1. Abschnitt. Handelskauf.
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59.
Bereits bei Hingabe eines Akzeptes statt einer Zinspflicht bei
Hingabe eines
Akzepts.
fälligen Barzahlung an den Gläubiger sind nach
Handelsgebrauch die Zinsen bis zum Zahltage des
Wechselakzeptes bar zu vergüten; es entspricht
dieser Gebrauch zugleich der Art des Handels in
Wechseln, bei welchem für die Zeit bis zur Fällig
keit derselben die bedungenen Zinsen von dem
Kapitalsbetrage der Wechsel gekürzt werden.
G 218. Bl. 53 — 11. Juni 1894.
60.
Zahlt ein Schuldner mit Genehmigung des Zinsvergütung bei
vorzeitiger
Zahlung.
Gläubigers früher als an dem Tage, an welchem er
nach Abmachung zur Zahlung verpflichtet ist, so hat
er nach Handelsgebrauch Anspruch auf Vergutung
von Zinsen für die Zeit der früheren Zahlung. Viel
fach ist es in der Textilbranche üblich, dem
Schuldner für im voraus geleistete Zahlung ½% pro
Monat zu gewähren; wir können diesen Satz aber nicht
als einen allgemein handelsgebräuchlichen bezeichnen.
G 218. Bl. 15 — 15. November 1893.
61.
Eine Handelsusance des Inhalts, daß derjenige verzugseinsen für
nicht rechtzeitig
Kaufmann, welcher mit einem anderen in jahre-bezahlte Schulden.
langer Geschäftsverbindung gestanden hat, ohne
daß ein Kontokurrentverhältnis vorliegt, bei Ab
bruch dieser Geschäftsverbindung berechtigt sei,
von allen denjenigen Posten, welche nicht recht-