Contents : Huber, Emil: ¬Die Jagd-Gesetze Elsaß-Lothringens

Gewehrpaß  ausgestellt  worden  war,  vor  das  Zuchtpolizeigericht  gestellt  wurde.
hatte  die  Rechtsprechung  entschieden,  daß,  wein  der  Jäger  den  Gewehrpaß  bei
Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich  habe,  es  genüge,  daß  er  den  Nachweis  erbringe, ¬
  daß  ihm  vor  der  Jagdausübung  ein  Gewehrpaß  ausgestellt  worden
war;  nur  darüber  war  Streit,  ob  in  solchem  Falle  dem  Freigesprochenen  nicht
die  entstandenen  Kosten  zur  Last  zu  legen  seien.  Vgl.  hierüber  Dall.  J.  g.
vo.  chasse  No.  232..
233.  464  405.  Unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  von
3  Mai  1844  entschied  der  Appellhof  Montpellier  am  12  October  1840.  D.
P.  47.  4.  74,  daß  dem  Freigesprochenen  die  Kosten  nicht  zur  Last  gelegt
werden  tönnen:“  In  Erw.  daß  der  Beschuldigte  bei  der  Protokollirung  erklärt ¬
  hatte,  daß  er  vor  einiger  Zeit  schon  um  Ausstellung  eines  Jagdscheins
nachgesucht  habe,  es  demnach  dem  öffentlichen  Ministerium  möglich  war,  Erhebungen ¬
  darüber,  ob  in  der  That  demselben  ein  Jagdschein  ausgestellt  worden
war,  zu  machen,  wodurch  die  Kosten  vermieden  werden  konnten."  Nach  der
Sirafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  erscheint  es  nicht  zuläisig,  in
solchem  Falle  dem  Freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angelchuldigten ¬
  die  Kosten  zur  Last  zu  legen.  §  499  Str.=Pr.=Ord.  besagt,  daß
einem  Freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angeschuldigten  nur
solche  Kosten  aufzuerlegen  sind,  welche  er  durch  eine  schuldbare  Versäumniß
verursacht  hat.  Als  solche  kann  es  aber  nicht  angesehen  werden,  daß  der  Angeschuldigte ¬
  den  Jagdschein  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei  sich  führte,  da
das  Gesetz  ihn  hiezu  nicht  verpflichtet;  vielmehr  tann  hier  nur  eine  prozessuale
Versäumniß,  wie  Ausbleiben  des  Angeschuldigten  bei  einer  Verhandlung,  welche
seine  Gegenwart  erfordert,  in  Frage  kommen.  Ferner  kann,  da  das  Gesetz
von  1844  nicht,  wie  dies  das  Decret  vom  4  Mai  1812  that,  dem  ohne
Jagdschein  betroffenen  Jäger  den  Nachweis  des  Besitzes  des  Jagdscheins  ausdrücklich ¬
  auflegt,  sondern  die  Staatsanwattschaft  darüber,  ob  dem  Angeschuldigten ¬
  ein  Jagdschein  ausgestellt  worden  war,  sich  in  jedem  Falle  leicht  vergewissern ¬
  kann  und  nach  §  158  Str.=Pr.=Ord.  zu  vergewissern  hat,  eine  Verurtheilung ¬
  zu  den  Kosten  nicht  als  gesetzlich  zulässig  erscheinen.
Ueber  den  Beginn  der  Gittigkeit  der  Jagdscheine  s.  Art.  5  Bem.  10.
oben  S.  50.
e.  Die  Frage,  ob,  wenn  Jemand  unter  der  Anklage,  ohne  Jagdschein
gejagt  zu  haben,  vor  den  Strafrichter  gestellt  wird  und  hier  einen  Jagdschein
vorzeigt,  welcher  an  dem  Tage,  an  welchem  die  den  Gegenstand  der  Verfolgung ¬
  bildende  Handlung  begangen  wurde,  ausgestellt  ist,  die  Staatsanwaltschaft ¬
  den  förmlichen  Nachweis  liefern  müsse,  daß  der  Jagdschein  erst
nach  der  Handlung  ausgestellt  wurde  oder  die  Gerichte  den  Beweis  hiefür  aus
den  Umständen  entnehmen  können,  wurde  in  verschiedenem  Sinne  entschieden:
„In  Erw  daß  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  und  von  ihm
zugestandene  Jagdhandlung  am  29  August  7  Uhr  Vormittags  vorgenommen
wurde;  daß  er  einen  ihm  an  diesem  Tage  ausgestellten  Jagdschein  vorzeigt,
welcher  keine  Bemerkung  über  die  Stunde  der  Ausstellung  enthält;  daß  dieser
Jagdschein  demnach  alle  im  Laufe  des  29  August  vorgenommenen  Jagdhandlungen ¬
  deckt,  insofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  dieselben  vor  dessen
            
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