Inhaltsverzeichnis : Mandry, Gustav von: ¬Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst

Art.  2  Abs.  2.  Getheiltes  Urheberrecht.
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gewerbs=  oder  geschäftsmäßiges  Anbieten  oder  Absetzen  der  Nachdrucksexemplare ¬
  voraus  (vgl.  Erläuterung  zu  Art.  38);  eine  Hinweisung  auf
solches  kann  aber,  wenn  auch  vielleicht  im  Ausdrucke  „Feilbieten",  so  doch
sicherlich  nicht  in  dem  alternativ  genannten  „Verkaufen"  gefunden  werden.
Es  bedürfte  vielmehr  besonderer  Gründe,  um  die  Worte  in  diesem  restriktiven ¬
  Sinne  verstehen  zu  müssen.  An  solchen  fehlt  es  aber.  Die  Fassung  des
Absatzes  2  ist  nach  dieser  Richtung  hin  wohl  der  Literar=Konvention
und  zwar  dem  Art.  10  zu  verdanken,  um  dessenwillen  auch  Art.  38  des
Gesetzes  (feilgeboten,  verkauft  oder  in  sonstiger  Weise  verbreitet)  gegenüber ¬
  dem  Frankfurter  Entwurfe  (verbreitet)  geändert  worden  ist;  die  Konvention ¬
  aber  (la  vente  et  l’exposition)  bietet  ebenfalls  keinen  Anhaltspunkt ¬
  für  die  Beschränkung  auf  gewerbsmäßigen  Betrieb  —  und  zwar  um
so  weniger,  je  näher,  wenn  letzteres  beabsichtigt  gewesen,  im  Anschlusse
einer  Seits  an  den  Code  pénal  (Art.  426),  anderer  Seits  an  die  Bundesgesetzgebung ¬
  (Art.  5  des  Bundesbeschlusses  von  1837;  §.  4  des  Bundesbeschlusses ¬
  von  1845)  die  Erwähnung  des  Debits  oder  des  Handeltreibens ¬
  gelegen  gewesen  wäre.  Wenn  ferner  das  bisherige  bayerische  Recht
(Art.  VIII:  zum  Verkaufe  hält  oder  verbreitet)  zu  Grunde  liegen  sollte,
wäre  ein  Abweichen  vom  Wortlaute  noch  weniger  gerechtfertigt  —  ist  ja
doch  die  nahezu  übereinstimmende  Fassung  desselben  gerade  gewählt  worden,
um  das  Requisit  der  Gewerbsmäßigkeit  auszuschließen  10
Endlich  ist
nicht  zu  verkennen,  daß,  wenn  die  Worte  „Feilbieten  oder  Verkaufen"  im
Sinne  der  gesetzgebenden  Faktoren  das  Handeltreiben  bezeichnen  sollten,  die
Aufnahme  in  den  Absatz  1  des  Art.  38,  unter  Beibehaltung  des  „wissentlich ¬
  Handeltreibens“  im  Absatze  3  desselben  Artikels  nicht  wohl  zu  erklären
wäre.  —  Dagegen  läßt  die  Verbindung  der  Worte  Feilbieten  oder  Verkaufen ¬
  mit  „oder  in  sonstiger  Weise  verbreiten"  in  Absatz  1  des  Art.  38
die  Annahme  zu,  daß  nur  dasjenige  Feilbieten  oder  Verkaufen  verboten
ist,  das  sich  als  Verbreiten  der  Nachdrucksexemplare  darstellt;  und  kann
die  Uebertragung  dieser  Beschränkung  in  den  Art.  2  Abs.  2  um  so  weniger
Bedenken  unterliegen,  je  näher  der  Grundgedanke  dieses  Artikels  selbst
solche  zu  legen  scheint  11).  Während  also  die  Anwendung  des  Absatzes  2
keineswegs  ein  gewerbsmäßiges  Feilbieten  oder  Verkaufen  im  verbotenen
Distrikte  voraussetzt;  während  ferner  die  alternative  Nebeneinanderstellung
von  Feilbieten  und  Verkaufen  die  Annahme  rechtfertigt,  daß  Weiterveräußerung ¬
  im  betreffenden  Bezirke  nicht  erforderlich  ist,  sobald  nicht  nur
*0)  Wächter  II  S.  618  Note  16.
11)  Wächter  II  S.  618  Note  17.
            
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