3. Abschnitt. Speditionsgeschäft.
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und Erhebung einer Assekuranzprämie nur die
Haftung, welche durch die von ihm gewählte Ver
sicherungsgesellschaft gewährt wird. Es wird hierbei
vorausgesetzt, daß der Spediteur bei der Auswahl
der Versicherungsgesellschaft und bei dem Ab
schluß des Versicherungsvertrages die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns angewendet hat.
Die Haftung für Witterungs- (Regen-) Schäden
pflegt von den Transport-Versicherungsgesell
schaften nach der Police übernommen zu werden.
G 56. Bd. II — Bl. 189 — 28. Juni 1906.
Spediteur und
Im Speditionsgewerbe besteht eine Usance, nach
Rollkutscher.
welcher die Kutscher regelmäßig für Beschädigung
und Verlust der ihnen übergebenen Güter ihrem
Prinzipal aufzukommen haben, nicht.
G 56. Bd. II — Bl. 10 — 17. Märt 1897.
In Rußland besteht ein Handelsgebrauch, Aufforderung des
Empfängers zur
Abnahme.
daß bei Zusendung von Waren per Bahn der
Spediteur des Ankunftsorts den Empfänger
wiederholt zur Abnahme aufzu
fordern hat,
nicht. Der Spediteur in Rußland hat nicht anders
als in Deutschland bei Abnahmeverweigerung durch
den Empfänger dem Warenversender hiervon Mit
teilung zu machen und dessen Verfügung ein
zuholen. Schreibt letzterer dem Spediteur vor.
Apt, Gutachten. *