Allgemeine Bestimmungen. § 5.
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2) Der dem Kv. zu Grund liegende Zweck kann auf sehr verschiedene Weise
erreicht werden. Die Art dieser Gestaltung ist aber für die Stellung aller an dem Verfahren ¬
beteiligten Personen, insbesondere für diejenige des K.-V., von Bedeutung. Zunächst
kann die gleichmässige Befriedigung der Gläubiger in der Weise erzielt werden, dass das
vorhandene Vermögen auf diese selbst übertragen oder dass ihnen doch die Verwaltung
desselben oder ein Pfandrecht und zugleich die Vertretung des Gemeinschuldners eingeräumt
wird. Unter dieser Voraussetzung ist die Betreibung des Kv. Sache der K.-Gl. bezw. eines
von ihnen oder für sie aufzustellenden Vertreters. Das Verfahren selbst hat dann Ähnlichkeit
mit einer (generellen) Zwangsvollstreckung und die Verteilung der Masse denselben Charakter,
wie diejenige Verteilung, welche sich an die gewöhnliche Zwangsvollstreckung anschliesst.
Der dargelegte Zweck lässt sich aber auch in der Weise erreichen, dass eine Art von
zwangsweiser Liquidation angeordnet wird, bei welcher der gerichtlich bestellte Verwalter
die Versilberung der Aktivmasse und die Befriedigung der K.-Gl. an Stelle des Gemeinschuldners ¬
durchführt, der Subjekt des Vermögens und aller zu demselben gehörigen
Rechte und Verbindlichkeiten bleibt. Die letztere Auffassung war bei der Aufstellung des
Entwurfs massgebend. Es wurde nicht bloss in den Mot. (S. 9 u. 10) ausgesprochen, das
Ky, sei nicht als ein Prozess, sondern als eine unter richterlicher Autorität sich vollziehende
Auseinandersetzung des Schuldners mit seinen Gläubigern anzusehen, welche eine gewisse
Ähnlichkeit mit der Liquidation einer kaufmännischen Firma habe. Demgemäss ist vielmehr
das ganze Verfahren gestaltet. Gegen die Auffassung, dass das Kv. eine Art von genereller
Zwangsvollstreckung sei, spricht nicht bloss der Umstand, dass es ohne Zuthun, ja gegen
den Willen der K.-Gl. eingeleitet werden kann, sondern die ganze Regelung des Verfahrens,
insbesondere die freie Stellung, welche dem K.-V. gegenüber den K.-Gl., sowie in Ansehung
der vorzunehmenden Veräusserungen eingeräumt wurde. Dem Gericht steht auch im
wesentlichen nicht eine entscheidende, sondern nur eine leitende und beaufsichtigende
Thätigkeit zu, so dass das Kv. nicht als ein besonders gearteter Civilprozess angesehen
werden kann. (Bem. 1 zu § 65.) Das Kv. steht hienach auf der Grenze zwischen der
streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ja es würde mit Rücksicht auf die Art
seiner Gestaltung zur letzteren zu rechnen sein. Den Reichsjustizgesetzen, insbesondere
dem G.-V.-G., liegt jedoch die Auffassung zu Grund, dass das Kv. ebenso der streitigen
Gerichtsbarkeit angehört, wie jedes in der C.-P.-O. geregelte Verfahren.')
II. Wirkungen der Konkurseröffuung. Aufhören der Verwaltungs- und
Verfügungsrechte des Gemeinschuldners. (Abs. 1.)
1) Der Gemeinschulduer verliert zufolge der K.-E. die Befugnis, sein Vermögen noch
fernerhin zu verwalten, weil dieses Vermögen zur Befriedigung der K.-Gl. dienen soll, also
notwendig der Verfügung des Schuldners entzogen werden muss. Die K.-E. und der Eintritt
des K.-V. in die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Gemeinschuldners sind zwar nicht
als Pfändung anzusehen. Es erwirbt niemand ein Pfandrecht oder ein diesem ähnliches
Recht an der Masse. (M. S. 15, 16.) 2) Die K.-E., durch welche der Gemeinschuldner
’) Vgl. v. Sarwey Einleit. S. XLIX Anm.; v. Völderndorff Einl. § 4 S. 12 ff.; v. Wilmowski
S. 25, 26; Fitting § 2 Anm. 1 u. § 26 Nr. 5; Dernburg Bd. 2 § 112 Nr. III.; Eccius Bd. 1 § 115
Ann. 6; Endemann § 1; Petersen in Gruchot Bd. 34 S. 782—784 u. im Sächs. Arch. Bd. 1 S. 4
u. S. 25. A. M. insbes. Schultze S. 135 ff., der das Kv. als eine besondere Prozessart, und Wach,
Handb. Bd. 1 § 6 Anm. 11, der es als generelle Zwangsvollstreckung bezeichnet.
*) v. Völderndorff Bd. 1 S. 33; Fitting § 24 S. 217; Stieglitz S. 39; v. Wilmowski S. 29, 30;
Petersen in Gruchot Bd. 34 S. 777 ff. und im Sächs. Arch. Bd. 1 S. 16 ff.; Endemann in Buschs Z.
Bl. 12 S. 535; Oetker das. Bd. 14 S. 5; v. Schrutka-Rechtenstamm in der d. Litteraturzeit, Bd. 10
S. 950. R.-G. (J.) 5. März 1887, Jur. Woch. S. 114 a. E. A. M. Grützmann, Anfechtung S. 210 ff.;
Hellrann, Lehrbuch S. 967; Kohler, Prozess als Rechtsv. S. 132—134; L. Seuffert a. a. O.; Eck in
Goldschmidts Z. Bd. 28 S. 401; Fierich in Grünhut Bd. 16 S. 480 ff. 485.