Inhaltsverzeichnis : Hausgesetz im Geschlechte der Grafen und Herren von Giech nebst Motiven

Für  die  vielverbreitete  Annahme,  daß  die  Burg  Gich  das  Stammschloß ¬
  des  gleichnamigen  Geschlechtes  sei,  bestehen  keine  zureichenden
historischen  Nachweise,  wenn  auch  eine  mannigfache  gegenseitige  Beziehung ¬
  zwischen  Burg  und  Geschlecht  anzunehmen,  und  selbst  ein
vorübergehendes  Innehaben  der  Burg  durch  Kunemund  von  Gych
(homo  montanus)  durch  gewaffnete  Hand  in  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts ¬
  außer  Zweifel  gestellt  ist.  (Ludewig,  J.  P.  Scriptores  rerum
episcopatus  babenbgsis  1718  pag.  167  Mart.  Hofmanni  Annales.
Dagegen  war  die  Burg  Guegel  fast  gleichzeitig  im  längeren  Besitze
des  Geschlechts  („1274  Eberhardus  miles  dictus  de  Giech,  dominus
castri  quod  Guegel  dicitur.“  Regesta  boica  III.  427).  Ein  Schenkungsbrief ¬
  Bischofs  Otto  von  Bamberg,  ausgestellt  am  4.  Mai  1125
für  den  Altar  des  h.  Michael  auf  dem  Mönchberg  bei  Bamberg,
nennt  einen  „Willihalmus  liber  homo  de  Giche“  und  es  gilt  dieses
als  der  erste  urkundliche  Nachweis  des  Auftretens  des  Geschlechts.
Kunrad  von  Gich,  Canonicus  zu  Bamberg  (1293),  später  Domprobst ¬
  daselbst,  wird  nach  dem  Tode  des  Bischofs  Wulfing  (Stubenberg) ¬
  in  einer  getheilten  Wahl  neben  Ulrich  von  Schlüsselberg
zum  Bischof  von  Bamberg  erwählt,  stirbt  aber  vor  erlangter  päbstlicher ¬
  Bestätigung.  Kunemund  von  Gich  ist  1304  „vices  gerens
episcopi.
Als  erster  bleibender  Besitz  ist  „Ellern“  (jetzt  Burgellern)
bei  Scheßlitz  anzunehmen.
Die  frühesten  Gütertheilungen  im  Geschlecht  fanden  1321  und
1350  statt  und  hatten  die  Bildung  zweier  Linien
der  Linie  Brunn
der  Linie  Ellern=Kröttendorf
zur  Folge,  von  denen  die  erstere  im  17.  Jahrhundert  erlosch,  die  letztere ¬
  aber  noch  dermalen  besteht.
Mit  der  größern  Verzweigung  des  Geschlechts  und  der  allmähligen ¬
  Ausbreitung  seines  Besitzthums  im  Bambergischen,  Würzburgischen, ¬
  in  Thüringen,  in  der  Oberpfalz  sowie  in  Böhmen  hielt  das
Bestreben  desselben  gleichen  Schritt,  Veräußerungen  vorzubeugen  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer