1. Abschnitt. Handelskauf.
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3. Zahlungsziel.
38.
Es ist hierorts Handelsgebrauch, das Zahlungs
ziel vom Tage der Faktura ab zu rechnen, voraus
gesetzt, daß die Faktura nicht früher als die darin
berechneten Waren zugestellt ist. Dem Lieferanten
steht es frei, mit der Ware die Rechnung gleich
zeitig zu übersenden; sendet er die letztere aber
später, so gilt das Datum der Rechnung als der
Zeitpunkt, von welchem ab das Zahlungsziel zu
rechnen ist.
G 218. Bl. 24 — 25. Januar 1894.
39.
Bei Kaufgeschäften, bei denen eine Zahlungs
frist gewährt wird, — in vorliegendem Falle 6 Monate
läuft diese Frist, falls nichts anderes besonders
vereinbart ist, vom Tage der Faktura ab.
G 218. Bl. 94 — 19. Juni 1895.
40.
Das bei den von auswärts nach Berlin über
sandten Waren dem Käufer bewilligte Zahlungs
ziel wird, sofern die Waren aus dem Auslande ver
sendet werden, vom Tage der Faktura ab berechnet,
bei Bezügen aus dem Inlande rechnet die Zahlungs
frist vom Tage der Absendung der Waren, also
meist gleichfalls vom Tage der Faktura, vielfach
aber auch vom Schlüsse des Lieferungsmonats ab,
a) Beginn.