Metadaten : ¬Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (1)

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Kap.  1.  Natur  der  Obligationen.
Compilatoren  hätten,  aus  einem  schwer  zu  begreifenden
Versehen,  dieses  Zeugniß  für  die  Fortdauer  einer  naturalis
obligatio  in  die  Digesten  aufgenommen,  während  zu  ihrer
Zeit  eine  solche  Fortdauer  für  keinen  Fall  mehr  hätte  vorkommen ¬
  können.
Für  die  Fortdauer  der  naturalis  obligatio,  also  für
die  von  mir  vertheidigte  Meinung,  sprechen  sich  aus:
Puchta  und  Fein  (w).
Gewissermaßen  eine  mittlere  Stellung  nehmen  ein:
Kierulff  und  Buchka  (x).  Für  das  Römische  Recht
nehmen  auch  sie  die  Fortdauer  an,  allein  im  heutigen  Recht
soll  es  damit  anders  seyn;  man  sieht  nicht  recht,  wie  und
warum.  Kierulff  insbesondere  tadelt  die  Römischen  Juristen ¬
  wegen  der  von  ihnen  angenommenen  Fortdauer,  die
nur  aus  der  Beschränktheit  jener  Juristen  zu  erklären  sey,
welche  es  ihnen  schwer  machte,  sich  von  ihrem  republikanischen ¬
  Dogma  los  zu  arbeiten.
10.  Verjährung  einer  Schuldklage.
Ueber  die  Wirkung  dieser  Verjährung  ist  von  jeher
großer  Streit  gewesen.  Am  wenigsten  Beifall  hat  die
Meinung  gefunden,  nach  welcher  (wenigstens  in  manchen
Fällen)  die  Obligation  ipso  jure  zerstört  werden  sollte,
(w)  Puchta  Pandekten  §  293.
(x)  Kierulff  Civilrecht  B.  1
—  E.  Fein,  Archiv  B.  26  (1843)
(1839)  S.  43.  —  Buchka  EinS. -
  161—200,  S.  359—400,  wo
fluß  des  Prozesses  Th.  1  (1846)
sich  auch  eine  ausführliche  WiderS. ¬
  315  fg.,  Th.  2  S.  200.
legung  von  Pfordten  findet,  S.  376.
            
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