Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3. Abschnitt. Speditionsgeschäft. 
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und Erhebung einer Assekuranzprämie nur die 
Haftung, welche durch die von ihm gewählte Ver 
sicherungsgesellschaft gewährt wird. Es wird hierbei 
vorausgesetzt, daß der Spediteur bei der Auswahl 
der Versicherungsgesellschaft und bei dem Ab 
schluß des Versicherungsvertrages die Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns angewendet hat. 
Die Haftung für Witterungs- (Regen-) Schäden 
pflegt von den Transport-Versicherungsgesell 
schaften nach der Police übernommen zu werden. 
G 56. Bd. II — Bl. 189 — 28. Juni 1906. 
Spediteur und 
Im Speditionsgewerbe besteht eine Usance, nach 
Rollkutscher. 
welcher die Kutscher regelmäßig für Beschädigung 
und Verlust der ihnen übergebenen Güter ihrem 
Prinzipal aufzukommen haben, nicht. 
G 56. Bd. II — Bl. 10 — 17. Märt 1897. 
In Rußland besteht ein Handelsgebrauch, Aufforderung des 
Empfängers zur 
Abnahme. 
daß bei Zusendung von Waren per Bahn der 
Spediteur des Ankunftsorts den Empfänger 
wiederholt zur Abnahme aufzu 
fordern hat, 
nicht. Der Spediteur in Rußland hat nicht anders 
als in Deutschland bei Abnahmeverweigerung durch 
den Empfänger dem Warenversender hiervon Mit 
teilung zu machen und dessen Verfügung ein 
zuholen. Schreibt letzterer dem Spediteur vor. 
Apt, Gutachten. *
	        
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