f) Verträge mit
Behörden.
Zinsvergütung für
gestundete Raten.
Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte.
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57.
Es entspricht den kaufmännischen Gepflogen
heiten, bei Verträgen mit Behörden einen Skonto
abzug für Barzahlungen nicht zu bewilligen. Der
Skontoabzug stellt sich als ein Äquivalent für den
Ausschluß eines Kreditrisikos dar. Da nun von
einem solchen Kreditrisiko bei Behörden keine Rede
sein kann, pflegen die in Betracht kommenden
Firmen diesen Umstand schon bei der Preisbemessung
in Rücksicht zu ziehen, ganz besonders dann, wenn
ein Auftrag auf Grund eingeforderter Angebote
erteilt werden soll. Die Angabe der beteiligten
Firmen, sie hätten die Durchstreichung des Skonto
vermerks auf den Rechnungsformularen nur ver
sehentlich unterlassen, erscheint uns daher durchaus
glaubhaft.
G 167. Bd. I — Bl. 335 — 11. Juli 1904.
5. Verzinsung der Kaufgeldschuld.
58.
Wenn für gestundete Raten eine Zinsvergütung
vereinbart ist, so kann nach kaufmännischer Auf
fassung dieselbe nicht dadurch aufgehoben werden,
daß Kundenwechsel als bares Geld betrachtet werden
sollen; vielmehr hat die Verzinsung der betreffenden
Raten bis zum Eingang der Wechselbeträge zu er
folgen. Eine hiervon abweichende Geschäftsusance
hat sich nicht gebildet.
G 218. Bl. 36 — 6. März 1894.