Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1. Abschnitt. Handelskauf. 
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3. Zahlungsziel. 
38. 
Es ist hierorts Handelsgebrauch, das Zahlungs 
ziel vom Tage der Faktura ab zu rechnen, voraus 
gesetzt, daß die Faktura nicht früher als die darin 
berechneten Waren zugestellt ist. Dem Lieferanten 
steht es frei, mit der Ware die Rechnung gleich 
zeitig zu übersenden; sendet er die letztere aber 
später, so gilt das Datum der Rechnung als der 
Zeitpunkt, von welchem ab das Zahlungsziel zu 
rechnen ist. 
G 218. Bl. 24 — 25. Januar 1894. 
39. 
Bei Kaufgeschäften, bei denen eine Zahlungs 
frist gewährt wird, — in vorliegendem Falle 6 Monate 
läuft diese Frist, falls nichts anderes besonders 
vereinbart ist, vom Tage der Faktura ab. 
G 218. Bl. 94 — 19. Juni 1895. 
40. 
Das bei den von auswärts nach Berlin über 
sandten Waren dem Käufer bewilligte Zahlungs 
ziel wird, sofern die Waren aus dem Auslande ver 
sendet werden, vom Tage der Faktura ab berechnet, 
bei Bezügen aus dem Inlande rechnet die Zahlungs 
frist vom Tage der Absendung der Waren, also 
meist gleichfalls vom Tage der Faktura, vielfach 
aber auch vom Schlüsse des Lieferungsmonats ab, 
a) Beginn.
	        
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