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a) Persönliches Band.
b) Eheliches Güterrecht.
c) Einfluß des Standes auf das Eherecht.
Dem Vermögen und Berufe nach.
a) durch ein Verhältniß der Unterordnung bey den Grundeigenthümer:
in den gutsherrlichen Verhältnissen. So weit hierinn eine
Beymischung von öffentlicher Gewalt auf Seite der Gutsherrn liegt,
z. B. Patrimouialgerichtbarkeit, ist hier ein Uebergang zum öffentlichen
Recht.
Bannrechte. (Unterordnung einem persönlichen Bedürffiß nach.)
Durch Gewerbsgenossenschaft.
Genossenschaften eines geistigen Berufs. — Universitäten.
C. Politisch. — Gemeinden.
Doch gehören diese nur als
a) Dorfgemeinden
Subjekte von Privatrechten
Städte
hierher. Als Organe der Leitung
der öffentlichen Angelegenheiten
c) Adeliche Corporationen
/ sind sie im Staatsrecht zu betrachten.
Bedingt durch die Erweiterung ist
III. Die Fortsetzung der Persönlichkeit.
A. Physisch — durch Verwandtschaft.
Zugleich dem Vermögen nach — oder allein dem Letztern nach.
Erbschaft.
a) Erbfolge nach Geblütsrecht.
b) Durch den Willen des Verstorbenen — Erbverträge.
C. Durch Einheit des Blutes, Gutes und Standesvorzugs. —
Stammgüter.
Je höher die politische Ehre, desto dringender ist die Fortdauer der
Persönlichkeit in diesem ganzen Umfang nothwendig; desto untrennbarer ¬
hängt das Stammgut und dessen eigenthümlicher Vorzug
mit dem Blute des Eigenthümers zusammen.
Standesherrlichkeit.
Uebergang zum Haupt des Staates und zur Einheit der
höchsten politischen Freyheit und Ehre mit der höchsten
Gewalt — zum König mit seiner im königlichen Hause
erblichen Krone und Landeshoheit (Souverainetät.