Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

4.  Abschnitt.  Frachtgeschäft.
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Farbe  dient,  so  beruht  die  eingetretene  Beschädigung ¬
  auf  Umständen,  die  durch  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet  werden
konnten.
G  56.  Bd.  II  —  Bl.  159  —  26.  September  1905.
Über  die  Frage,  wer  die  Kosten  des  Fracht-Frachturkundenstempel. -

urkundenstempels  endgültig  zu  tragen  hat,  bestehen
besonders  für  Abschlüsse  vor  dem  Inkrafttreten
der  neuen  Steuergesetze*)  lebhafte  Meinungsverschiedenheiten. -
  Naturgemäß  wollen  diejenigen,  die
zur  Zahlung  des  Stempels  herangezogen  werden,
eine  Steuer  nicht  auf  sich  nehmen,  die  beim  Abschluß -
  des  Geschäftes  noch  nicht  vorhanden  war.
Bei  der  verhältnismäßigen  Geringfügigkeit  des  Objekts -
  ist  man  jedoch  in  hiesigen  Geschäftskreisen,
soweit  uns  bekannt,  einem  Rechtsstreit  bisher  aus
dem  Wege  gegangen  und  hat  sich  vielfach  dahin  verglichen, ¬
  daß  der  Stempel  je  zur  Hälfte  von  beiden
Teilen  übernommen  wird.  Bei  neuen  Geschäftsabschlüssen -
  geht  man  mehr  und  mehr  dazu  über,
jedesmal  eine  besondere  Vereinbarung  über  die
Tragung  der  Stempelkosten  zu  treffen.
Unsere  Ansicht  geht  dahin,  daß  derjenige  die
Stempelkosten  tragen  muß,  der  die  Versendungskosten -
  zu  übernehmen  hat.  Für  den  Kauf  steht  das
bürgerliche  Recht  auf  dem  Standpunkt,  daß  die
*)  In  Wirksamkeit  getreten  am  1.  Juli  1906.
            
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