Objekt : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

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XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.
Art.  73.  Der  Eigenthümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels ¬
  kann  die  Amortisation  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes ¬
  beantragen.  Nach  Einleitung  des  Amortisations-Verfahrens ¬
  kann  derselbe  vom  Acceptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis
zur  Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche
Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Aceepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern  berechtigt.
Art.  74.  Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  36  legitimirte
Besitzer  eines  Wechsels  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten =
  werden,  wenn  er  den  Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben  hat
oder  ihm  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit
zur  Last  fällt.
XII.  Falsche  Wechsel.
Art.  75.  Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels ¬
  falsch  oder  verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  echte  Accept  und  die
echten  Indossamente  die  wechselmäßige  Wirkung.
Art.  76.  Aus  einem  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte
oder  Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben  sämmtliche  Indossanten
und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften  echt  sind,  wechselmäßig
verpflichtet.
XIII.  Wechsel=Verjährung.
Art.  77.  Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Acceptanten
verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.
Art.  78.  Die  Regreß=Ansprüche  des  Inhabers  (Art.  50)  gegen
den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:
1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Faröern  zahlbar  war;
2)  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von
Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen
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