Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

f) Verträge mit 
Behörden. 
Zinsvergütung für 
gestundete Raten. 
Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte. 
102 
57. 
Es entspricht den kaufmännischen Gepflogen 
heiten, bei Verträgen mit Behörden einen Skonto 
abzug für Barzahlungen nicht zu bewilligen. Der 
Skontoabzug stellt sich als ein Äquivalent für den 
Ausschluß eines Kreditrisikos dar. Da nun von 
einem solchen Kreditrisiko bei Behörden keine Rede 
sein kann, pflegen die in Betracht kommenden 
Firmen diesen Umstand schon bei der Preisbemessung 
in Rücksicht zu ziehen, ganz besonders dann, wenn 
ein Auftrag auf Grund eingeforderter Angebote 
erteilt werden soll. Die Angabe der beteiligten 
Firmen, sie hätten die Durchstreichung des Skonto 
vermerks auf den Rechnungsformularen nur ver 
sehentlich unterlassen, erscheint uns daher durchaus 
glaubhaft. 
G 167. Bd. I — Bl. 335 — 11. Juli 1904. 
5. Verzinsung der Kaufgeldschuld. 
58. 
Wenn für gestundete Raten eine Zinsvergütung 
vereinbart ist, so kann nach kaufmännischer Auf 
fassung dieselbe nicht dadurch aufgehoben werden, 
daß Kundenwechsel als bares Geld betrachtet werden 
sollen; vielmehr hat die Verzinsung der betreffenden 
Raten bis zum Eingang der Wechselbeträge zu er 
folgen. Eine hiervon abweichende Geschäftsusance 
hat sich nicht gebildet. 
G 218. Bl. 36 — 6. März 1894.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer