den  Reichsjustizgesetzen,  insbesondere
dem  G.-V.-G.,  liegt  jedoch  die  Auffassung  zu  Grund,  dass  das  Kv.  ebenso  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  angehört,  wie  jedes  in  der  C.-P.-O.  geregelte  Verfahren.')
II.  Wirkungen  der  Konkurseröffuung.  Aufhören  der  Verwaltungs-  und
Verfügungsrechte  des  Gemeinschuldners.  (Abs.  1.)
1)  Der  Gemeinschulduer  verliert  zufolge  der  K.-E.  die  Befugnis,  sein  Vermögen  noch
fernerhin  zu  verwalten,  weil  dieses  Vermögen  zur  Befriedigung  der  K.-Gl.  dienen  soll,  also
notwendig  der  Verfügung  des  Schuldners  entzogen  werden  muss.  Die  K.-E.  und  der  Eintritt
des  K.-V.  in  die  Verwaltungs-  und  Verfügungsrechte  des  Gemeinschuldners  sind  zwar  nicht
als  Pfändung  anzusehen.  Es  erwirbt  niemand  ein  Pfandrecht  oder  ein  diesem  ähnliches
Recht  an  der  Masse.  (M.  S.  15,  16.)  2)  Die  K.-E.,  durch  welche  der  Gemeinschuldner
’)  Vgl.  v.  Sarwey  Einleit.  S.  XLIX  Anm.;  v.  Völderndorff  Einl.  §  4  S.  12  ff.;  v.  Wilmowski
S.  25,  26;  Fitting  §  2  Anm.  1  u.  §  26  Nr.  5;  Dernburg  Bd.  2  §  112  Nr.  III.;  Eccius  Bd.  1  §  115
Ann.  6;  Endemann  §  1;  Petersen  in  Gruchot  Bd.  34  S.  782—784  u.  im  Sächs.  Arch.  Bd.  1  S.  4
u.  S.  25.  A.  M.  insbes.  Schultze  S.  135  ff.,  der  das  Kv.  als  eine  besondere  Prozessart,  und  Wach,
Handb.  Bd.  1  §  6  Anm.  11,  der  es  als  generelle  Zwangsvollstreckung  bezeichnet.
*)  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  33;  Fitting  §  24  S.  217;  Stieglitz  S.  39;  v.  Wilmowski  S.  29,  30;
Petersen  in  Gruchot  Bd.  34  S.  777  ff.  und  im  Sächs.  Arch.  Bd.  1  S.  16  ff.;  Endemann  in  Buschs  Z.
Bl.  12  S.  535;  Oetker  das.  Bd.  14  S.  5;  v.  Schrutka-Rechtenstamm  in  der  d.  Litteraturzeit,  Bd.  10
S.  950.  R.-G.  (J.)  5.  März  1887,  Jur.  Woch.  S.  114  a.  E.  A.  M.  Grützmann,  Anfechtung  S.  210  ff.;
Hellrann,  Lehrbuch  S.  967;  Kohler,  Prozess  als  Rechtsv.  S.  132—134;  L.  Seuffert  a.  a.  O.;  Eck  in
Goldschmidts  Z.  Bd.  28  S.  401;  Fierich  in  Grünhut  Bd.  16  S.  480  ff.  485.
            
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