Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1. Abschnitt. Handelskauf. 
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59. 
Bereits bei Hingabe eines Akzeptes statt einer Zinspflicht bei 
Hingabe eines 
Akzepts. 
fälligen Barzahlung an den Gläubiger sind nach 
Handelsgebrauch die Zinsen bis zum Zahltage des 
Wechselakzeptes bar zu vergüten; es entspricht 
dieser Gebrauch zugleich der Art des Handels in 
Wechseln, bei welchem für die Zeit bis zur Fällig 
keit derselben die bedungenen Zinsen von dem 
Kapitalsbetrage der Wechsel gekürzt werden. 
G 218. Bl. 53 — 11. Juni 1894. 
60. 
Zahlt ein Schuldner mit Genehmigung des Zinsvergütung bei 
vorzeitiger 
Zahlung. 
Gläubigers früher als an dem Tage, an welchem er 
nach Abmachung zur Zahlung verpflichtet ist, so hat 
er nach Handelsgebrauch Anspruch auf Vergutung 
von Zinsen für die Zeit der früheren Zahlung. Viel 
fach ist es in der Textilbranche üblich, dem 
Schuldner für im voraus geleistete Zahlung ½% pro 
Monat zu gewähren; wir können diesen Satz aber nicht 
als einen allgemein handelsgebräuchlichen bezeichnen. 
G 218. Bl. 15 — 15. November 1893. 
61. 
Eine Handelsusance des Inhalts, daß derjenige verzugseinsen für 
nicht rechtzeitig 
Kaufmann, welcher mit einem anderen in jahre-bezahlte Schulden. 
langer Geschäftsverbindung gestanden hat, ohne 
daß ein Kontokurrentverhältnis vorliegt, bei Ab 
bruch dieser Geschäftsverbindung berechtigt sei, 
von allen denjenigen Posten, welche nicht recht-
	        
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