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Kap. 1. Natur der Obligationen.
Compilatoren hätten, aus einem schwer zu begreifenden
Versehen, dieses Zeugniß für die Fortdauer einer naturalis
obligatio in die Digesten aufgenommen, während zu ihrer
Zeit eine solche Fortdauer für keinen Fall mehr hätte vorkommen ¬
können.
Für die Fortdauer der naturalis obligatio, also für
die von mir vertheidigte Meinung, sprechen sich aus:
Puchta und Fein (w).
Gewissermaßen eine mittlere Stellung nehmen ein:
Kierulff und Buchka (x). Für das Römische Recht
nehmen auch sie die Fortdauer an, allein im heutigen Recht
soll es damit anders seyn; man sieht nicht recht, wie und
warum. Kierulff insbesondere tadelt die Römischen Juristen ¬
wegen der von ihnen angenommenen Fortdauer, die
nur aus der Beschränktheit jener Juristen zu erklären sey,
welche es ihnen schwer machte, sich von ihrem republikanischen ¬
Dogma los zu arbeiten.
10. Verjährung einer Schuldklage.
Ueber die Wirkung dieser Verjährung ist von jeher
großer Streit gewesen. Am wenigsten Beifall hat die
Meinung gefunden, nach welcher (wenigstens in manchen
Fällen) die Obligation ipso jure zerstört werden sollte,
(w) Puchta Pandekten § 293.
(x) Kierulff Civilrecht B. 1
— E. Fein, Archiv B. 26 (1843)
(1839) S. 43. — Buchka EinS. -
161—200, S. 359—400, wo
fluß des Prozesses Th. 1 (1846)
sich auch eine ausführliche WiderS. ¬
315 fg., Th. 2 S. 200.
legung von Pfordten findet, S. 376.