Art. 2 Abs. 2. Getheiltes Urheberrecht.
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gewerbs= oder geschäftsmäßiges Anbieten oder Absetzen der Nachdrucksexemplare ¬
voraus (vgl. Erläuterung zu Art. 38); eine Hinweisung auf
solches kann aber, wenn auch vielleicht im Ausdrucke „Feilbieten", so doch
sicherlich nicht in dem alternativ genannten „Verkaufen" gefunden werden.
Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe, um die Worte in diesem restriktiven ¬
Sinne verstehen zu müssen. An solchen fehlt es aber. Die Fassung des
Absatzes 2 ist nach dieser Richtung hin wohl der Literar=Konvention
und zwar dem Art. 10 zu verdanken, um dessenwillen auch Art. 38 des
Gesetzes (feilgeboten, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet) gegenüber ¬
dem Frankfurter Entwurfe (verbreitet) geändert worden ist; die Konvention ¬
aber (la vente et l’exposition) bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt ¬
für die Beschränkung auf gewerbsmäßigen Betrieb — und zwar um
so weniger, je näher, wenn letzteres beabsichtigt gewesen, im Anschlusse
einer Seits an den Code pénal (Art. 426), anderer Seits an die Bundesgesetzgebung ¬
(Art. 5 des Bundesbeschlusses von 1837; §. 4 des Bundesbeschlusses ¬
von 1845) die Erwähnung des Debits oder des Handeltreibens ¬
gelegen gewesen wäre. Wenn ferner das bisherige bayerische Recht
(Art. VIII: zum Verkaufe hält oder verbreitet) zu Grunde liegen sollte,
wäre ein Abweichen vom Wortlaute noch weniger gerechtfertigt — ist ja
doch die nahezu übereinstimmende Fassung desselben gerade gewählt worden,
um das Requisit der Gewerbsmäßigkeit auszuschließen 10
Endlich ist
nicht zu verkennen, daß, wenn die Worte „Feilbieten oder Verkaufen" im
Sinne der gesetzgebenden Faktoren das Handeltreiben bezeichnen sollten, die
Aufnahme in den Absatz 1 des Art. 38, unter Beibehaltung des „wissentlich ¬
Handeltreibens“ im Absatze 3 desselben Artikels nicht wohl zu erklären
wäre. — Dagegen läßt die Verbindung der Worte Feilbieten oder Verkaufen ¬
mit „oder in sonstiger Weise verbreiten" in Absatz 1 des Art. 38
die Annahme zu, daß nur dasjenige Feilbieten oder Verkaufen verboten
ist, das sich als Verbreiten der Nachdrucksexemplare darstellt; und kann
die Uebertragung dieser Beschränkung in den Art. 2 Abs. 2 um so weniger
Bedenken unterliegen, je näher der Grundgedanke dieses Artikels selbst
solche zu legen scheint 11). Während also die Anwendung des Absatzes 2
keineswegs ein gewerbsmäßiges Feilbieten oder Verkaufen im verbotenen
Distrikte voraussetzt; während ferner die alternative Nebeneinanderstellung
von Feilbieten und Verkaufen die Annahme rechtfertigt, daß Weiterveräußerung ¬
im betreffenden Bezirke nicht erforderlich ist, sobald nicht nur
*0) Wächter II S. 618 Note 16.
11) Wächter II S. 618 Note 17.