Volltext : Bernhard, Friedrich Ludwig von: Ueber die Restauration des deutschen Rechts, insbesondere in Beziehung auf das Grundeigenthum

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a)  Persönliches  Band.
b)  Eheliches  Güterrecht.
c)  Einfluß  des  Standes  auf  das  Eherecht.
Dem  Vermögen  und  Berufe  nach.
a)  durch  ein  Verhältniß  der  Unterordnung  bey  den  Grundeigenthümer:
in  den  gutsherrlichen  Verhältnissen.  So  weit  hierinn  eine
Beymischung  von  öffentlicher  Gewalt  auf  Seite  der  Gutsherrn  liegt,
z.  B.  Patrimouialgerichtbarkeit,  ist  hier  ein  Uebergang  zum  öffentlichen
Recht.
Bannrechte.  (Unterordnung  einem  persönlichen  Bedürffiß  nach.)
Durch  Gewerbsgenossenschaft.
Genossenschaften  eines  geistigen  Berufs.  —  Universitäten.
C.  Politisch.  —  Gemeinden.
Doch  gehören  diese  nur  als
a)  Dorfgemeinden
Subjekte  von  Privatrechten
Städte
hierher.  Als  Organe  der  Leitung
der  öffentlichen  Angelegenheiten
c)  Adeliche  Corporationen
/  sind  sie  im  Staatsrecht  zu  betrachten.
Bedingt  durch  die  Erweiterung  ist
III.  Die  Fortsetzung  der  Persönlichkeit.
A.  Physisch  —  durch  Verwandtschaft.
Zugleich  dem  Vermögen  nach  —  oder  allein  dem  Letztern  nach.
Erbschaft.
a)  Erbfolge  nach  Geblütsrecht.
b)  Durch  den  Willen  des  Verstorbenen  —  Erbverträge.
C.  Durch  Einheit  des  Blutes,  Gutes  und  Standesvorzugs.  —
Stammgüter.
Je  höher  die  politische  Ehre,  desto  dringender  ist  die  Fortdauer  der
Persönlichkeit  in  diesem  ganzen  Umfang  nothwendig;  desto  untrennbarer ¬
  hängt  das  Stammgut  und  dessen  eigenthümlicher  Vorzug
mit  dem  Blute  des  Eigenthümers  zusammen.
Standesherrlichkeit.
Uebergang  zum  Haupt  des  Staates  und  zur  Einheit  der
höchsten  politischen  Freyheit  und  Ehre  mit  der  höchsten
Gewalt  —  zum  König  mit  seiner  im  königlichen  Hause
erblichen  Krone  und  Landeshoheit  (Souverainetät.
            
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