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Von diesem Grundsatze machen aber jene Fälle ¬
eine Ausnahme, wenn gegen den Giratar selbst
sogleich erwiesen würde, dass er des Giranten ¬
blosser Mandatar wäre und ohne
geleistete Valuta nur seinen Nahmen hergegeben,
mit dem Giranten ein dem Vormanne schädliches
Verständniss eingegangen habe u. dgl. (e); denn
unter diesen Umständen ist wirklich kein eigentliches ¬
Indossament, sondern nur eine Scheinhandlung ¬
vorhanden; daher denn der Giratar
nicht als Eigenthümer des Wechsels, sondern als
blosser Bevollmächtigter anzusehen ist, welcher ¬
mit dem Mandanten ein und dieselbe Person
vorstellt und daher alle Einwendungen leiden muss,
welche diesem selbst entgegenstehen.
§. 316.
Gegen wen dem Indossatar Rechte bey dem eigentlichen -
Indossamente zustehen.
Die Rechte jedes Indossatars bey dem eigentlichen ¬
Indossamente beziehen sich theils auf den
Hauptschuldner des Wechsels (den Accepnicht -
möglich wäre, den Zweck des Wechselinstitutes, ¬
nähmlich, dass die Wechsel im Handelsverkehre
an die Stelle des baren Geldes treten sollen (§. 23), zu erreichen; ¬
weil sich sonst jedermann scheuen würde, sie
Statt baren Geldes anzunehmen. Übrigens findet man eine
weitere und treffliche Begründung dieser gesetzlichen Anordnung ¬
in v. Zimmerl's Anleitung, §. 86 und v. Weisseneck, -
§. 156.
(e) Vergl. das in der Anmerk. c., angef. Pat. v. 30. Januar
1727, Nro. 1, in fine.