Inhaltsverzeichnis : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (2)

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Von  diesem  Grundsatze  machen  aber  jene  Fälle ¬
  eine  Ausnahme,  wenn  gegen  den  Giratar  selbst
sogleich  erwiesen  würde,  dass  er  des  Giranten ¬
  blosser  Mandatar  wäre  und  ohne
geleistete  Valuta  nur  seinen  Nahmen  hergegeben,
mit  dem  Giranten  ein  dem  Vormanne  schädliches
Verständniss  eingegangen  habe  u.  dgl.  (e);  denn
unter  diesen  Umständen  ist  wirklich  kein  eigentliches ¬
  Indossament,  sondern  nur  eine  Scheinhandlung ¬
  vorhanden;  daher  denn  der  Giratar
nicht  als  Eigenthümer  des  Wechsels,  sondern  als
blosser  Bevollmächtigter  anzusehen  ist,  welcher ¬
  mit  dem  Mandanten  ein  und  dieselbe  Person
vorstellt  und  daher  alle  Einwendungen  leiden  muss,
welche  diesem  selbst  entgegenstehen.
§.  316.
Gegen  wen  dem  Indossatar  Rechte  bey  dem  eigentlichen -
  Indossamente  zustehen.
Die  Rechte  jedes  Indossatars  bey  dem  eigentlichen ¬
  Indossamente  beziehen  sich  theils  auf  den
Hauptschuldner  des  Wechsels  (den  Accepnicht -
  möglich  wäre,  den  Zweck  des  Wechselinstitutes, ¬
  nähmlich,  dass  die  Wechsel  im  Handelsverkehre
an  die  Stelle  des  baren  Geldes  treten  sollen  (§.  23),  zu  erreichen; ¬
  weil  sich  sonst  jedermann  scheuen  würde,  sie
Statt  baren  Geldes  anzunehmen.  Übrigens  findet  man  eine
weitere  und  treffliche  Begründung  dieser  gesetzlichen  Anordnung ¬
  in  v.  Zimmerl's  Anleitung,  §.  86  und  v.  Weisseneck, -
  §.  156.
(e)  Vergl.  das  in  der  Anmerk.  c.,  angef.  Pat.  v.  30.  Januar
1727,  Nro.  1,  in  fine.
            
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