Gewehrpaß ausgestellt worden war, vor das Zuchtpolizeigericht gestellt wurde.
hatte die Rechtsprechung entschieden, daß, wein der Jäger den Gewehrpaß bei
Ausübung der Jagd nicht bei sich habe, es genüge, daß er den Nachweis erbringe, ¬
daß ihm vor der Jagdausübung ein Gewehrpaß ausgestellt worden
war; nur darüber war Streit, ob in solchem Falle dem Freigesprochenen nicht
die entstandenen Kosten zur Last zu legen seien. Vgl. hierüber Dall. J. g.
vo. chasse No. 232..
233. 464 405. Unter der Herrschaft des Gesetzes von
3 Mai 1844 entschied der Appellhof Montpellier am 12 October 1840. D.
P. 47. 4. 74, daß dem Freigesprochenen die Kosten nicht zur Last gelegt
werden tönnen:“ In Erw. daß der Beschuldigte bei der Protokollirung erklärt ¬
hatte, daß er vor einiger Zeit schon um Ausstellung eines Jagdscheins
nachgesucht habe, es demnach dem öffentlichen Ministerium möglich war, Erhebungen ¬
darüber, ob in der That demselben ein Jagdschein ausgestellt worden
war, zu machen, wodurch die Kosten vermieden werden konnten." Nach der
Sirafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 erscheint es nicht zuläisig, in
solchem Falle dem Freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angelchuldigten ¬
die Kosten zur Last zu legen. § 499 Str.=Pr.=Ord. besagt, daß
einem Freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten nur
solche Kosten aufzuerlegen sind, welche er durch eine schuldbare Versäumniß
verursacht hat. Als solche kann es aber nicht angesehen werden, daß der Angeschuldigte ¬
den Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führte, da
das Gesetz ihn hiezu nicht verpflichtet; vielmehr tann hier nur eine prozessuale
Versäumniß, wie Ausbleiben des Angeschuldigten bei einer Verhandlung, welche
seine Gegenwart erfordert, in Frage kommen. Ferner kann, da das Gesetz
von 1844 nicht, wie dies das Decret vom 4 Mai 1812 that, dem ohne
Jagdschein betroffenen Jäger den Nachweis des Besitzes des Jagdscheins ausdrücklich ¬
auflegt, sondern die Staatsanwattschaft darüber, ob dem Angeschuldigten ¬
ein Jagdschein ausgestellt worden war, sich in jedem Falle leicht vergewissern ¬
kann und nach § 158 Str.=Pr.=Ord. zu vergewissern hat, eine Verurtheilung ¬
zu den Kosten nicht als gesetzlich zulässig erscheinen.
Ueber den Beginn der Gittigkeit der Jagdscheine s. Art. 5 Bem. 10.
oben S. 50.
e. Die Frage, ob, wenn Jemand unter der Anklage, ohne Jagdschein
gejagt zu haben, vor den Strafrichter gestellt wird und hier einen Jagdschein
vorzeigt, welcher an dem Tage, an welchem die den Gegenstand der Verfolgung ¬
bildende Handlung begangen wurde, ausgestellt ist, die Staatsanwaltschaft ¬
den förmlichen Nachweis liefern müsse, daß der Jagdschein erst
nach der Handlung ausgestellt wurde oder die Gerichte den Beweis hiefür aus
den Umständen entnehmen können, wurde in verschiedenem Sinne entschieden:
„In Erw daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte und von ihm
zugestandene Jagdhandlung am 29 August 7 Uhr Vormittags vorgenommen
wurde; daß er einen ihm an diesem Tage ausgestellten Jagdschein vorzeigt,
welcher keine Bemerkung über die Stunde der Ausstellung enthält; daß dieser
Jagdschein demnach alle im Laufe des 29 August vorgenommenen Jagdhandlungen ¬
deckt, insofern nicht nachgewiesen wird, daß dieselben vor dessen